BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 84/12 vom 27. Juni 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert besch lossen: Die Gegenvorstellung und die Gehörs rüge des Beschwerde - führers gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2013 werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 8. November 201 2 wird auf seine Kosten verworfen. Beschwerdewert: Gründe: 1. Die Gegenvorstellung und die Gehörs rüge des Beschwerdeführers sind nicht begründet. a) Der Begründ ung des Wiedereinsetzungsantrag s des Beschwerdefü h- rers vo m 14. Februar 2013 ließ sich - entgegen der Auffassung des Beschwe r- deführers - nicht entnehmen, dass die Rechtsbeschwerdebegründung vor Fris t- ablauf am 13. Februar 2013 fertiggestellt war. Dem Vorbringen, die Frist sei versäumt worden, weil die Büroangestel lte des Prozessbevollmächtigten des 1 2 - 3 - Beschwerdeführers bei der fehlerhaften Fristenkontrolle die ablaufende Frist übersehen habe, lässt sich hinsichtlich des Datums der Fertigstellung der Rechtsbeschwerdebegründung nichts entnehmen. Gleiches gilt für den Zu satz " die gestern versehentlich nicht eingereichte " (Rechtsbeschwerdebegründung). Aus ihm ergibt sich lediglich, dass die Rechtsbeschwerdebegründung am 13. Februar 2013 nicht eingereicht wurde, nicht hingegen, wann sie gefertigt wurde. D er Vortrag zur Begr ündung des Wiedereinsetzungsantrags enthielt vielmehr keine Angaben dazu, ob eine Vorfrist notiert worden war, wann die Sache dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt wurde, wann sie von ihm bea r- beitet wurde und welche Maßnahmen im Anschluss an eine solche, g egeb e- ne n falls vor Fristablauf erfolgte Bearbeitung veranlasst wurde n , um die fertigg e- stellte Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht bei Gericht einzureichen. Auch aus der Datierung der Rechtsbeschwerdebegründung auf den 6 . Februar 2013 ergibt sich ohne we iteren Vortrag nicht, dass die Rechtsbeschwerdeb e- gründung an diesem Tag tatsächlich von dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnet und was im Anschluss daran von ihm weiter veranlasst wurde. Damit konnten sowohl die mangelnde Notie rung einer Vorfrist, ein Bea r- beitungsfehler des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers nach g e- gebenenfalls erfolgter Vorfristvorlage oder andere organisatorische Mängel in sein er Kanzlei nach gegebenenfalls erfolgter rechtzeitiger Bearbeitung der S a- che durch ihn - neben der fehlerhaften Fristenkontrolle - mitursächlich für die verspätete Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung bei Gericht sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und dami t in seinen persönlichen Verantwortungsbereich (zurück - ) gelangte Fristsache rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen hat , dass der entspr e- 3 - 4 - chende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Di eser Pflicht wird er nicht durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben. Hätte mithin der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach gegebene n- falls erfolgter Vorfristvorlage die Rechtsbeschwerdebegründung rechtzeitig fe r- t iggestellt und seinen Büroangestellten mit der Weisung übergeben, sie bei G e- richt einzureichen und hätten die Büroangestellten diese Weisung befolgt, so hätte die spätere fehlerhafte Fristenkontrolle nicht mehr zur verspäteten Einre i- chung der Rechtsbeschwe rdebegründung bei Gericht geführt, wenn nicht die Frist wegen der vorherigen Einreichung bei Gericht ohnehin schon gestrichen worden wäre. b) Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Die U m- stände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschu l- den es zur Versäumung der Frist gekommen ist, müssen durch eine geschlo s- sene , aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe i n- nerhalb der Frist des § 234 ZPO dargelegt werden ( BGH, Beschlü ss e vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15 und vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679 ; jewe ils mwN ). Kommen mehrere Pflich t- verletzungen in Betracht, deren Zusammenwirken zu der Versäumung der Frist in dem Sinn geführt haben können, dass bei Beobachtung bereits einer der Pflichten die Frist gewahrt worden wäre, so ist zu beiden Pflichten in tatsä chl i- cher Hinsicht vorzutragen. Dementsprechend war seitens des Beschwerdefü h- rers innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dazu vorzutragen, ob im Büro se i- nes Prozessbevollmächtigten eine Vorfrist notiert worden war, wann die Sache dem Prozessbevollmächtigte n vorgelegt wurde, wann sie von ihm bearbeitet wurde und welche Maßnahmen im Anschluss an eine solche, gegebenenfalls 4 - 5 - vor Fristablauf erfolgte Bearbeitung veranlasst wurden, um die fertiggestellte Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht bei Gericht einzure ichen. Dabei hä t- te sich der Prozessbevollmächtigte, wenn er den Vorgang nach Bearbeitung nicht in den " Geschäftsgang " gegeben, sondern - aus welchen Gründen auch immer - an seinem Schreibtisch zurückgehalten haben sollte, nicht darauf ve r- lassen dürfen, geg ebenenfalls von seinem Büropersonal auf den drohenden Fristablauf aufmerksam gemacht zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. J a- nuar 1997 - VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der vorg e- nannte Vortrag nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr zulässig g e- wesen . Dementsprechend war d er Beschwerdeführer n icht gemäß § 139 ZPO auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags hinzuweisen. Zwar dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklä rung nach § 139 ZPO geboten ist, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17 und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365; jeweils mwN). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr war zu e i- ner geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächl i- chen Abläufe auch zu der Bearbeitung der Sache vor der Fristenkontrolle am 13./14. Februar 2013 vorzutragen. Dies gilt in sbesondere deshalb, weil gleic h- zeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eine auf den 6. Februar 2013 datier t e, vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnete Recht s- beschwerdebegründung vorgelegt wurde, so dass sich die Frage, ob die Sache b ereits vor Fristablauf vorgelegt und ob sie im Anschluss daran pflichtgemäß weiterbearbeitet wurde, geradezu aufdrängte. 5 - 6 - Die sich auf die fehlerhafte Fristenkontrolle beschränkenden Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 14. Februar 2013 waren vor diesem Hinte r- grund nicht lediglich unklar oder ergänzungsbedürftig. Vielmehr fehlte der nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche Vortrag zur Bearbeitung der Fristsache vor Fristablauf vollständig. Nach Ablauf der Antragsfrist nachg e- schobene Tatsac hen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht ge l- tend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen indessen unberücksichtigt bleiben (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1998 aaO mwN). d) Unabhängig hiervon ist der Vortrag des Beschwer deführers nach wie vor nicht hinreichend, um eine Wiedereinsetzung zu begründen. Denn er hat auch in seinem Schriftsatz vom 25. April 2013 nicht - wie erforderlich (siehe oben zu b) - vorgetragen, welche Maßnahmen im Anschluss an die von ihm nunmehr dargel egte, vor Fristablauf erfolgte Bearbeitung veranlasst wurden, um die fertiggestellte Rechtsbeschwerdebegründung fristge recht bei Gericht einzureichen. 6 7 - 7 - 2. Da die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist, war sie gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Salzgitter, Entscheidung vom - 23 C 118/10 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 08.11.2012 - 8 T 526/12 (241) - 8
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