BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 84 /1 5 vom 26 . Nov em ber 201 5 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1 Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei einer Verurtei lung zur Räumung und Herausgabe eines Kleingartens. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 84/15 - LG Dresden AG Dippoldiswalde - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 201 5 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Tombrink, D r. Remmert und Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de r Kläger gegen den Beschluss de r 2 . Zivil kammer des Landgerichts Dresden vom 26. Mai 2015 - 2 S 9/15 - wird a ls unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ha ben die Kläger zu tragen. Der Streitwert für die Rechtsbeschwerde beträgt . Gründe: I. Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Pachtverhältnisses über eine n Kleingarten. Mit ihrer Klage haben die Kläger - als Pächter - beantragt festzustellen, dass die vom beklagten Kleingartenverein unter dem 29. Juli 201 4 ausgesprochene Kündigung das Pachtverhältnis nicht beendet habe. Der B e- klagte hat hierauf Widerklage erhoben mit den Anträgen, die Kläger gesam t- schuldnerisch zur Räumung und Herausgabe de s Kleingarten s ( Widerklagea n- trag zu 1) sowie " insbesondere " zur Bes eitigung von drei Koniferen, zwei Eiben, einer großen Birke, eines Nadelbaums, eines Ahornbaums und einer großen 1 - 3 - Zwergkiefer zu verurteilen , die sich auf d em Kleingartengrundstück befinden (Widerklageantrag zu 2) . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen u nd die Kläger auf die Widerklage zur Räumung und Herausgabe des Kleingartens ve r- urteilt; den Widerklageantrag auf Beseit i gung der Bäume (Widerklageantrag zu 2) hat es mit der Begründung abgewiesen, dass dem Beklagten hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehle , weil sich die Beseitigungspflicht der Kläger bereits aus der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe de s Kleingartengrun d- stücks (in Verbindung mit den Regelungen des Pachtvertrags) ergebe. Die B e- rufung hat das Amtsgericht ausdrücklich nicht zugelassen. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung der Kläger hat das Landgericht als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß §§ 8, 9 ZPO lediglich - facher Betrag de r jährliche n P somit unter halb der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liege. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 Z PO statth afte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung d es Rechtsbeschwerdegerichts erforder t (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands U n- 2 3 4 - 4 - terschre i tung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig ve r- worfen. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Ermittlun g des B e- schwerdewerts auf §§ 8, 9 ZPO abgestellt und hiernach den dreieinhalbfachen Jahrespachtzins zugrunde gelegt. a) § 8 ZP O findet au ch auf Kleingartenpachtverhältnisse im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Anwendung (Senat su rteil vom 17. März 200 5 - III ZR 342/04 , NJW - RR 2005, 867, 868 ; Senatsb eschlüsse vom 2. Oktober 2007 - III ZB 47/07 , NZM 2008, 461, 462 Rn. 6 ; v om 11. Dezember 2008 - III ZB 53/08 , NJW - RR 2009, 775 Rn. 8 und vom 17. Dezember 2009 - III ZR 66/09, NJOZ 2010, 1723 Rn. 9). Ist das Ende des streitigen Miet - oder Pachtverhäl t- nisses - wie hier - weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entsprechend anzuwe n- de n (Senatsu rteil vom 17. März 2005 aaO S. 868 f ; Senatsb eschlüsse vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7 ; vom 11. Dezember 2008 aaO und vom 17. D e- zember 2009 aaO mwN ). b) § 8 ZPO erfasst neben Räumungsklagen auch Feststellungsklagen, wobei f ür diese kein Bewertu ngsab schlag vorzunehmen ist ( s. dazu BGH, B e- schluss vom 29. Oktober 2008 - XII Z B 75/08, NJW - RR 2009, 156 f Rn. 7 ff mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 aaO Rn. 12). 5 6 7 - 5 - c) Der Wert der Beschwer der Kläger aus ihrer Verurteilung zur Rä u- mun g und Herausgabe des Kleingartens sowie aus der Abweisung ihrer Fes t- stellungsklage sind nicht zu addieren, w eil zwischen der Feststellungsklage und der Räumungswiderklage eine wirtschaftliche Identität besteht ; es verbleibt d a- her insgesamt bei dem Wert des dreieinhalbfachen Jahrespachtzinses (s. dazu BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, NJW - RR 2005, 224). 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung der Bäume nicht hinzuzurechnen. a) Der Wert der Beschwer bemisst sich bei einer Verurteilung zur Rä u- mung, die den (Wider - )Beklagten auch dazu verpflichtet, die von ihm ang e- brachten Einrichtungen und Anpflan zungen auf dem verpachteten Grundstück zu entfernen, allein nach § 8 ZPO. Der Kostenaufwand zur Erfüllung der R ä u- mungspflicht ist nach dem Wortlaut des § 8 ZPO ohne Bedeutung ; für die A n- wendung von § 3 ZPO neben § 8 ZPO ist insoweit kein Raum (s. Senatsb e- s chluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, BeckRS 2004, 04908 ; BGH, B e- schlüsse vom 13. Oktober 2004 aaO und vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW - RR 2012, 1103, 1104 Rn. 10, jeweils mwN; s. auch OLG Bremen, B e- schluss vom 13. November 2012 - 5 U 1 8/12 (Lw), Bec kRS 2013, 08957). b) Anders verhält es sich, wenn der (Wider - )Beklagte im Rahmen einer objektiven (Wider - )Klagehäufung (§ 260 ZPO) sowohl zur Herausgabe eines Grundstücks als auch zur Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen ver - 8 9 10 11 - 6 - urteilt wird. In diesem Fall beruht die Verurteilung auf zwei Klageanträge n mit zwei verschiedenen Streitgegenständen . Hier erfolgt gemäß § 5 ZPO eine Add i- tion des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO (nac h den dafür aufzuwendenden Ko s- ten) zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung (BGH, Beschlü s- se vom 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, WuM 2005, 525 f und vom 16. März 2012 aaO Rn. 11, 14; s. auch OLG Bremen aaO; KG, NJOZ 2013, 1260; OLG Rostock, Bes chluss vom 2. Juni 2014 - 3 W 65/14, BeckRS 2014, 13191). c) Im vorliegenden Fall sind die Kläger indes nicht im Rahmen einer o b- jektiven (Wider - )Klagehäufung neben der Herausgabe und Räumung des Kle ingartens zur Beseitigung der Bäume verurteilt worden; vielmehr ist der auf die Beseitigung der Bäume gerichtete Widerklageantrag zu 2 vom Amtsgericht abgewiesen worden. Soweit das Amtsgericht in seinem Urteil die Auffassung vertreten hat, dass die Verurte ilung zur Räumung und Herausgabe des Klei n- gartens d ie Verpflichtung zur Beseitigung der Bäume einschließe, rechtfertigt dies keine Wertaddition nach §§ 3, 5 ZPO, weil eine etwaige Beseitigungsve r- pflichtung der Kläger hiernach nicht neben der Räumung und He rausgabe au s- gesprochen worden, sondern Bestandteil der Räumung und Herausgabe wäre. 12 13 - 7 - 3. Der Gebührenstreitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich gemäß § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nach dem einfache n Betrag des Jahrespachtzinses. Seiters Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: AG Dippoldiswalde, Entscheidung vom 06.01.2015 - 1 C 557/14 - LG Dresden, Entscheidung vom 26.05.2015 - 2 S 9/15 - 14
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