BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 84/02 III ZB 85/02vom25. September 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja ZPO §§ 575 Abs. 2, 236 DZur Frist, innerhalb deren eine versäumte Rechtsbeschwerdebegründungnach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzuholen ist (Fortführung vonBGH, Beschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02).BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZB 84/02 -AGJenaLGGera - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörrund Galkebeschlossen:1.Die Verfahren III ZB 84/02 und III ZB 85/02 werden unter demAktenzeichen III ZB 84/02 verbunden.2.Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einle-gung der Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivil-kammer des Landgerichts Gera vom 7. Juni und vom 19. Juli2002 - 1 S 128/02 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-willigt. Einer Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Fri-sten zur Begründung der Rechtsbeschwerden bedarf es nicht.3.Auf die Rechtsbeschwerden des Beklagten werden die vorbe-zeichneten Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Geraaufgehoben. Es wird festgestellt, daß die Berufung des Beklagtengegen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 13. Februar 2002- 28 C 577/01 - zulässig ist; einer Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungs-frist bedarf es nicht.4.Die Sache wird zur Sachentscheidung über die Berufung an dasBerufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidungüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehaltenbleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erhoben (§ 8GKG).5.Streitwert: 1.074 - 4 -Gründe I.Durch das auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2001 er-gangene und am 13. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts wurdeein gegen den Beklagten ergangener Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten,durch den der Beklagte verpflichtet worden war, an den Kläger 2.100 DM nebstZinsen und Kosten zu bezahlen. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am18. Februar 2002 zugestellt. Mit einem am 15. März 2002 beim Landgerichteingegangenen Telefax und einem am 18. März 2002 eingegangenen Original-schriftsatz legte der Beklagte Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging am18. April 2002 ein, zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag. Das Beru-fungsgericht wies durch Beschluß vom 7. Juni 2002 den Antrag des Beklagtenauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist zurück und verwarf mit einem weiteren Beschluß vom19. Juli 2002 die Berufung des Beklagten als unzulässig, da sie nicht innerhalbder Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei.Der Beschluß vom 7. Juni 2002, betreffend die Zurückweisung des Wie-dereinsetzungsgesuchs, wurde dem Beklagten am 18. Juni 2002 zugestellt;derjenige vom 19. Juli 2002, betreffend die Verwerfung der Berufung, am25. Juli 2002.Mit einem am 17. Juli 2002 beim Bundesgerichtshof eingegangenenTelefax hat der Beklagte Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluß vom 7. Juni 2002 beantragt; mit einem weiteren - 5 -am 26. August 2002, einem Montag, durch Telefax eingegangenen Schriftsatzfolgte ein weiteres Prozeßkostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde gegenden Verwerfungsbeschluß vom 19. Juli 2002.Der Senat hat beiden Prozeßkostenhilfegesuchen durch Beschluß vom28. November 2002, dem Beklagten zugestellt am 5. Dezember 2002, stattge-geben. Am 6. Dezember 2002 hat der Beklagte durch eine beim Bundesge-richtshof zugelassene Rechtsanwältin gegen die Beschlüsse des Landgerichtsvom 7. Juni und vom 19. Juli 2002 Rechtsbeschwerden eingelegt und zugleichum Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung derRechtsbeschwerdefristen nachgesucht. Zugleich hat der Beklagte beantragt,die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerden um zwei Monate zu verlän-gern; diesem Antrag ist durch Verfügung des Vorsitzenden entsprochen wor-den (bis zum 3. März 2003). Die Begründung der Rechtsbeschwerden ist am3. März 2003 eingegangen.II.Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.1.Zwar hatte der Beklagte die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwer-den - einen Monat nach Zustellung der angefochtenen Beschlüsse (§ 575Abs. 1 Satz 1 ZPO) - versäumt. Dieses Versäumnis beruhte jedoch auf einemfür ihn unverschuldeten Hindernis (§ 233 ZPO), nämlich seiner Mittellosigkeit.Nachdem ihm auf seine rechtzeitig gestellten Anträge Prozeßkostenhilfe bewil-ligt worden war, hatte er die versäumten Prozeßhandlungen, verbunden mit - 6 -einem Wiedereinsetzungsgesuch, rechtzeitig und formgerecht nachgeholt(§§ 234, 236 ZPO). Ihm war daher, wie geschehen, Wiedereinsetzung in denvorigen Stand zu bewilligen.2.Die einmonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerden wardurch die Zustellung der angefochtenen Beschlüsse ebenfalls in Lauf gesetztund daher nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenfalls versäumt worden (§ 575Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO). Eine den Wortlaut des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPOstrikt befolgende Handhabung dieser Vorschrift hätte daher die Notwendigkeitzur Folge, auch die Begründung der Rechtsbeschwerde innerhalb von zweiWochen nach Behebung des Hindernisses nachzuholen (§ 234 Abs. 1 undAbs. 2 ZPO). Ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist hätte nachbisheriger Rechtsprechung die fristgerechte Nachholung der Begründunggrundsätzlich nicht ersetzt (Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. 2003 § 236 Rn. 8m.w.N.). In Fortführung der Erwägungen des XII. Zivilsenats in dessen Ent-scheidung vom 9. Juli 2003 (XII ZB 147/02) bedarf es indessen einer verfas-sungskonformen Auslegung des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO (und im Ergebnisdes § 575 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO), wenn eine Partei wegen Mittellosigkeitnicht fristgemäß Rechtsbeschwerde einlegen konnte. Die arme Partei kanndann nicht gezwungen sein, auch die Rechtsbeschwerdebegründung innerhalbder zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist einzureichen, falls inzwischen, wieregelmäßig und so auch hier, auch die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstrichen ist. Eine Verpflichtung der armen Partei,auch die Beschwerdebegründung innerhalb der nicht verlängerbaren Wieder-einsetzungsfrist nachzuholen, würde zu einer aus verfassungsrechtlichenGründen nicht hinnehmbaren Benachteiligung führen. Diese Regelung ist dar-um verfassungskonform zu korrigieren. Der XII. Zivilsenat zieht für den Fall - 7 -einer versäumten Berufungsbegründung - entsprechendes gilt für die hier inRede stehende Rechtsbeschwerdebegründung mit der Maßgabe, daß die Be-gründungsfrist hier nur einen Monat statt wie dort zwei Monate beträgt - in Er-wägung, die volle Frist erst mit Zustellung der Prozeßkostenhilfebewilligung inLauf zu setzen. Alternativ dazu kommt in Betracht, daß mit Zustellung der dieWiedereinsetzung bewilligenden Entscheidung eine einmonatige Begrün-dungsfrist in Lauf gesetzt wird. Dies entspricht der Rechtsprechung andereroberster Gerichtshöfe des Bundes für die dortigen Verfahrensordnungen(Nachweise im Beschluß des XII. Zivilsenats vom 9. Juli 2003 aaO). Auch imvorliegenden Fall ist der Senat nicht gezwungen, sich abschließend auf einender beiden Lösungswege festzulegen. Folgt man nämlich der zweiten Alternati-ve - Begründungsfrist von einem Monat ab Zustellung der Wiedereinsetzungs-entscheidung -, so würde die Frist erst mit der Zustellung des jetzigen Be-schlusses in Lauf gesetzt und wäre damit durch die bereits vorliegende Be-schwerdebegründung gewahrt. Beginnt hingegen die volle gesetzliche Begrün-dungsfrist mit Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung, so muß konse-quenterweise in Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung auch die ge-setzliche Regelung des § 575 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPOgelten. Dies hat die Folge, daß der Vorsitzende berechtigt ist, unabhängig vonden Schranken des § 234 ZPO auf Antrag des Beschwerdeführers die volleVerlängerungsmöglichkeit um bis zu zwei Monate auszuschöpfen. Eben dies isthier geschehen. Die Beschwerdebegründung ist daher in jedem Falle rechtzei-tig eingegangen, so daß es insoweit einer gesonderten Wiedereinsetzung nichtbedarf. - 8 -3.Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Verwerfungsbe-schluß vom 19. Juli 2002 richtet, nach § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1Nr. 1 ZPO statthaft.4.Durch Beschluß des VIII. Zivilsenats vom 4. September 2002 (VIII ZB23/02 = NJW 2002, 3783) ist geklärt, daß die Rechtsbeschwerde gegen einendie Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß auch dann zulässig ist,wenn - wie hier - die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist.5.Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier eineEntscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative ZPO). Die Zu-lässigkeit der Berufung beurteilt sich hier noch nach altem Verfahrensrecht, dadie letzte mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht bereits im Dezember2001 stattgefunden hatte (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Dies hatte die Konsequenz, daßdie Berufungsbegründungsfrist mit der Einlegung der Berufung begonnen hatte(§ 515 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO a.F.). Diese Konstellation wird in Zukunftnicht mehr eintreten können, da nunmehr auch für die Berufungsbegründungs-frist auf die Zustellung des Urteils abzustellen ist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPOn.F.). Gleichwohl vermag der Senat die Erforderlichkeit der Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung hier nicht schon deshalb zu verneinen, weil essich um auslaufendes Recht handelt. Die angefochtene Entscheidung tangiertdas Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör. Sie steht in Widerspruch zurRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. im folgenden III). Die Obliegenheitder unteren Instanzen, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten undsich mit ihr auseinanderzusetzen, ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen derSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann Bedeutung behält,wenn das anzuwendende Recht selbst überholt ist. - 9 -6.Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegenden früheren Beschluß des Landgerichts vom 7. Juni 2002 richtet, durch dendem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt worden ist. Auch insoweit ist siestatthaft (§ 238 Abs. 2 ZPO [unverändert] i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Die Erwägungen zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung gelten hier entsprechend.III.Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung der angefochtenen Be-schlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1.Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Berufungsbegrün-dungsfrist hier nicht versäumt worden. Deshalb bedurfte es weder einer Wie-dereinsetzung, noch hätte die Berufung als unzulässig verworfen werden dür-fen. Wie oben bereits ausgeführt, war das auf die mündliche Verhandlung vom19. Dezember 2001 ergangene und am 13. Februar 2002 verkündete Urteil desAmtsgerichts dem Beklagten am 18. Februar 2002 zugestellt worden. Die Be-rufungsschrift ging per Telefax am 15. März 2002 beim Landgericht ein; derBerufungsschriftsatz im Original folgte am 18. März 2002, d.h. noch innerhalbder Berufungsfrist. Die Berufungsbegründung ging zusammen mit dem Wie-dereinsetzungsantrag am 18. April 2002 ein. Dies bedeutete, daß die Begrün-dungsfrist zwar bezogen auf die am 15. März 2002 durch Telefax eingelegteBerufung versäumt worden war, nicht jedoch bezogen auf die am 18. März2002 durch Schriftsatz eingelegte Berufung. Dementsprechend lag hier diesel-be Konstellation vor wie bei dem Beschluß des II. Zivilsenats vom 20. Septem-ber 1993 (II ZB 10/93 = NJW 1993, 3141): Wird durch Telefax zulässigerweise - 10 -Berufung eingelegt und innerhalb der Berufungsfrist auch das Original desSchriftsatzes bei Gericht eingereicht, dann liegt mangels abweichender An-haltspunkte eine mehrfache Berufungseinlegung mit der Folge vor, daß diezunächst wirkungslose zweite Einlegung wirksam wird, wenn die durch Telefaxeingelegte Berufung ihre Wirksamkeit verliert. Der Umstand, daß die Berufungvom 15. März 2002 durch Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ihreWirksamkeit verloren hatte, bewirkte also, daß die ebenfalls noch fristgemäßeingelegte Berufung vom 18. März 2002 Wirksamkeit erlangte und diese durchdie rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung auch behielt.2. Dementsprechend waren der Verwerfungsbeschluß vom 19. Juli 2002aufzuheben und der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß vom 7. Juni2002 für gegenstandslos zu erklären.RinneWurmKapsaDörrGalke
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