BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 83/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 45 189 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ATOZ II MarkenG 247 85 Abs. 3 Satz 3 Die Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde beginnt nach 247 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtsbeschwerdef374hrer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechts-beschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - I ZB 83/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Dem Rechtsbeschwerdef374hrer wird Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den an Verk374ndungs Statt am 4. Januar 2008 zugestellten Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerde-senats) des Bundespatentgerichts gew344hrt. Gr374nde: I. Dem Markeninhaber wurde am 4. Januar 2008 ein Beschluss des Bun-despatentgerichts zugestellt, mit dem seine Beschwerde gegen die teilweise L366schung seiner Wortmarke Nr. 398 45 189 "ATOZ" teilweise zur374ckgewiesen wurde. Am 4. Februar 2008 beantragte der Markeninhaber, ihm Verfahrenskos-tenhilfe f374r eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Mit dem dem Markeninhaber am 11. Oktober 2008 zugestellten Beschluss (BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - I ZA 2/08, WRP 2008, 1551 - ATOZ) ist dem Markeninhaber Ver-fahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanw344ltin beim Bundesgerichtshof Dr. A. beigeordnet worden. Am 21. Oktober 2008 hat der Markeninhaber Rechtsbe- 1 - 3 - schwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 11. November 2008 hat der Markeninhaber beantragt, die Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde in Anlehnung an 247 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO f374r einen angemessenen Zeitraum zu verl344ngern. Vorsorglich hat der Marken-inhaber beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist f374r die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zu gew344hren. II. Dem Markeninhaber ist nach 247 88 Abs. 1 MarkenG i.V. mit 247247 233, 234 Abs. 1, 247 236 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gew344hren. Er war bis zur Mitteilung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe am 11. Oktober 2008 ohne sein Verschulden an der Einlegung der Rechtsbe-schwerde gehindert und hat innerhalb der zweiw366chigen Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und die vers344umte Prozesshandlung nachgeholt (247 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO). 2 III. Einer Wiedereinsetzung im Hinblick auf die Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht. Die Frist zur Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde war im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verl344ngerung der Be-gr374ndungsfrist f374r die Rechtsbeschwerde am 11. November 2008 noch nicht abgelaufen. Nach der Vorschrift des 247 85 Abs. 3 Satz 3 MarkenG beginnt die Rechtsmittelbegr374ndungsfrist mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Bestimmung entspricht der bis zum 31. Dezember 2001 g374ltigen Rechtslage zur Berufung (247 519 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO a.F.) und zur Revision (247 554 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO a.F.). F374r die mittellose Partei bestehende Nachteile nach der ZPO-Reform des Jahres 2002, die sich daraus ergeben, dass der Lauf der Fristen zur Begr374ndung der Berufung und der Revision mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt (247 520 Abs. 2 Satz 1, 3 - 4 - 247 551 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und deshalb bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelm344337ig nicht nur die Rechtsmittel-, sondern auch die Rechtsmittelbegr374n-dungsfrist abgelaufen ist (hierzu BGHZ 173, 14 Tz. 15), treten bei der Rechts-beschwerde in Markensachen nicht ein. Vielmehr gilt f374r den Unbemittelten und den Bemittelten im Rechtsbeschwerdeverfahren in Markensachen eine einheit-liche Rechtsmittelbegr374ndungsfrist, die mit der Einlegung der Rechtsbeschwer-de beginnt. Dem mittellosen Beteiligten ist zu diesem Zeitpunkt bereits Verfah-renskostenhilfe bewilligt. Er steht insoweit nicht ung374nstiger als ein bemittelter Beteiligter und erleidet bei einer Ankn374pfung des Beginns der Rechtsmittelbe-gr374ndungsfrist an die Einlegung der Rechtsbeschwerde keinen Nachteil im Ver-h344ltnis zu einem bemittelten Beteiligten. Es besteht deshalb kein Anlass, f374r den Beginn der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde an die Bekannt-gabe der Gew344hrung der Wiedereinsetzung anzukn374pfen, wie dies die Rechts-beschwerde erw344gt. - 5 - Da zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Fristverl344ngerung die Rechtsmittelbegr374ndungsfrist noch nicht abgelaufen war, kann die Frist nach 247 85 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 MarkenG und nicht, wie von der Rechtsbe-schwerde geltend gemacht, in Anlehnung an 247 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO antragsgem344337 angemessen verl344ngert werden. Die Entscheidung 374ber die Fristverl344ngerung erfolgt durch den Vorsitzenden gesondert. 4 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 4.1.2008 - 25 W(pat) 254/03 -
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