ECLI:DE:BGH:2017:161117BIZB82.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 82/17 vom 16. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, d en Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 10. August 2017 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen . Gründe: I. Di e Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissen - schaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktions - system der Verfügungsbeklagten. Das Landgerich t hat den Antrag der Verfügungsklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Das Be schwerde gericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfügungsklägerin zurückge - wiesen. II. D ie von der Verfügungsklägerin eingelegte Rechtsbeschwer de, als die ihr Schreiben vom 6 . September 2017 auszulegen ist, ist unzulässig. Im Verfah - ren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzu gs die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwer - 1 2 - 3 - degericht sie in dem angefochte nen Beschluss zugelassen hat (§ 57 4 Ab s. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Be schwerde gerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist ebenfalls unanfechtbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Löffler S chwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.05.2017 - 7 O 64/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08 .2017 - 6 W 62/17 - 3
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