BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 83/09 vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. Sep-tember 2009 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M374nchen I vom 14. August 2009 wird dahingehend abge344ndert, dass die vom Kl344ger an den Beklagten nach dem Beschluss des Oberlandesge-richts M374nchen vom 30. Juni 2009 - 3 U 2209/09 - zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.467,03 200 nebst 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszins verzinslich seit dem 8. Juli 2009 festgesetzt wer-den. Die Kosten der Rechtsmittelz374ge hat der Kl344ger zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 451,01 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Kl344ger legte am 10. M344rz 2009 gegen das ihm am 10. Februar 2009 zugestellte Endurteil des Landgerichts M374nchen I vom 29. Januar 2009 Beru-fung ein mit dem Hinweis, dass Antr344ge und Begr374ndung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben sollten. Der Beklagte meldete sich im Beru-fungsverfahren mit Schriftsatz vom 18. M344rz 2009 und k374ndigte den Antrag an, die Berufung des Kl344gers kostenpflichtig zur374ckzuweisen. Die Berufung wurde am 8. April 2009 begr374ndet. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass be-absichtigt sei, die Berufung des Kl344gers gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckzu-weisen. Nach Stellungnahme des Kl344gers wurden die Berufung wie angek374n-digt durch Beschluss zur374ckgewiesen und dem Kl344ger die Kosten des Beru-fungsverfahrens auferlegt. 1 Der Beklagte hat im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Kosten f374r die Berufung die Festsetzung einer 1,6-fachen Verfahrensgeb374hr f374r seine Prozessbevollm344chtigten in H366he von 1.212,80 200 beantragt. Die Rechtspflege-rin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich eine 1,1-fache Verfahrensge-b374hr in H366he von 833,80 200 ber374cksichtigt. Hiergegen hat sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde gewandt, die vom Beschwerdegericht zur374ckgewie-sen worden ist. 2 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Festsetzungsantrag weiter. 3 - 4 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die durch den gestellten An-trag auf Zur374ckweisung der Berufung angefallene 1,6fache-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3200 VV-RVG sei nur in H366he einer 1,1fachen-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3201 Anmerkung Satz 1 Nr. 1 VV-RVG erstattungsf344hig. 5 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts h344lt der rechtlichen Nachpr374-fung nicht stand. 6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschlie337t, kommt es f374r die Erstattungsf344higkeit der 1,6fachen-Verfahrensge-b374hr nach Nr. 3200 VV-RVG nicht darauf an, ob der obsiegende Berufungs-gegner noch eine Rechtsmittelerwiderung abgegeben hat, wenn - wie hier - nach Stellung des Zur374ckweisungsantrags das Rechtsmittel durch den Beru-fungsf374hrer begr374ndet wird und anschlie337end das Berufungsgericht nach 247 522 ZPO die Berufung zur374ckweist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - VII ZB 6/09, NJW 2010, 3170 Rn. 8 f; vgl. auch Beschl374sse vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 5 ff und vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; siehe ferner BGH, Beschl374sse vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Rn. 10 f und vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859 Rn. 8 ff). Voraussetzung f374r die Erstattungsf344higkeit der 1,6fachen-Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3200 VV-RVG ist nicht, dass sich der Prozessbevollm344chtigte inhaltlich mit der Berufungsbegr374ndung auseinander-setzt. Die Verfahrensbeendigung nach Stellung des Zur374ckweisungsantrags 7 - 5 - stellt auch keine vorzeitige Erledigung im Sinne der Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV-RVG dar. Die volle Geb374hr wird vielmehr bereits durch die Stellung der Sachantr344ge ausgel366st. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abweisungsan-trags noch keine Rechtsmittelbegr374ndung vorlag, ist jedenfalls unbeachtlich, wenn diese sp344ter eingereicht wird; denn f374r die Frage der Erstattungsf344higkeit ist die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Antr344ge ohne Belang (vgl. Beschl374s-se vom 13. Juli 2010 aaO Rn. 12 und vom 1. April 2009 aaO Rn. 7). Nach Ein-reichung der Rechtsmittelbegr374ndung kann dem Rechtsmittelgegner ein be-rechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden, mit anwaltlicher Hilfe eine Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels zu erreichen und einen entsprechenden Antrag anzuk374ndigen und zwar ohne R374cksicht darauf, ob eine Vorgehensweise nach 247 522 ZPO in Betracht kommt oder nicht (Beschluss vom 24. Juni 2010 aaO). Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.08.2009 - 22 O 12655/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.09.2009 - 11 W 2245/09 -
Full & Egal Universal Law Academy