BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 82/14 vom 23 . April 201 5 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler , die Richt erin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtsko s- ten vom 12 . September 2014 (Kostenrechnung vom 15. Septem - ber 2014, Kassenzeichen 780014140715) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beklagte hat gegen den seine Berufung verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem er darauf hi n- gewiesen worden ist, dass sein Rechtsmittel unzulässig ist, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, hat d er Beklagte die Rechtsbeschwerde zu rückgenommen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 15. Sep - tember 2014 (Kassenzeichen 780014140715) hat sich der Beklagte schriftlich gewandt. Der Kosten beamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. 1 2 - 3 - II. Die Eingabe des Beklagten vom 9. Oktober 2014 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. 1. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahre n der Erinnerung g e- gen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist in entsprechender A n- wendung von § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat funktionell zuständig. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. 2. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rech tsprechung davon aus, dass die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung g e- gen den Kostenansatz beim Senat liegt. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Hal b- satz 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mi t- glieder a ls Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT - Drucks. 15/1971, S. 157), ergibt sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen B e- schleunigungseffekte nur bei den Gerich ten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei dem Bundesgerichtshof ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfa s- sungs - und prozessrechtlich jedoch weder vorgesehen noch vorbeh alten (vgl. § 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75, 122 Abs. 1 GVG) und damit nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584; B e- schluss vom 12. März 2007 - II ZR 19/05, NJW - RR 2007, 1148; Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 StR 555/06, juris ; Be schluss vom 20. September 2009 IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 17. August 2010 I ZB 7/10 , juris Rn. 2 ). Dieser Rechtsprechung zu einer einschränkenden Auslegung der Vo r- schrift des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG haben sich das Dienstgericht des Bundes (Beschluss vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 1/05, NJW - RR 2006, 3 4 5 6 - 4 - 1003) und der Bundesfinanzhof angeschlossen (Beschluss vom 28. Juni 2005 X E 1/05, BFHE 209, 422). Demgegenüber sind das Bundesverwaltungsg e- richt (Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5/05, NVwZ 2006, 479; B e- schluss vom 5. Januar 2007 8 KSt 16/06, juris Rn. 1) und das Bundessozia l- gericht (Beschluss vom 29. Dezember 2011 - B 13 SF 3/11 S, juris Rn. 6) d a- von ausgegangen, dass diese Vorschrift bei allen Kollegialger ichten gilt, auch wenn für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 10 Abs. 3 VwGO und für das Bundessozialgericht gemäß § 40 in Verbindung mit § 33 SGG institutionell grundsätzlich keine Einzelrichtertätigkeit vorgesehen ist. 3. An der bisherigen ständige n Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmoderni - sierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) mit Wi r- ku ng zum 1. August 2013 die Neuregelung des § 1 Abs. 5 GKG eingeführt hat (BFH, Beschluss vom 25. März 2014 - X E 2/14, BFH/NV 2014, 894; Beschluss vom 2. Juni 2014 - XI E 1/14, juris Rn. 12; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 1 GKG Rn. 68; La ube in Dörndorfer/ Neie/ Petzold/ Wendtland, Beck'scher Online - Kommentar Kostenrecht, Stand: 15. Februar 201 5 , § 66 GKG Rn. 155). Danach gehen die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verf ahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Diese Regelung dient ebenso wie die gleichzeitig eingeführten Vorschriften des § 1 Abs. 2 FamGKG (vgl. hierzu Vo l- pert in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 1 Rn. 31) und des § 1 Abs. 6 GNotKG (vgl. hierzu Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 1 Rn. 29) - nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung , dass der Einzelrichter in den koste n- rechtlichen Erinnerungs - und Beschwerdeverfahren auch zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (BT - Drucks. 17/ 11471 [neu], S. 243). 7 - 5 - 4. Da das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nach seinem Art. 50 ohne Übergangsregelung zum 1. August 2013 in Kraft getreten ist, ist der Ei n- zelrichter zur Entscheidung über Erinnerungen beru fen, die sich gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren richten, die nach diesem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind (§ 71 Abs. 1 GKG). Der zuständige Einzelrichter ist in der senatsinternen Geschäftsverteilung zu bestimmen. I II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Durch die Rechtsbeschwerde ist die zweifache Gebühr nach Nr. 1820 d es Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) nach einem Wert von 1.106 angefallen, mithin 142 (2 x 71 . Diese Gebühr ermäßigt sich auf eine G e- bühr , wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist. Hiervon ist der K ostenbeamte zutreffend ausgegangen und hat desha lb eine ermäßigte G e- bühr von 71 n an gesetzt. 2. Soweit der Beklagte mit der Erinnerung geltend macht, das Rechtsb e- schwerdegericht sei ihm gegenüber nicht tätig geworden, deshalb schuld e er keinerlei Gerichtsgebühren, kann er damit keinen Erfolg haben. Die Gericht s- gebühren entstehen mit der Einlegung des Rechtsmittels, § 6 Abs. 1 GKG. Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde führt lediglich zu einer Ermäßigung der Rechtsbeschwerdegebühren und nicht zu deren Wegfall. 8 9 10 11 - 6 - IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 28.02.2014 - 111 C 16341/13 - LG München I, Entscheidung vom 24.06.20 14 - 21 S 6692/14 - 12
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