ECLI:DE:BGH:2017:110517BIZB84.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 84/16 vom 11. Mai 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de r 1 . Zivilkammer des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 6 . September 2016 wird auf Kosten de r Gläubiger in zurückgewiesen . Gründe: I . D i e Gläubiger in betre ibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung . Sie begehrt die Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft. Der Schuldner hat am 30 . November 2015 die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ab gegeben . Dabei hat er auf die Frage Nr. 10 nach "Monatlichen Einkünften" geantwortet , er erhalte vom Jobcenter " Arbeitslosengeld II und Ko s- ten für die Unterkunft ". D ie Frage Nr. 17 nach "Ansprüchen aus Pacht - , Miet - und Leasingverträgen ( auch Untermiete und Ansprüche auf Rückza hlung hi n- te r legter Mietkautionen ) " hat der Schuldner ver neint . 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 1. März 2016 hat d i e Gläubiger in die Nachbesserung der Vermögensauskunft beantragt . S oweit dies für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung ist, hat sie geltend gemacht, die Erkl ärungen in der Vermögensau s- kunft seien widersprüch lich, weil nach ihnen ein Mietverhältnis bestehe und die Erklärung unter Nr. 17 daher nicht zutreffen könne . Die gegen die Ablehnung des Nachbesserungsantrags durch den G e- richtsvollzieher gerichtete Erinn erung der Gläubigerin hat das Amtsgericht z u- rückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde de r Gläubiger in ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihr er vom Beschwerdegericht zugelassenen Recht s- beschwerde verfolgt d i e Gläubig e r in ihr en Nachbesserungsantr ag wei ter. II . Das Beschwerdegericht hat angenommen, d i e Gläubiger in könne k eine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen. Dazu hat es ausgeführt: Im Streitfall gehe aus dem Vermögensverzeichnis hervor, dass der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht , Miet und Leasingverträgen verneint habe. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin sei damit die Frage nach den Ansprüchen aus dem Mietverhältnis bereits zusammenfassend verneint worden. In einem solchen Fall bestehe an der Frage nach weiteren Ein zelheiten eines Kautionszahlungsanspruchs kein berechtigtes Interesse mehr. III . Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das B e- schwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 57 5 ZPO). In der Sache hat sie keinen Er folg. Die Beurtei lung des Beschwerdegerichts, die Gläubiger in könne keine Nac h- besserung der Vermögensauskunft verlangen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 3 4 5 6 7 - 4 - 1. Für die Frage, ob für ein Verlangen , d i e Vermögens auskunft nach § 802c ZPO nachzubessern, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die in der Zeit vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2013 für die eidesstattl i- che Versicherung nach § 807 ZPO aF anerkannten Maßstäbe fort. Der Gläub i- ger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft daher verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder wide r- sprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss entweder aus dem Verm ö- gensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass di e Angaben unvollständig, ung e- nau oder widersprüchlich sind , oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis unvollständige oder unzutreffende Ang a- ben gemacht hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 I ZB 74/15, NZM 2016, 768 R n. 7 = Rpfleger 2016, 486 ; Beschluss vom 28. April 2016 I ZB 92/15, juris Rn. 12, jeweils mwN). Ein Nachbesserung sverlangen zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint worden sind, ist unzulässig (BGH, Beschlu ss vom 28. April 2016 I ZB 92/15, juris Rn. 12 f. ; Beschluss vom 15. Dezember 2016 I ZB 54/16, WM 2017, 774 Rn. 9 ). 2. Die Gläubiger in hat n ach diesen Maßstäben im Streitfall keine n A n- spruch auf Ergänzung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft . a ) Aus der A ntwort de s Schuldner s auf d i e Frage Nr. 10, er erhalte vom Jobcenter Arbeitslosengeld II und die Kosten für die Unterkunft , ergibt sich a l- lerdings , dass der Schuldner einen Mietvertrag mit einem Vermieter abg e- schlossen hat. b ) Die vom S chuldner gemachten Angaben sind gleichwohl nicht un vol l- ständig, weil d ies er die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Rüc k- zahlung einer Mietkaution in anderem Zusammenhang mitbeantwortet hat. V on 8 9 10 11 - 5 - einer zusammengefassten A ntwort, die dem Nachbesserung sverlangen entg e- gensteht, ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Schuldner die - zusammen - gefasst gestellte - Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht - , Miet - und Le a- singverträgen ohne Differenzierung verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f. ; B GH, WM 2017, 774 Rn. 1 9 ). Eine solche Verneinung liegt im Streitfall vor. Der Schuldner hat die in der Frage 17 mitenthaltene Frage nach bestehenden Kautionsrückzahlungsansprüchen ve r- neint. c) Entgegen der Auffassung der Rech tsbeschwerde unterliegt diese An t- wort auch nicht deshalb Zweifeln, weil de r Schuldner - anders als i m de m S e- nats beschluss vom 3. März 2016 ( NZM 2016, 768 Rn. 2, 13) zugrunde liege n- den Fall - nicht ausdrücklich erklärt hat, die Kaution sei vom Jobcenter bez ahlt worden. Verneint der Schuldner, dessen Unterkunftskosten von einem Sozialhi l- feträger geleistet werden, das Bestehen etwaiger Kautionsrückzahlungsanspr ü- che, ist dem Informationsbedürfnis des Gläubigers grundsätzlich genügt. Ein Nachbesserungsverlangen kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn die Frage nach Kautionsrückzahlungsansprüchen nicht oder äußerlich erken n- bar unvollständig beantwortet worden ist (vgl. BGH, WM 201 7, 774 Rn. 16 ff. ; BGH, Beschluss vom 29 . März 2017 - I ZB 62/16, juris Rn. 12 ) . Da von kann im Streitfall nicht ausgegangen werden (vgl. oben unter III 2 b). 12 - 6 - IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Bitterfeld, Entscheidung vom 06.04.2016 - 10 M 656/1 6 - LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 06.09.2016 - 1 T 107/16 - 13
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