BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 83/06 vom 12. Dezember 2006 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann am 12. Dezember 2006 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin zu 5, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 7. August 2006 (34 C 171/02) bis zur Entscheidung des Senats 374ber die Rechtsbeschwerde auszuset-zen und die Zwangsvollstreckung hieraus einzustellen, wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1 I. Durch rechtskr344ftiges Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 26. No-vember 2002 wurden s344mtliche Eigent374mer der Wohnungseigent374mergemein-schaft N. Stra337e 217 in W. (einschlie337lich der Schuldnerin zu 5) antragsgem344337 als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete bauliche Ma337-nahmen durchzuf374hren, die ein Abrutschen des Erdreichs vom Grundst374ck N. Stra337e 217 auf das Grundst374ck N. Stra337e 215 verhin- dern. - 3 - 2 Die Gl344ubiger haben beantragt, sie gem344337 247 887 ZPO zu erm344chtigen, die Handlung auf Kosten der Schuldner vornehmen zu lassen. Dieser Antrag konnte nur den Schuldnern zu 3, 5, 6, 7 und 8 zugestellt werden. Der Schuldner zu 6 ist nach der Zustellung verstorben. Die Schuldnerin zu 5 (im Folgenden: Schuldnerin) hat demgegen374ber die Auffassung vertreten, der Vollstreckungstitel richte sich nur gegen die Woh-nungseigent374mergemeinschaft N. Stra337e 217 als solche, da nur diese passivlegitimiert gewesen sei. Das Rubrum des Titels sei dementspre-chend zu berichtigen. 3 Das Amtsgericht hat die Gl344ubiger im Hinblick auf die Schuldnerin sowie die Schuldner zu 3, 7 und 8 zur Ersatzvornahme erm344chtigt und diese als Ge-samtschuldner verpflichtet, voraussichtliche Kosten in H366he von 6.144,52 200 an die Gl344ubiger vorauszuzahlen. 4 Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu-r374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Be-schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und begr374ndet. 5 Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006, eingegangen am 11. Dezember 2006, hat die Schuldnerin beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts in Verbindung mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts bis zur Entscheidung des Senats 374ber die Rechtsbeschwerde auszusetzen und die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss einzustellen, weil am 13. Dezember 2006 Zwangsvollstreckungsma337nahmen des Gerichtsvollziehers wegen des Kostenvorschusses drohten. 6 Die Gl344ubiger haben sich zu dem Antrag nicht ge344u337ert. 7 - 4 - 8 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 247 575 Abs. 5 i.V. mit 247 570 Abs. 3 ZPO ist unbegr374ndet. 1. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Beschwerdegericht best344tigt worden ist, kommt regelm344337ig nur dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdef374hrer durch die (weitere) Voll-ziehung gr366337ere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aus-setzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zul344ssig erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f.). Nach diesen Grunds344tzen kommt die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts nicht in Betracht, weil der Senat nach Abw344gung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und der drohenden Nachteile f374r die Gl344ubiger 374berwiegende Gr374nde f374r die Aussetzung der Vollziehung nicht fest-stellen kann. 9 2. Die vom Beschwerdegericht gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelas-sene Rechtsbeschwerde ist zwar zul344ssig; sie hat aber nach derzeitigem Sach-stand voraussichtlich keinen Erfolg. 10 a) Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung gegen sie unzul344ssig sei, weil das rechtskr344ftig gewordene Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 26. November 2002 in Wahrheit nicht gegen sie, sondern nur gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft N. Stra337e 217 ergan- gen sei; es m374sse deshalb das Passivrubrum des Urteils berichtigt werden. Sie st374tzt sich dabei auf den Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 163, 154), nach dem die Gemeinschaft der Wohnungseigent374mer rechtsf344hig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen- 11 - 5 - tums am Rechtsverkehr teilnimmt. Diesem Vorbringen kann nach vorl344ufiger Pr374fung nicht zugestimmt werden. Nach 247 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil je-derzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine offensichtli-che Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt jedoch nur vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorg344ngen bei seiner Verk374n-dung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 3.6.2003 - X ZB 47/02, BGH-Rep 2003, 1168, 1169 m.w.N.). Eine Rubrumsbe-richtigung ist nur zul344ssig, wenn die Identit344t der Partei, im Verh344ltnis zu der das Prozessrechtsverh344ltnis begr374ndet worden ist, gewahrt bleibt (BGH BGH-Rep 2003, 1168, 1169 m.w.N.). 12 Eine derartige offenbare Unrichtigkeit des Rubrums des rechtskr344ftigen amtsgerichtlichen Urteils scheidet nach vorl344ufiger Beurteilung im Streitfall aus. Die Gl344ubiger haben ihre Klage gegen die Schuldner pers366nlich gerichtet. Das Amtsgericht hat die Schuldner antragsgem344337 als Miteigent374mer des Grund-st374cks N. Stra337e 217 verurteilt. 13 Unabh344ngig davon spricht gegen eine offenbare Unrichtigkeit des Rubrums, dass Anspr374che Dritter gegen die Wohnungseigent374mer als solche in ihrer gesamth344nderischen Verbundenheit auch auf der Grundlage der Recht-sprechung des V. Zivilsenats nicht ausgeschlossen sind. Die Rechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschr344nkt, bei denen die Wohnungseigent374-mer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Ge-meinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, wie dies insbesondere bei Rechts-gesch344ften oder Rechtshandlungen im Au337enverh344ltnis der Fall ist (BGHZ 163, 154, 177 f.). Den Gl344ubigern ist hier ein gesetzlicher St366rungsbeseitigungsan- 14 - 6 - spruch gegen die Wohnungseigent374mer als Miteigent374mer zugesprochen wor-den. Der von der Miteigent374mergemeinschaft gebildete teilrechtsf344hige Verband ist nicht Miteigent374mer des Grundst374cks (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Tz 12). b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch des-halb keinen Erfolg haben, weil die Schuldnerin nicht dargelegt hat, dass ihr durch die Zwangsvollstreckung gr366337ere Nachteile drohen als den Gl344ubigern im Fall der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses und der Einstellung der Zwangsvollstreckung. 15 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.08.2006 - 34 C 171/02 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.09.2006 - 6 T 516/06 -
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