BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 83/02 vom27. März 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja ZPO § 1040Die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt denEinwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1Buchst. a ZPO) für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Voll-streckbarerklärungsverfahren aus.BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - III ZB 83/02 - OLG Oldenburg - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch dieRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galkebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschlußdes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. No-vember 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Wert des Beschwerdegegenstandes: 46.900 Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1Nr. 4 zweiter Fall ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil dieweiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegebensind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.1.Grundsätzlichkeit kommt der Sache insbesondere nicht wegen der vomOberlandesgericht angenommenen Präklusionswirkung des § 1040 ZPO zu.Eine klärungsbedürftige Frage wird dadurch nicht aufgeworfen. Denn es ist hiernicht zweifelhaft, daß die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchssei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande ge- - 3 -kommen sei (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a zweiterFall ZPO), im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werdenkann; der Antragsgegner hat die Zwischenentscheide des Schiedsgerichts,durch die es seine Zuständigkeit bejaht hat, nicht mit dem Antrag auf gerichtli-che Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO angefochten. Der Einwen-dungsausschluß ergibt sich klar aus dem Sinn und Zweck des § 1040 ZPO; erentspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.2.Gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Schiedsgericht über dieeigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oderdie Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hält sich das Schiedsge-richt für zuständig, entscheidet es über die rechtzeitig (§ 1040 Abs. 2 ZPO)vorgebrachte Rüge in der Regel durch Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3Satz 1 ZPO). In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nachschriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantra-gen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die gerichtliche Entscheidung wirkt Rechts-kraft (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 12; MünchKommZPO-Münch2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 25).Die Regelung des § 1040 ZPO soll gewährleisten, daß die Kompetenz-frage grundsätzlich in einem frühen Verfahrensstadium geklärt wird (Begrün-dung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelungdes Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274S. 44). Dementsprechend kann die Entscheidung des Schiedsgerichts im Auf-hebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr zur Prüfung ge-stellt werden, wenn ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 - 4 -Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gestellt worden ist; darauf hat der Gesetzgeber eigenshingewiesen (vgl. Begründung aaO). Sonst stünde das Schiedsverfahren, wiemit der Einrichtung des Zwischenentscheids nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPObeabsichtigt, doch nicht auf sicheren Füßen. Angesichts dieser klaren Ziel-richtung des Gesetzgebers ist auch ohne ausdrückliche Regelung davon aus-zugehen, daß die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPOden Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfah-ren u n d für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vor demstaatlichen Gericht ausschließt. Das ist auch im Schrifttum nahezu allgemeineAnsicht (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1040 Rn. 9; MünchKommZPO-Münch aaO Rn. 22 und 25; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 13;Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2003 § 1040 Rn. 12 und § 1059 Rn. 39; Albers inBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003 § 1040 Rn. 3 und 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 16 Rn. 11 f; Borges ZZP 111, 487, 490; wohl auch Labes/Lörcher MDR 1997, 420, 423; a.A. Thomasin Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 5). Dem Schiedsgericht ist imRahmen des § 1040 ZPO die Befugnis eingeräumt, über die eigene Zuständig-keit zu entscheiden. Wird sein Zwischenentscheid nicht angefochten, bleibt esdabei auch für das staatliche Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfah-ren.Ob eine im Schiedsverfahren e n t s c h u l d i g t unterbliebeneoder e n t s c h u l d i g t mit dem Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPOnicht weiterverfolgte Zuständigkeitsrüge im Aufhebungs- oder Vollstreckbarer-klärungsverfahren erhoben werden kann (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO;MünchKommZPO-Münch aaO § 1040 Rn. 23; Musielak/Voit aaO; Zöller/Geimer - 5 -aaO § 1040 Rn. 7), kann offenbleiben. Der Streitfall liegt anders. Der Antrags-gegner hat die Rüge im Schiedsverfahren rechtzeitig vorgebracht; dasSchiedsgericht hat hierüber sachlich entschieden. Es ist nicht ersichtlich, daßder Antragsgegner gehindert gewesen wäre, den positiven Zwischenentscheiddes Schiedsgerichts mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzufechten.StreckSchlickKapsaDörr Galke
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