BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 84/10 vom 21. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. M344rz 2010 - 2-08 S 25/09 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 2.990,94 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt das beklagte Kreditkartenunternehmen, dessen sat-zungsm344337iger Sitz im Vereinigten K366nigreich ist und das in Deutschland eine Zweigniederlassung unterh344lt, auf Erstattung von Kosten f374r die Stornierung einer gebuchten Reise in Anspruch. 1 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2009 abgewiesen. Die Kl344gerin hat gegen das ihrem Prozessbevollm344chtigten am 26. Juni 2009 zugestellte Urteil am 27. Juli 2009, einem Montag, Berufung beim Landgericht 2 - 3 - eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb bewilligter Fristverl344ngerung am 9. September 2009 begr374ndet. Nach vorangegangenem Hinweis hat das Landgericht die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen, weil nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung das Oberlandesgericht f374r die Verhandlung und Entscheidung 374ber das Rechtsmittel zust344ndig gewesen w344re. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 3 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil weder die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erfordert. 4 1. Nach 247 40 EGGVG findet 247 119 GVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) auf Berufungsverfahren unter anderem dann Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Septem-ber 2009 erlassen wurde und Anspr374che betrifft, die gegen eine Partei erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh344n-gigkeit in erster Instanz au337erhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfas-sungsgesetzes hatte. 5 - 4 - Wie die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, sind die Voraussetzun-gen jener Vorschrift erf374llt, weil die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand gem344337 Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO im Vereinigten K366nigreich hatte und das anzufechtende Urteil am 23. Juni 2009 verk374ndet wurde. F374r eine sol-che Fallkonstellation sieht 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG a.F. vor, dass die Oberlandesgerichte f374r die Verhandlung und Entscheidung 374ber die Rechtsmit-tel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zu-st344ndig sind. 6 2. Die Rechtsbeschwerde, die dies ausgehend vom Wortlaut des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG a.F. nicht anders sieht, meint indes, der Zweck dieser Norm sei dahin gegangen, aus Gr374nden der Rechtssicherheit und zur Eind344mmung von Divergenzen unter den Berufungsgerichten die Oberlandesgerichte dann zur Entscheidung zu berufen, wenn entweder (Buchst. c) ausl344ndisches Recht angewendet wurde oder (Buchst. b) die Anwendung ausl344ndischen Rechts mit R374cksicht auf den allgemeinen Gerichtsstand einer Partei in Betracht komme. Sie h344lt daher - im Wege einer Fortbildung des Rechts - eine teleologische Re-duktion der Bestimmung f374r geboten, wonach die Regelzust344ndigkeit des Land-gerichts angezeigt ist, wenn bei einem Streit 374ber vertragliche Anspr374che die Vertragsparteien - wie hier - die Anwendbarkeit des deutschen Rechts wirksam vereinbart h344tten. 7 Dem kann nicht gefolgt werden. 8 a) Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist die Ankn374pfung der Rechtsmittelzust344ndigkeit des Oberlandesgerichts daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, formal zu ver-stehen. Sie greift daher auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonde- 9 - 5 - ren Fragen des internationalen Privatrechts stellen (vgl. Beschl374sse vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672, 1673; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436 Rn. 6). Eine andere Betrachtung tr374ge in die Beurteilung, welches Gericht f374r ein Rechtsmittel zust344ndig w344re, Unsicherhei-ten hinein, die mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht zu vereinbaren w344-ren. Denn sie hinge von der Beantwortung materiell-rechtlicher Vorfragen ab. b) Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation von F344llen, in denen der Bundesgerichtshof die besondere Rechtsmittelzust344ndig-keit des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG a.F. verneint hat, weil trotz des all-gemeinen Gerichtsstands einer Partei im Ausland ausschlie337lich deutsches Recht anzuwenden ist. Dies gilt etwa f374r Entscheidungen der Vollstreckungs-gerichte in Zwangsversteigerungsverfahren (Beschluss vom 19. M344rz 2004 - IXa ZB 23/03, IPRspr. 2004 Nr. 184 S. 424, 425), in allgemeinen Zwangsvoll-streckungsverfahren (Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487, 488) und in insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 193/06, WM 2009, 95 Rn. 5), weil hier nach dem "lex fori"-Prinzip ausschlie337lich deutsches Recht anzuwenden ist und damit eine Rechtsunsicherheit, die die Anwendung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG a.F. h344tte rechtfertigen k366nnen, nicht bestanden hat. 10 3. Die von der Rechtsbeschwerde bef374rwortete Rechtsfortbildung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die besondere Rechtsmittelzu-st344ndigkeit der Oberlandesgerichte nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c GVG a.F. im FGG-Reformgesetz nicht mehr vorgesehen hat, weil sie sich nicht bew344hrt habe (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 320). Es besteht kein Anlass und es wird von der Rechtsbeschwerde auch kein praktisches Bed374rfnis aufgezeigt, 11 - 6 - das durch die Neuregelung auslaufende alte Recht in der von der Rechtsbe-schwerde f374r richtig gehaltenen Weise weiter zu komplizieren. Schlick D366rr W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.06.2009 - 31 C 139/09-44 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.03.2010 - 2-08 S 25/09 -
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