BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 84/12 vom 27. März 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert besch lossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 8. November 2012 wird zurück gewiesen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer besuchte am 31. August 2010 eine mündli che Verhandlung vor dem Amtsgericht S . in bunten Kleidern. Er wurde von dem Vorsitzenden auf § 175 GVG hingewiesen , wonach solchen Personen der Zutritt zu öffentlichen Verhandlun gen versagt werden kann , die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. Der Beschwerd e- führer verließ auf Bitten des Gerichts den Sitzungssaal. Die mit dem Ziel der Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme des Amtsgerich ts vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde ist vom Landgericht B . - unter gleichzeitiger Zulassung der Rechtsb e- schwerde - mit Beschluss vom 8. November 2012 zurückgewiesen worden. Der 1 2 - 3 - Beschluss des Landgerichts ist dem Beschwerdefü hrer am 13. November 2012 zugestellt worden. Er hat gegen den Beschluss mit beim Bundesgerichtshof am gleichen Tag eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 21. November 2012 Rechtsbeschwerde eingeleg t . Die auf den 6. Februar 2013 datierte Rechtsb e- schwerdebegrü ndung des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers ist am 14. Februar 2013 beim Bundesge richtshof eingegangen . Mit am gleichen Tag beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 14. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, ihm Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur B e- gründung de r Rechtsbeschwerde zu gewähren. Zur Begründung trägt er unter Vorlage eines Auszuges aus dem Fristenkalender und einer eidesstattlichen Versicherung einer Büroangeste llten seines Prozessbevollmächtigten vor, die Büroangestellte habe am 13. Februar 2013, dem Tag des Ablaufs der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, im Fristenkalender versehentlich die am 12. Februar 2013 ablaufenden Fristen kontrolliert. Daraus hab e sich der Frist - ablauf in der vorliegenden Sache nicht ergeben. Der Irrtum sei erst am 14. Februar 2013 bemerkt worden. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 57 5 Abs. 2 ZPO) ist gemäß §§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig. Er ist jedoch unbe - gründet. 3 4 - 4 - 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 233 ZPO zu gewä h- ren, wenn der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die die Wiedereinsetzung begehrende Partei hat die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen innerhalb de r Wiedereinse t- zungsfrist glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, NJW - R R 2011, 568 Rn. 7). Sie hat dabei ein für die Fristversäumung ursächliches eigenes Verschulden oder das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden auszuräumen. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozes s- bevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiederei n- setzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. No vember 2010 - XII ZB 177/10, NJW - RR 2011, 385 Rn. 12 f mwN). 2. D er Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Versäumnis der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwe r- de nicht auf einem Fehler seines Prozessbevollmäch tigten bei der Bearbeitung der Sache oder auf einem Organisationsmangel in dessen Kanzlei zurückzufü h- ren ist. a) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende Organisation seines Büros und die notwendigen Einzelanweisungen das Mö g- lichste zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen ausz u- schließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 8 und vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 59). H ierzu gehört nach feststehender Recht - sprechung die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei solchen Prozes s- 5 6 7 - 5 - han d lungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Au f- wand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegrü n- dungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu notieren ist (Sena t, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZB 81/07, BeckRS 2 008, 06348 Rn. 5; BGH, Beschlüs se vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, NJW 1994, 2831; vom 6. Juli 1994 - VI II ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2 552 und vo m 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; MünchKommZPO/Gehr - lein, 4. Aufl., § 233 Rn. 64). Sie soll bewirken, dass dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkei ten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs - und Bearbeitungszeit verbleibt (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 aaO und vom 25. September 2003 aaO; MünchKommZPO/Gehrlein aaO). Es ist sicherzustellen, dass die Sache bei Ablauf einer Vorfrist st ets einem Anwalt vorgelegt wird (MünchKommZPO/ Gehrlein aaO mwN). b) Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bearbe i- tungsf ehler des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, die ma n- gelnde Notierung einer Vorfrist oder andere organisa torische Mängel in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers für die Fristve r- säumung jedenfal ls mitursächlich geworden sind. aa) Der Be gründung des Wiedereinsetzungsgesuchs lässt sich nicht en t- nehmen , dass in der Kanzlei d es Prozess bevollmächtigten in der vorliegenden Sache eine Vorfrist notiert und die Sache bei Ablauf der Vor frist dem Anwalt vorgelegt worden ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dies geschehen ist. Wäre eine Vorfrist notiert und bei ihrem Ablauf d ie Sa che d em Anwalt vorgelegt worden, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Versehen der Büroangestellten am 13. Februar 2013 folgenlos geblieben wäre, 8 9 - 6 - weil die Akte bereits zuvor dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdefü h- rers vorlag und dieser daraufhin - angesichts der darin notierten Frist (zur Fri s- tennotierung in den Handakten vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29.. Aufl., § 233 Rn. 23 " Fristenbehandlung " mwN) und unabhängig von der täglichen Kontrolle des Fristenkalenders durch seine Büroangestellte - die Beschwerdebegründung rechtzeitig diktiert beziehungsweise erstellt , unterschrieben und an die zustä n- dige Bürokraft zwecks Einreichung der Beschwerdebegründung bei Ge richt we i- tergeleitet hätte . bb) D er vorgelegten e idesstattlichen Versicherung der Büroangestellten und den vorgelegten Kopien lässt sich entnehmen, dass auch im Büro des Pr o- zessbevollmächtigten des Beschwerdeführers allgemein Vorfristen notiert we r- den. Dafür, dass dies auch vorliegend so gehandhabt wurde - was allerdings nicht vorgetra gen worden ist - , könnte sprechen, dass die Beschwerdebegrü n- dung bereits auf den 6. Febru ar 2013, das heißt eine Woche vor Ablauf der B e- gründungsfrist , da tiert ist. S ollte der Schriftsatz bereits am 6. Februar 2013 gefertigt und dem Pr o- zessbevollmächt igten des Beschwerdeführers zur U nter schrift vorgelegt worden sein, so wäre jedenfalls ein dem Beschwerdeführer zuzurech nendes an waltl i- ches Verschul den nicht aus geräumt . Dieses läge gegebenenfalls darin begrü n- det , dass der - rechtzeitig abgefasste - Schrif tsatz aufgrund eines Fehlers des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers oder von Organisationsmä n- geln in dessen Kanzlei mit der Folge , dass er bis zum A b- lauf der Begründungsfrist am 13. Februar 2013 bei Gericht nicht einge reic ht w o r den ist . Insoweit hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch glau b- haft gemacht, was nach rechtzeitiger Fertigung der Beschwerdebegründung am 10 11 - 7 - 6. Februar 2013 veranlasst worden ist, um ihre fristwahrende Einreichung bei Gericht sicherzustellen. Nach alledem ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Rechtsb e- schwerde einzuhalten. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Salzgitter, Entscheidun g vom - 23 C 118/10 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 08.11.2012 - 8 T 526/12 (241) - 1 2
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