BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 83/07 vom 15. Januar 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke am 15. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 18. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 42.033,07 200 (29.600 + 9.394 + 3.039,07) Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin kaufte von der Antragstellerin eine Anlage zur Herstellung von Wattes344ckchen. Weiter vereinbarten die Parteien, dass alle Rechtsstreitigkeiten in einem Schiedsverfahren der Camera Arbitrale del Pie-monte entschieden werden sollten. 1 Unter Hinweis auf M344ngel weigerte sich die Antragsgegnerin, die letzte Kaufpreisrate in H366he von 29.600 200 zu zahlen. In dem daraufhin von der An-tragstellerin betriebenen Schiedsverfahren vor der Camera Arbitrale del Pie-monte wurde die Antragsgegnerin am 4. September 2006 verurteilt, 29.600 200 2 - 3 - nebst Zinsen sowie weitere 9.394 200 Schadensersatz an die Antragstellerin zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch auf Ersuchen der Antrag-stellerin f374r vollstreckbar erkl344rt. Die Antragsgegnerin begehrt mit der Rechts-beschwerde, den Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung zur374ckzuweisen. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 1025 Abs. 4, 247 1065 Abs. 1 Satz 1, 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechts-beschwerde ist nicht im 334brigen zul344ssig. Denn die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Die Rechtsbeschwerde macht Grunds344tzlichkeit der Sache geltend. Die Antragsgegnerin sei weder von der Bestellung des Schiedsrichters - die nicht entsprechend der Vereinbarung der Parteien erfolgt sei - geh366rig in Kenntnis gesetzt noch ordnungsgem344337 zu der Schiedsverhandlung am 10. Mai 2006 ge-laden worden. Das habe nach Art. V Abs. 1 lit. b des 334bereinkommens vom 10. Juni 1958 374ber die Anerkennung und Vollstreckung ausl344ndischer Schieds-spr374che (BGBl. 1961 II S. 121, im Folgenden: UN334) und - wegen Verk374rzung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs.1 GG) - zugleich nach Art. V Abs. 2 lit. b UN334 die Versagung der Vollstreckbarerkl344rung zur Folge. Die Antragsgegnerin sei mit ihren Einwendungen gegen die Vollstreckbarerkl344rung nicht pr344kludiert. Zwar habe sie den Schiedsspruch nicht vor den italienischen Gerichten ange- 5 - 4 - griffen. An der zu altem Schiedsverfahrensrecht (247 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) ergangenen sogenannten Pr344klusionsrechtsprechung k366nne aber - soweit sie hier 374berhaupt einschl344gig sei - nicht festgehalten werden. 2. Ein nach 247 574 Abs. 2 ZPO zul344ssigkeitsbegr374ndender Verfahrensfehler, insbesondere eine Geh366rsverletzung, ist nicht gegeben; die - wohl grunds344tzli-che - Frage, ob die sogenannte Pr344klusionsrechtsprechung nach der Umgestal-tung des (nationalen) Exequaturverfahrens f374r ausl344ndische Schiedsspr374che durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz fortgef374hrt werden kann, stellt sich nicht. 6 a) Gem344337 Art. V Abs. 1 lit. b UN334 darf die Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Partei, gegen die er geltend gemacht wird, "den Beweis erbringt, dass ... von der Bestellung des Schiedsrich-ters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht geh366rig in Kenntnis ge-setzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen k366nnen". Die Vorschrift will die Beteiligung der Partei an der Bildung des Schiedsgerichts und einen gewissen Mindeststandard bez374glich des rechtlichen Geh366rs sichern (vgl. Musielak/Voit, ZPO 6. Aufl. 2008 247 1061 Rn. 15). Es handelt sich dabei nicht um einen absolu-ten Anerkennungsversagungsgrund. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung gem344337 Art. V Abs. 1 lit. b UN334, Art. 103 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b UN334) vielmehr nur dann zu versagen, wenn der Versto337 kausal war. Ausrei-chend ist allerdings, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Ge-h366rsverletzung beruhen kann; entsprechendes gilt bei sonstigen Verfahrensfeh-lern (vgl. BGHZ 31, 43, 46 ff und Senatsurteil vom 18. Januar 1990 - III ZR 269/88 - NJW 1990, 2199, 2200 ; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang 247 1061 Rn. 82 und 121 ; M374nchKommZPO/Adolphsen 3. Aufl. 2008 247 1061 Anh. 1 Art. V UN334 Rn. 31; Musielak/Voit aaO und Rn. 17 a.E. ). b) Es ist nicht ersichtlich, dass der Schiedsspruch auf den von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensfehlern, insbesondere auf einem Versto337 gegen den Geh366rsgrundsatz, beruhen k366nnte. 8 aa) Die Rechtsbeschwerde vermag nicht Parteivortrag zu benennen und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass ein anderer Schiedsrichter bestellt wor-den w344re, wenn der Vorsitzende der Camera Arbitrale das in der Schiedsord-nung vorgesehene Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters eingehalten h344tte. 9 bb) Was die - unterbliebene - ordnungsgem344337e Ladung zur Schiedsver-handlung anlangt, macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Antragsgegnerin h344tte in der Schiedsverhandlung "zur Mangelhaftigkeit der Maschinen Beweis-mittel benannt", so dass das Schiedsgericht sie nicht f374r beweisf344llig habe hal-ten d374rfen. Dieses Vorbringen reicht f374r eine ordnungsgem344337e Geh366rsr374ge im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aus, zumal das Oberlandesgericht einen derartigen Versto337 nicht etwa unterstellt hat, sondern hinsichtlich der M344ngelr374-ge unter eingehender Auseinandersetzung mit den Ausf374hrungen des Schieds-richters zu dem Schluss gelangt ist, insoweit gehe es nicht um die Fra- 10 - 6 - ge des rechtlichen Geh366rs, sondern um die Richtigkeit der Tatsachenfeststel-lung und der Rechtsanwendung. Schlick Galke Herrmann W366stmann Hucke Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.10.2007 - 26 Sch 1/07 -
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