ECLI:DE:BGH:2018:210618BIZB82.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 82 /17 vom 2 1 . Juni 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 1 . Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richter in Dr. Schmaltz beschlossen: 1 . Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung d es Able h- nungsgesuchs im Senatsbeschluss vom 1. Februar 201 8 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen . 2. Das Ablehnungsgesuch de r Verfügungsklägerin gegen den Richter a m Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und die Ric h- terin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz wegen der B e- sorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen . 3. Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wegen der Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. November 2017 die Rechtsb e- schwerde der Verfügungsklägerin und mit Beschluss vom 1. Februar 2018 das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen die am S enatsbeschluss vom 16. November 2017 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit , teilweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter , als unzulässig verworfen. Die V erfügungsklägerin hat gegen d en Beschluss vom 1. Februar 2018 Anh ö- 1 - 3 - rungsrüge im Abl ehnungsverfahren erhoben und außerdem ein Ablehnungsg e- such gegen die beiden Senatsmitglieder gerichtet, die an dem Beschluss vom 1. Februar 2018 mitgewirkt haben und die von ihrem ersten Ablehnungsgesuch nicht betroffen waren . Außerdem hat sie eine "Ablehn ung der Kammer als 'G e- richtsperson' wegen Befangenheit" ausgesprochen. II. Die Anhörungsrüge und die Ablehnungsgesuch e der Verfügungskläg e- rin haben keinen Erfolg. 1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018 , die sich gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs der Verfügungsklägerin richtet, unterliegt ebenso wenig wie das Ablehnungsgesuch selbst (§ 44 Abs. 1 ZPO) dem Anwaltszwang . Sie ist jedoch unbegründet . Die Verfügungsklägerin begründet ihre Anhörungsrüge mit ihrer Ansich t, ein Rechtsmittel könne trotz seiner Unzulässigkeit zu einer Aufhebung der a n- gefochtenen Entscheidung führen. Außerdem hält sie die Zustellung des B e- schlusses, mit dem das Beschwerdegericht ihre Beschwerde gegen die Pr o- zesskostenhilfe versagende Entschei dung des Landgerichts zurückgewiesen hat, an ihre erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten für unwirksam , weil deren Mandat beendet gewesen sei . Mit dieser Begründung kann die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Es stellt keine Verlet zung des rechtli chen Gehörs dar, wenn ein Gericht die Rechtsauffassung einer Partei nicht teilt. 2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz ist offe n- sichtlich unzulässig und kann des halb mit der Sachentscheidung erfolgen. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Verfügungsklägerin bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürc h- 2 3 4 5 6 7 - 4 - tung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvore ing e- nommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind weder aufg e- zeigt noch sonst erkennbar . Angesichts des Umstands, dass die Rechtsb e- schwerde der Verfügungsklägerin unzweifelhaft aus mehreren Gründen unz u- läs sig ist, kann deren Verwerfung als unzulässig die Besorgnis der Befange n- heit genauso wenig begründen wie die Zurückweisung des Befangenheitsg e- suchs gegen die an der verwerfenden Entscheidung beteiligten Richter. 3. Soweit die Verfügungsklägerin das Befangenheitsgesuch damit b e- gründet, da ss der Ausfertigungsvermerk mangels richterlicher Unterschriften nicht korrekt sei , dass in der Ausfertigung nicht angegeben sei, ob der B e- schluss mit dem Original identisch sei und zudem eines Datums entbehre, ric h- tet sich dies nicht gegen die Senatsmitgl ieder, sondern ersichtlich g eg en die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle , die die Ausfertigung des Beschlusses vom 1. Februar 2018 unterschrieben hat (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO) . Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsk lägerin ist gemäß §§ 42, 49 ZPO statthaft, es erweist sich jedoch als unbegründet. Die von der Klägerin b e- haupteten Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 1 . Februar 2018 sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkundsbeamtin zu beg ründen (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO). Die Mängel liegen auch nicht vor. Der Verfügungsklägerin ist eine Ausfertigung zugestellt worden, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verblei bende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 7). Sie ist mit der Urschrift inhaltlich identisch. Die Urschrift des Beschlusses ist von den Richtern, die ihn erlassen haben, unterschrieben w orden; in der Ausfertigung sind deren Namen in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 8 9 10 - 5 - 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94, VersR 1994, 1495). Die Urkundsbeamtin war auch nicht gehalten, ein Ausfertigungsdatum anzu bringen (BGH, Beschluss vo m 28. Februar 1985 - III ZB 11/84, VersR 1985, 503 ; Beschluss vom 22. März 2017 IX ZA 5/17, Rn. 2) . III. Die Kostenentscheidung betreffend die Entscheidung über die Anh ö- rungsrüge folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Fedde rsen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.05.2017 - 7 O 64/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 W 62/17 - 11
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