BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 8 3 /10 vom 22. Juni 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat am 22. Juni 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff , Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen : Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundespatentg e- richts vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der R echtsbeschwerde wird auf 50.000 fes t gesetzt. Gründe : I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent - und Markenamt die Eintr a- gung der Wortmarke Rheinpark - Center für folgende Dienstleistungen bea n tragt: Klasse 35 Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Mercha n- d ising (Verkaufsförderung), Marketing für Dritte in digitalen Netzen, Öffentlic h- keitsarbeit, Plakatanschlagwerbung, Planung und Gestaltung von Werbema ß- nahmen, Rundfunkwerbung, Sponsoring in Form von Werbung, Verbre i tung von Werbeanzeigen, Verteilen und Vers enden von Werbematerial, Fernsehbewe r- bung, betriebswirtschaftliche Beratung für Franchising - Konzepte, Geschäftsfü h- rung für darstellende Künstler, Marketing, Bestellannahme, Lieferauftrag s service und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e - commerce für Dr itte, Betrieb 1 - 3 - einer Im - und Exportagentur, Dienstleistungen einer Werbeagentur, On - line We r- bung in einem Computernetzwerk, Organisation und Veranstaltung von Werb e- veranstaltungen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezweck e, Schaufensterdekoration, Telemarketing, Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verkaufsförderung [Sales pr o- motion] [für Dritte], Vermittlung von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e - commerce für Dritte, Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken, Vermittlung von Handels - und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Vermittlung von Verträgen für Dritte für den An - und Verkauf von Waren, Vermittlung von Vertr ä- gen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen, Versandwerbu ng, Ve r- senden von Werbesendungen, Verteilen von Werbemitteln, Verteilung von W a- renproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Pro s- pekte, Drucksachen, Warenproben], Vervielfältigung von Dokumenten, Vorfü h- rung von Waren für Werbezwecke , Waren - und Dienstleistungspräsentationen, Werbung durch Werbeschriften, Werbung im Internet für Dritte, Zusammenste l- lung von Daten in Computerd a tenbanken; Klasse 36 Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Ausgabe von Debitkarten, Aus - gabe von Guts cheinen, Wertmarken, Ausgabe von Kreditkarten, Ausgabe von Reiseschecks, Bankgeschäfte, Bankgeschäfte mittels Onlinebanking, Beleihen von Gebrauchsgütern, Börsenkursnotierung, Clearing [Verrechnungsverkehr], Depotverwahrung von Wertsachen, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben, Dienstleistungen eines Immobilie n- maklers, Dienstleistungen eines Maklers, Dienstleistungen eines Wertpapierma k- lers, Dienstleistungen eines Aktuars, Dienstleistungen von Rentenkassen, Effe k- tengeschäfte, Einziehen von Außenständen [Inkassogeschäfte], Einziehen von Miet - und Pachterträgen, elektronischer Kapitaltransfer, Entwicklung von Nu t- zungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility management), E r- fassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften, Erstellung von Steuergutachten und - schätzungen, Erteilung von Auskünften in Versicherung s- angelegenheiten, Erteilung von Finanzauskünften, Factoring, Feuerversich e- rungswesen, Finanzanalysen, finanzielle Beratung, finanziel le Förderung, fina n- zielle Schätzungen [Versicherungs - , Bank - , Grundstücksangelegenheiten], fina n- zielles Sponsoring, Finanzierungen, Finanzierungsberatung (Kreditberatung), F i- nanzwesen, Gebäudeverwaltung, Geldgeschäfte, Geldwechselgeschäfte, G e- schäftsliquid ationen [Finanzdienstleistungen], Gewährung von Teilzahlungskred i- ten, Grundstücksverwaltung, Home Banking, Immobilienvermittlung, Immobilie n- verwaltung, sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (F a- cility management), Immobilienwesen, Inv estmentgeschäfte, Krankenversich e- rung, Kreditvermittlung, Leasing, Lebensversicherungswesen, Lombardgeschä f- te, Mergers - und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen, sowie Unternehmensbeteiligungen, numisma t i- sche Schätzungen, Sammeln von Spenden für Dritte, Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke, Schätzen von Briefmarken, Schätzen von Schmuck, Schätzung von Antiquitäten, Schätzung von Immobilien, Schätzung von Kunstg e- genständen, Schätzung von Repar a tur kosten [Werteermittlung], Scheckprüfung, Seeversicherungswesen, Sparkassengeschäfte, Übernahme von Bürgschaften, Kautionen, Unfallversicherungswesen, Vergabe von Darlehen, Vermietung von Büros [Immobilien], Vermietung von Wohnungen, Vermittlung von Vermöge nsa n- - 4 - lagen in Fonds, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Verm ö- gensverwaltung durch Treuhänder, Verpachtung von Immobilien, Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben, Versicherungsberatung, Versicherungsw e- sen, Verwahrung von Wertstücken in Safes, Wohnungsvermittlung, Zollabfert i- gung für Dritte; Klasse 38 Auskünfte über Telekommunikation, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Ausstrahlung von Rundfunk - und Hö r funksendungen, Ausstrahlung von Teleshoppi ngsendungen, Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Telekommunik a- tionsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Bereitstellung des Zugriff s auf Informationen im Internet, Bereitstellung von Internet - Chatrooms, Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping - Dienste, Dienste von Press e- agenturen, Durchführung von Videokonferenzen, E - Mail - Dienste, Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation], elektronische Nachrichtenübermit t- lung, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, Fernschreibdienste, Funkdienste, Kommunikation durch faseropt i- sche Netzwerke, Kommunikationsdienste mittel s Computerterminals, Kommun i- kationsdienste mittels Telefon, Leitungs - , Routing - und Verbindungsdienstleistu n- gen für die Telekommunikation, Mobiltelefondienste, Nachrichten - und Bildübe r- mittlung mittels Computer, Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder m it and e- ren Mitteln elektronischer Kommunikation], Satellitenübertragung, Sprachübe r- mittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste), Telefaxdienste, Telefondienste, T e- lefonvermittlung, Telegrafiedienste, Telegrafieren, Telegrammdienst [Dep e- schen], Telegrammüber mittlung, Telekommun i kation, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Tel e konferenzdienstleistungen, Teletext - Dienste, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Einrichtungen für die T e- lekommunikation, Vermietung von Faxgeräten, V ermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke, Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Weite r- le i ten vo n Nac h richten aller Art an Internet - Adressen (Web - Messaging); Klasse 39 Abschleppen von Fahrzeugen, Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, Abtransport und Lagerung von Abfall - und Recyclingstoffen, Au s- künfte über Transportangelegenheiten, A uslieferung von Paketen, Auslieferung von Waren, Austragen [Verteilen] von Zeitungen, Autovermietung, Beförderung von Passagieren, Beförderung von Personen, Beförderung von Personen mit Bussen [Autobusse, Omnibusse], Beförderung von Personen mit Vergnügung s- dampfern, Beförderung von Reisenden, Befrachtung [Vermittlung von Schiffsl a- dungen], Bergung von Schiffen, Betrieb von Eisbrechern, Blumenauslieferung, Buchung von Reisen, Chauffeurdienste, Dienstleistungen einer Spedition [Güte r- beförderung], Dienstleistun gen eines Fuhrunternehmers [Güterbeförderung], Dienstleistungen eines Transportmaklers, Durchführung von Umzügen, Durchle i- tung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Ei n- lagerung von Booten, Einlagerung von Waren, Einpacken von Wa ren, Entladen - 5 - von Frachten, Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung, Flottensteu e rung von Kraftfahrzeugen mittels elektronischer Navigations - und Ortungsgeräte, Frach t- maklerdienste, Frankieren von Postsendungen, Gepäckträgerdienste, Kranke n- transporte, K urierdienste [Nachrichten oder Waren], Lagerung von Waren, Logi s- tik - Dienstleistungen auf dem Transportsektor, Lotsendienst, Lufttransporte, M ö- beltransporte, Nachrichtenüberbringung [Botendienst], Parkplatz dienste, Pers o- nenbeförderung mit Straßenbahnen, ph ysische Lagerung von elektronisch g e- speicherten Daten und Dokumenten, Pipelinetransporte, Reisebegleitung, Rese r- vierungsdienste [Reisen], Reservierungsdienste [Transportwesen], Rettung s- dienste [Bergung], Rettungsdienste [Transport], Schifffahr t dienste [Per sonen - und Güterbeförderung], Schiffsmaklerdienste, Schleusendienste, Seetransporte, Sta r- ten und Aussetzen von Satelliten für Dritte, Stauarbeiten [Schiffsbeladung], Tax i- dienste, Transport mit Binnenschiffen, Transport mit Eisenbahnen, Transport mit Fährsc hiffen, Transport mit Kraftfahrzeugen, Transport mit Lastkähnen, Transport mit Lastkraftwagen, Transport mit Schiffen, Transport und Lagerung von Müll, Transport von Gütern, Transport von Wertsachen, Unterwasserrettungsdienste [Bergung], Veranstaltung von Kreuzfahrten, Veranstaltung von Reisen und Au s- flugsfahrten, Veranstaltung von Besichtigungen, Verfrachten [Transport von G ü- tern mit Schiffen], Verkehrsinformationsdienste, Vermietung von Booten, Vermi e- tung von Fahrzeugen, Vermietung von Garagen, Vermietung von Gepäckträgern für Fahrzeuge, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Kühlschränken, Vermietung von Lagercontainern, Vermietung von Lagern, Vermietung von Par k- plätzen, Vermietung von Pferden, Vermietung von Rennautos, Vermietung von Rollstühlen, Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Web - Server zur externen Nutzung (We b housing), Vermietung von Taucheranzügen [Skaphander, schwere Taucherausrüstungen], Vermietung von Taucherglocken, Vermietung von Wagen, Vermietung von Waggons, Verpacken von Waren, Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser, Ve r teilung von Elektrizität, Verteilung von Energie, Verteilung von Gas, Verteilung von Heizwärme, Verteilung von Wasser, Warenbefüllung für Verkau f s- stände und - regale, Wasserversorgung [Transport], Wiederflottmachen [Heben] auf Grund gelaufener Schiffe, Zustellung (Auslieferung) von Versandhandelsw a- re; Klasse 41 Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisation und Veransta l- tung von Konzerten, Veranstaltung von Autogrammstunden (Unterhaltung), mus i- kalische Aufführung, Veranstaltung eines künstlerischen Wettbewerbs und spor t- lichen Wettbewerbs, Unterhaltung musikalischer und/oder kultureller Art, Hörfunk - Unterhaltung, (und deren Produk tion), Fernseh - Unterhaltung (und deren Produ k- tion), Videoproduktion, Unterhaltung mittels Chat - Foren im Internet, Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar), Betrieb von To n studios, Erstellen von Bildreportagen, Dienstleistungen eines Ton - und Fernsehstudios, Durchführung von Spielen im Internet, Betrieb einer Diskothek, Fernsehunterha l- tung, Filmproduktion, Fotografien, Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form auch im Internet, Herausgabe von Texten (ausgeno mmen Werbetexte), Komponieren von Musik, Durchführung von Live - Veranstaltungen (Unterhaltung), Musikdarbietungen, Produktion von Shows, Dienstleistungen e i- nes Tonstudios, Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen, Veransta l- - 6 - tung von Unterhaltungssho ws, Vermietung von To n aufnahmen, Veröffentlichung von Büchern, Au f zeichnung von Videobändern; Klasse 43 Betrieb einer Bar, Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von Feriencamps [B e- herbergung], Betrieb von Hotels, Betrieb von Motels, Betrieb von Tierheimen, C a- tering, Dienstleistungen einer Kinderkrippe, Dienstleistungen von Alten - und S e- niorenheimen, Dienstleistungen von Pensionen, Vermietung von Gästezi m mern, Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, Vermietung von tran s- portablen Bauten, Vermie tung von Versammlungsräumen, Vermietung von Ze l- ten, Vermietung von Ferienhäusern, Verpflegung von Gästen in Cafés, Verpfl e- gung von Gästen in Restaurants, Verpflegung von Gästen in Schnellimbissre s- taurants [Snackbars], Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Verpflegung von Gästen in Kantinen, Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungs restaurants, Zimmerreservierung, Zimmerreservierung in Hotels, Zimmerreservierung in Pe n- sionen, Zimmervermittlung [H o tels, Pensionen]; Klasse 44 Ambulante Pflegedienstleistungen , Aromatherapie - Dienste, Baumchirurgie, Ber a- tungen in der Pharmazie, Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Betrieb von öffentlichen Bädern für Zwecke der Körperhygiene, Betrieb von Saunen, Betrieb von Solarien, Betrieb von Pflegeheimen, Betrieb von Tiers alons, Betrieb von tü r- kischen Bädern, Dienstleistung eines Landschaftsarchitekten, Dienstleistungen einer Kurklinik, Dienstleistungen einer Blutbank, Dienstleistungen einer Heba m- me, Dienstleistungen eines Blu t spendedienstes, Dienstleistungen eines Floriste n, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen eines Psychol o- gen, Dienstleistungen eines Sanitäters, Dienstleistungen eines Arztes, Dienstlei s- tungen eines Chiropraktikers, Dienstleistungen eines Friseursalons, Dienstlei s- tungen eines Garte nbauarchitekten, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines Optikers, Dienstleistungen eines Tierarztes, Dienstlei s- tungen eines Zahnarztes, Dienstleistungen von Baumschulen, Dienstleistungen von Polikliniken [Ambulanzen], Dienstleistungen von Visagisten, Dienstleistungen von Erholungs - und Genesungsheimen, Dienstleistungen von Kliniken, Diens t- lei s tungen von Sanatorien, Dienstleistungen von Schönheitssalons, Düngemitte l- verteilung und Verteilung anderer chemischer Produkte für die Landwirtsc haft [aus der Luft oder nicht], Durchführung medizinischer und klinischer Unters u- chungen, Durchführung von Massagen, Entziehungskuren für Suchtkranke, E r- nährungsberatung, Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten, Gesundheits - und Schönheitspflege, Gesundheitsbera tung, Grünanlagenpflege im häuslichen B e- reich (Hausmeisterdienste), Haarimplantation, In - vitro - Befruch tung, Krankenpfl e- gedienste, Kranzbindearbeiten, Künstliche Besamung, Landschaftsgestaltung, Maniküre, physiotherapeutische Behandlungen, plastische und S chönheitschiru r- gie, psychosoziale Betreuung, Rasenpflege, Schädlings - und Ungeziefervernic h- tung für landwirtschaftliche Zwecke, Seniorenpflegedienste, Tätowieren, Telem e- dizin - Dienste, therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung, Tierpflege, Tierzucht , Unkrautvernichtung, Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten, Vermietung von medizinischen Geräten, Vermietung von Sanitäranlagen, Zub e- reitung von Reze p turen in Apotheken. - 7 - Die Markenstelle des Deutschen Patent - und Markenamts hat die Anme l- dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedür f- nisses zurückgewiesen ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Auf d ie Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht den Beschluss der Markenstelle aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich d er Dienstleistungen der Klasse 39: Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritte zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen hat das Bundespatentgericht die B e- schwerde zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2010 29 W(pat) 521/10, juris) . Dagegen ric htet sich die zugelassene Rechtsb e- schwerde der Anmelderin. II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Anmeldung stehe das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen . Zudem fehle der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistun gen jegliche Unte r- scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG . Zur Begründung hat es ausg e führt: Das angemeldete Zeichen " Rheinpark - Center " erschöpfe sich in der b e- schreibenden Angabe des O rtes , an dem die beanspruchten Dienstleistungen erbrach t würden . D ie Marke setze sich aus sprachüblich gebildeten Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammen . Die Bezeichnung " Rheinpark - Center " habe die Bedeutung eines in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmittelbaren) Nähe zum Rhein gele genen Einkaufs - oder Dienst lei s- tungszentrums . Die beanspruchten Dienstleistungen könnten in einem solchen Einkaufs - oder Dienstleistungszentrum angeboten und erbracht werden. Dies begründe e in Freihaltebedürfnis der Allge meinheit . 2 3 4 - 8 - Dem a n ge melde ten Z eich en fehle in Bezug auf die beanspruchten Diens t- leistungen zudem jegliche Unte rscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Angesichts des im Vordergrund stehenden, dienstleistungsbezog e- nen Sinngehalts der angemeldeten Bezeichnung fassten die maßge blichen Verkehrskreise das Zeichen nur als Hinweis auf den Erbringungsort der bea n- spruchten Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen auf . Die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden. III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwe r- de haben keinen Erfolg . 1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass de r Eintr a- gung des Zeichens " Rheinpark - Center " für die in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch in Rede stehenden Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht . a) Nach dieser Vorschrift sind unter anderem solche Marken von der Ei n- tragung ausgeschlossen, die au sschließlich aus Zeichen oder Angaben best e- h en, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geograph i- schen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen di e- nen können . Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet we r den können (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 C - 108/97 und C - 109/97, Slg. 1999, I 2779 = GRUR 1999, 72 3 Rn. 25 Chiemsee; Urteil vom 12. Febru ar 2004 C363/99, Slg. 2004, I - 1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 54 Postkantoor; BGH, 5 6 7 8 9 - 9 - Be schluss vom 27. April 2006 I ZB 96/05, BGHZ 167, 278 Rn. 35 FUS S BALL WM 2006). b) Das Bundespatentgericht hat zu treffend an genommen, dass sich die Bezeichnung " Rheinpark - Center " in der beschreibenden Angabe des Erbri n- gungsortes der a n gemeldeten Dienstleistungen erschöpft. aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht h a- be nicht nachvollziehbar dargelegt , dass der Durchschnittsverbraucher die B e- zeichnung im Sinne einer unmittelbar beschreibenden Sachaussage verst e he. Es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die der Verkehr nicht als beschreibende Sachangabe auffasse. Zudem habe das Bundespatentge richt nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur bei einem unmittelbar produktbezogenen Freihaltebedürfnis in Betracht komme. Der Ort der Erbringung von Dienstlei s- tungen sei jedoch eine für das Vorliegen des Schutzhindernisses nicht ausre i- chende mittelbare Vertriebs oder Angebotsmodalität. (1) Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht nicht entgegen, dass das aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Zeichen "Rheinpark - Center" lexi kalisch nicht nachgewiesen ist. Im Allgemeinen ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder s e mantischer Art bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschrei bt, für die die Eintragung beantragt wird, für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Ne u- schöpfung darstellt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 C265/00, Slg. 2004, I1699 = GRUR 2004, 680 Rn. 39 BIOMILD; EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 98 Postkantoor; EuGH, Urteil vom 10 11 12 - 10 - 25. Februar 2010 C408/08, Slg. 2010, I1347 = GRUR 2010, 931 Rn. 63 COLOR EDITION). (2) Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgega n- gen. Es hat zutreffend ausge führt, der Verkehr sei daran gewöhnt, im G e- schäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher werde auch bisher no ch nicht verwend e- te, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen. So liege es auch bei der hier angemeldeten, nicht ungewöhnlich gebildeten Wor t- kombination. Das angemeldete Zeichen setze sich sprachüblich aus Wörtern der deutschen A lltagssprache, nämlich der geographischen Herkunftsangabe "Rhein", dem Substantiv "park" und dem mit einem Bindestrich verbundenen, in die deutsche Sprache eingegangenen englischen Begriff "Center" zusammen. Die angemeldete Marke sei deshalb auch in ihrer Gesamtheit beschreibend und bezeichne ein in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmi t- telbaren) Nähe zum Rhein gelegenes Einkaufs - oder Dienstleistungszentrum und damit den Ort der Erbringung oder des Angebots der angemeldeten Diens t- leistu ngen. Diese tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, aus der sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Wortmarke ergibt, lässt keinen Rechtsfehler e r kennen. Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt auch ke i ne die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht u n- mittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, s o fern durch die Angabe ein enger b eschreibender Bezug zu den angemeldeten W a- ren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfe r- tigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen 13 14 - 11 - ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen (vgl. BGH, Be schluss vom 13. März 2008 I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1338 SPA II; zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BGHZ 167, 278 Rn. 19 FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 9 = WRP 2009, 439 STREETBALL ; Beschluss vom 22. Januar 2009 I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 DeutschlandCard). An einem so l chen hinreichend engen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von der Ware oder Dienstleistung sel bst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität b e- zeichnet wird (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1997 I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 BONUS). Dagegen ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbr acht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen He r- kunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten freihaltebedürftigen Ang a ben zählt. Das Bundespatentgericht hat nach diese n Grundsätze n r echtsfehlerfrei festgestellt, dass d er mit dem Zeichen " Rheinpark - Center " beschriebene Ort derjenige ist, an dem oder von dem aus nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden können . Das Zeichen beschreibt damit ohne weiteres die geograph i- sche Herkunft der durch die Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG . bb ) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter ohne Erfolg, das Bundespatentg e- richt habe den Vortrag der Anmelderin nicht beachtet, wonach sich das als " Rhei n park - Center " bezeichnete Einkaufszentrum weder in unmittelbarer Nähe des Rheins noch in einem Park befinde und daher auch kein rein beschreibe n- der Inhalt angenommen werden kö n ne. 15 16 - 12 - Dieser Einwand is t bereits deshalb unbeachtlich, weil es für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Rahmen des Ei n- tragungsverfahrens nicht auf eine bereits tatsächlich stattfindende Verwendung des Zeichens a n kommt. cc) Der Rechtsbeschwerd e bleibt mit der Rüge, das Bundespatentgericht habe nur einzelne Dienstleistungen herausgegriffen und sich nicht mit allen b e- anspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt, ebenfalls der Erfolg versagt. Allerdings verlangt die Annahme eines Schutzhinde rnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine beschreibende Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 33 Postkantoor). Die Eintragungsinstanzen müssen deshalb hinsichtlich jeder de r in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen das Vo r- liegen von Schutzhindernissen bei der angemeldeten Marke prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass sie sich auf eine globale Begründung für alle b e- troffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken könne n, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2007 C239/05, Slg. 2007, I1455 = GRUR 2007, 425 Rn. 37 f. The Kitchen Co m- pany; Beschluss vom 9 . Dezember 2009 C494/08, Slg. 2009, I210 = GRUR 2010, 534 Rn. 46 PRANAHAUS). Eine solche Prüfung hat das Bundespatentgericht im Streitfall vorgeno m- men. Es hat nicht nur die einzelnen Dienstleistungen "Starten und Aussetzen von Satelliten für Dritt e" und "Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), Diens t- leistungen einer Kurklinik" einer Überprüfung unterzogen. Es hat vielmehr a n- genommen, dass sämtliche weiteren angemeldeten Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwa ltung, Büroarbe i- 17 18 19 20 - 13 - ten (Klasse 35), Geldgeschäfte, Finanz - , Immobilien - und Versicherungsw e sen (Klasse 36), Telekommunikation (Klasse 38), Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren, Veranstaltung von Reisen (Klasse 39), Unterhaltung, sportliche und ku lturelle Aktivitäten (Klasse 41), Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Klasse 43), Medizin, Veterinärmedizin, Gesundheits - und Schö n- heitspflege für Menschen und Tiere sowie Land - , Garten - und Forstwirtschaft (Klasse 44) in einem vom angemeldeten Zeiche n beschriebenen Einkaufs - oder Dienstleistungszentrum angeboten oder erbracht werden können. Für einzelne Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 44 hat das Bun despatentgericht dies sodann im Einzelnen begründet. Diese Vorgehensweise ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die Prüfung sämtliche beanspruchten Dienstleistu n- gen umfasst. dd) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, muss der Verkehr die B e- de u tung der angemeldeten Marke "Rheinpark - Center" im Hinblick auf die bea n- spruchten Dienstleistung en nicht erst durch Auslegung ermitteln. Das Bunde s- patentgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Verkehr den Bedeutung s gehalt des Zeichens ohne weiteres erfasst. Mit der gegenteiligen Würd i gung setzt die Rechtsbeschwerde in unzulässiger Weise ihre eige ne Auffa s sung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. 2 . Ob die Eintragung auch wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeg licher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen ist, kann offenbleiben. Ungeachtet der Überschneidungen, wie sie im Einzelfall bei der Prüfung der Voraussetzunge n der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr . 2 MarkenG bestehen können, reicht für die Ablehnung der Eintr a- gung der angemeldeten Marke das Vorliegen eines dieser voneinander rech t- lich unabhängi g anwendbaren Schutzhindernis se aus (EuGH, Urteil vom 8. Mai 21 22 - 14 - 2008 C - 304/06, Slg. I - 2008, 3297 Rn. 54 = GRUR 2008, 608 EUROHYPO, mwN). 3 . Das Bundespatentgericht hat ferner angenommen, dass die Schutzhi n- dernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Marke nG nicht gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Das nimmt die Rechtsbeschwerde hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Büscher Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2010 - 29 W(pat) 521/10 - 23
Full & Egal Universal Law Academy