BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 83/14 vom 22. Januar 2015 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrman n, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2014 - 1 W 62/14 - zu gewähren , wird abgelehnt. Gründe: Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin, mit der sie die Beior d- nung eines Rechtsanwalts zur Einlegung und Begründung einer Nichtzula s- sungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss beantragt, als Antrag auf Bewil ligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung aus. Die Rechtsbeschwerde ist das einzige in Betracht komme n- de Rechtsmittel, da eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gegenüber Urteilen der Berufungsgerichte und Beschlüssen gem äß § 522 Abs. 2 ZPO statthaft ist (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 522 Abs. 3 ZPO). Auch die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 ZPO). Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in 1 2 - 3 - dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Vor - aussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfa hr en kann auch nicht geltend ge macht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsb e- schwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW - RR 2005, 294 f). Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheid ung vom 28.08.2014 - 2/4 O 201/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.11.2014 - 1 W 62/14 -
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