BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 85/06 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd Ein Rechtsanwalt, der seiner Kanzleiangestellten die Einzelanweisung erteilt, einen Schriftsatz zur Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegr374n-dungfrist noch am selben Tag per Telefax an das zust344ndige Gericht abzu-senden, muss, jedenfalls wenn er nicht anordnet, den Schriftsatz sogleich ab-zuschicken, Vorkehrungen dagegen treffen, dass sein Auftrag im Drange der 374brigen Gesch344fte in Vergessenheit ger344t und die Frist dadurch vers344umt wird (Fortf374hrung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 f). BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2006 - 1 U 31/06 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Beschwerdewert: 96.522,70 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger betrieb einen privaten Rettungsdienst in Baden-W374rttemberg. Er macht gegen den Beklagten Ausgleichsanspr374che gem344337 247 28 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes geltend. 1 Das Landgericht hat die Klage durch das dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 9. Februar 2006 zugestellte Urteil abgewiesen. Mit am 9. M344rz 2006 beim Berufungsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz hat er 2 - 3 - Berufung eingelegt, welche er mit am Dienstag, dem 11. April 2006 eingegan-genem Schriftsatz vom 10. April 2006 begr374ndet hat. Mit ebenfalls am 11. April 2006 eingegangenem weiteren Schriftsatz hat der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der vers344umten Beru-fungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, er habe den korrigierten und unter-schriebenen Berufungsbegr374ndungsschriftsatz am fr374hen Nachmittag des 10. April 2006 seiner langj344hrigen und 344u337erst zuverl344ssig arbeitenden Rechts-anwaltsfachangestellten 374bergeben. Er habe diese angewiesen, den Schriftsatz wegen des Fristablaufs "noch heute" vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu 374bermitteln. Die Angestellte habe sodann die Tagespost fertig gestellt, indem sie diese einkuvertiert und frankiert habe. Anschlie337end habe sie sich auf den Weg begeben, um das Gerichtsfach der Kanzlei bei dem 366rtlichen Amtsgericht zu leeren. Hierbei habe sie die frankierte Post in den auf dem Weg gelegenen Briefkasten eingeworfen. Nach R374ckkehr in die Kanzlei habe sie im Fristenka-lender die Erledigung der Gerichtspost vermerkt. Da sie die Berufungsbegr374n-dungsschrift in den Briefkasten eingeworfen habe, habe sie auch in der vorlie-genden Sache einen Erledigungsvermerk im Fristenkalender angebracht, wobei sie die angeordnete Fax374bermittlung vergessen habe. 3 Die Fristenkontrolle in seinem B374ro sei so geregelt, dass nach Erbrin-gung der zur Fristwahrung erforderlichen Leistung die Frist im Kalender mit ei-nem Haken versehen werde. Sei die 334bermittlung eines Schriftsatzes per Tele-fax angeordnet, d374rfe dies nach einer entsprechenden allgemeinen Weisung 4 - 4 - erst nach Ausdruck eines beizuheftenden Sendeprotokolls mit dem Vermerk "OK" erfolgen. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand versagt und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Sie ist zwar nach 247 238 Abs. 2 in Verbindung mit 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Aller-dings hat die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 6 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers falle ein Organisationsverschulden zur Last. Weise ein Rechtsanwalt seine Fachangestellte an, eine schon fertig gestellte und im Original von ihm unterschriebene Berufungsbegr374ndungsschrift noch am selben Tage per Fax an das Gericht zu versenden, werde den an die Organisation einer Rechtsan-waltskanzlei zu stellenden Anforderungen nur dann ausreichend Rechnung ge-tragen, wenn geeignete Ma337nahmen getroffen seien, die einem m366glichen Ver-gessen der m374ndlichen Anweisung entgegenwirkten. Solche Ma337nahmen k366nn-ten in der allgemeinen Anordnung an die Fachangestellte bestehen, eine Ein-zelweisung zur 334bermittlung eines versandfertigen und unterschriebenen frist-gebundenen Schriftsatzes per Fax entweder sofort auszuf374hren oder sofort im 7 - 5 - Fristenkalender einen Vermerk 374ber die gebotene Versendung per Fax anzu-bringen. 2. Das Berufungsgericht hat damit auf der Grundlage der gefestigten Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. 8 Ein Rechtsanwalt darf zwar grunds344tzlich darauf vertrauen, dass eine B374roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung befolgt (st344ndige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362 m.w.N.; BGH, Be-schluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung - wie hier - ei-nen solch wichtigen Vorgang wie die Wahrung einer Rechtsmittel- oder Rechts-mittelbegr374ndungsfrist und wird sie nur m374ndlich erteilt, m374ssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anordnung in Vergessenheit ger344t und die Frist dadurch vers344umt wird. In ei-nem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen Organisations-mangel (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. November 2003 aaO). Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmswei-se entbehrlich sein, wenn die B374rokraft die unmissverst344ndliche Weisung erh344lt, einen Vorgang sogleich auszuf374hren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 aaO). L344sst der Anwalt seiner Angestellten hingegen - wie hier - einen zeitli-chen Spielraum von mehreren Stunden zur Erledigung der aufgetragenen Ar-beit, besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Gesch344fte vergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verl344sslichen Kanzlei- 9 - 6 - angestellten unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Ausf374hrung seiner Einzelweisung anordnet, durch eine allgemeine Weisung oder durch einen im Einzelfall zu erteilenden Auftrag Vorkehrungen-hiergegen treffen. Insoweit kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-f374hrt hat, zum Beispiel in Betracht, dass sofort nach der m374ndlichen Weisung, den Schriftsatz noch am selben Tag per Fax zu versenden, ein entsprechender Vermerk im Fristenkalender angebracht wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem der Be-schluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (aaO) nicht entgegen. Zwar hat dieser Senat das Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts, der seinem B374ropersonal, wie hier, die Anweisung gegeben hatte, eine Berufungsbegr374ndung als Fax an das Rechtsmittelgericht zu sen-den, mit der Erw344gung angenommen, dass die Weisung bereits am Vormittag ergangen war und die klare und pr344zise Direktive fehlte, die Rechtsmittelbe-gr374ndungsschrift umgehend, jedenfalls noch am Vormittag abzusenden (Be-schluss vom 22. Juni 2004 aaO). F374r den Fall, dass die Versendung am Vormit-tag unterblieben sei, habe die nicht fern liegende Gefahr bestanden, dass die Angestellte die Anweisung nach ihrer Mittagspause vergessen w374rde. Dieser Entscheidung ist jedoch, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht umge-kehrt zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass seine 10 - 7 - Einzelanweisung nicht innerhalb weniger Stunden eines halben Tages in Ver-gessenheit ger344t. Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 O 14/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2006 - 1 U 31/06 -
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