ECLI:DE:BGH:2018:040918BIZB82.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 82 /17 vom 4. September 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: 1. Die gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge im S e- natsbeschluss vom 21. Juni 2018 gerichtete Eingabe der Verfügungsklägerin wird verworfen. 2. Die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin geg en die Ve r- werfung des gegen den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und die Ric hterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz gerichteten Ablehnungsgesuchs im Senatsb e- schluss vom 2 1. Juni 2018 wird zurückgewiesen . 3. Die Anhörungsrüge der Verfügungskläg erin gegen die Z u- rückweisung des gegen die Urkundsbeamtin der Geschäfts - stelle gerichteten Ablehnungsgesuchs im Senatsbeschluss vom 2 1. Juni 2018 wird zurückgewiesen . 4. Der Senat weist die Verfügungsklägerin darauf hin, dass er weitere Eingaben vergleich baren Inhalts nicht mehr b e- scheiden wird. - 3 - Gründe: I. Die Verfügungsklägerin hat gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2018 Anhörungsrüge im Ablehnungsverfahren erhoben und die Aufh e- bung des Beschlusses im Übrigen beantragt. II. Die Anhörungsr üge und der Aufhebungsantrag der Verfügungsklägerin haben keinen Erfolg. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Verfügungsklägerin dagegen, dass der Senat mit dem angefochtenen Beschluss d ie Anhörungsrüge gegen die Verwe r- fung des Ablehnungsgesuchs im Senatsbesc hluss vom 1. Februar 2018 z u- rückgewiesen hat. Der eine Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss ist u n- anfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. 2. Die Anhörungsrüge, mit der sich die Verfügungsklägerin dagegen wendet, dass der Senat ihr gegen zwei weitere Sen atsmitglieder gerichtetes Ablehnungsgesuch verworfen hat, ist zulässig, aber unbegründet. Es stellt ke i- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn ein Gericht die Rechtsauffa s- sung einer Partei nicht teilt. 3. Entsprechendes gilt für die Anhörungsrüge gegen die das gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gerichtete Befangenheitsgesuch zurüc k- weisende Entscheidung. 1 2 3 4 5 - 4 - III. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten dieser Entscheidung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Koch Löffler Schwonke F eddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.05.2017 - 7 O 64/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 W 62/17 - 6
Full & Egal Universal Law Academy