ECLI:DE:BGH:2018:010218BIZB82.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 82 /17 vom 1 . Februar 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 . Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Ri chterin Dr. Schmaltz beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch de r Verfügungsklägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler, die Ric h- terin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke, d en Richter am Bundesgerichtshof Feddersen und die Richterin am Bunde s- gerichtshof Dr. Marx wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen . 2. D ie Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin gegen den S e- natsbeschluss vom 16 . November 2017 und ih r Wiedereinse t- zungsantrag w erden als unzulässig verworfen. - 3 - Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. November 2017 die Rechtsb e- schwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts vom 10. August 2017 als unzulässig verworfe n. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts zurückg e- wiesen. Mit am 1 5 . und 19. Dezember 2017 beim Bundesgerichtshof eingega n- genen S chreiben hat die Verfügungsklägerin die am Senatsbeschluss vom 16. November 2017 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit a b- gelehnt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Mit weiteren Eingaben hat sie ihr Vorbringen ergänzt. Sie macht geltend, sie habe bislang eine Rechtsbeschwerde nicht ei n- gelegt. II. D as Ablehnungsgesuch , das als Anhörungsrüge auszulegende Vo r- br ingen der Verfügungsklägerin und ih r Wi e dereinsetzungsantrag haben kei nen Erfolg. 1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentsche i- dung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist . Der Senat entscheidet de s- halb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO - nachdem Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher nach Erreichen der Altersgrenze und Ric h- terin am Bundesgerichtshof Dr. Marx wegen ihres Wechsels in den X. Zivilsenat aus dem Senat ausgeschieden sind - unter teilweiser Mitwirkung der abgeleh n- ten Richter. 1 2 3 4 - 4 - a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Ste l- lungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924 , 925 ). b) In klaren Fällen eines unzulässi gen oder missbräuchlichen Able h- nungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig u n- geeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist e ine Begründung, wenn sie die angebliche Befa n- genheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahre ns oder das eig e- ne Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG , NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3 ) . So liegt der Fall hier. c) D ie Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde der Verfügung s- klägerin ist zur Rechtfertigung ihr es Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet . aa) Die Verfügungsklägerin hat ein Rechts mittel eingelegt. S ie hat neben zahlreichen weiteren Eingaben in ihrem Telefax - Schreiben vom 6. September 2017 gegenüber d em Bundesgerichtshof zu dem "Beschwerdeverfahren im PKH - Verfahren 1. Instanz" er klärt: " S - Entscheidung an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten 1. Instanz zugestellt worden sein, so wi rd hiermit fristwahrend die Rechtsbeschwerde be persönlichen Information erbitte ich Fristverlängerung für eine mögliche B e- 5 6 7 8 - 5 - gründung der Rechtsmittel . " Diese Erklärung hat der Senat als unbedingte Ei n- legung einer Rechtsbeschwerde ausgelegt, mit der sich die Verfügungsklägerin ge gen die vom Oberlandesgericht am 10. August 2017 getroffene und am 15. August 2017 an ihre erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten übe r- sandt e Beschwerdeentscheidung gewandt hat . Über dieses Rechtsmittel hat der Senat ent schieden. bb ) Die Verfügungsk lägerin kann nicht geltend machen, sie habe den angefochtene n Beschluss nicht erhalten. Die Bekanntgabe dieses Beschlusses erfolgte an ihre anwaltlichen Vertreter, die ge mäß § 87 Abs. 1 ZPO weiterhin zur Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen für s ie bevollmächtigt waren , auch wenn ihr Mandat bereits beendet war. Im Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht besteht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwaltszwang. In derartigen Verfahren erlischt die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts erst, w enn ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung der Partei anzeigt. Dies ist im Streitfall nicht ge schehen. 2. Die vo n der Verfügungsklägerin erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil s ie nicht von einem beim Bundesg e- richtshof zuge lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsb e- schwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, juris Rn. 1 mwN). 9 10 - 6 - 3 . Die Entscheidung d es Oberlandesgerichts, die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts zurück zuwe i- sen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist unanfechtbar. Ihre B e- kanntgabe an die anwaltlichen Vertreter der Verfügungsklägerin ha t keine Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt. Aus diesem Grund kommt eine Wiederei n- setzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Der Wiedereinsetzungsantrag der Verfügungsklägerin ist deshalb ebenfalls unzulässig. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.05.2017 - 7 O 64/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 W 62/17 - 11
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