BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 85/07 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 520 Abs. 2 ZPO Ma337geblich f374r den Umfang der gerichtlichen Verl344ngerung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist, auf den sich eine Partei grunds344tzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (Fortf374hrung von BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036). Mit einer "antragsgem344337en223 Verl344ngerung macht das Berufungsgericht den Fristverl344ngerungsantrag zum Inhalt der Fristverl344ngerung selbst, auch wenn die Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners nach 247 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO f374r eine Fristverl344ngerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverl344ngerung wirksam (Anschluss an BGHZ 161, 86, 89). BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07 - LG M374nchen AG M374nchen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 12. November 2007 - 34 S 20173/06 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.305,19 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Kl344gerin ist zul344ssig, weil die Voraussetzun-gen des 247 574 Abs. 2 ZPO erf374llt sind. Die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil der angegriffene Beschluss den Anspruch der Kl344gerin auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Die Berufungsbegr374n-dungsfrist ist im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts aufgrund dessen Fristverl344ngerung durch Verf374gung des Kammervorsitzenden vom 1 - 3 - 13. Dezember 2006 bis zum 13. Januar 2007 verl344ngert und mit der beim Beru-fungsgericht am 15. Januar 2007 (Montag) eingegangenen Begr374ndungsschrift gewahrt worden (247 222 Abs. 2 ZPO). Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin hat fristgerecht die Verl344nge-rung "der am 13. Dezember 2006 endenden Berufungsbegr374ndungsfrist um ... einen Monat" beantragt. Mit Verf374gung des Kammervorsitzenden ist "die Frist ... antragsgem344337223 und damit berechnet ab dem 13. Dezember 2006 um einen Monat verl344ngert worden, denn ma337geblich f374r den Umfang der gerichtlichen Fristverl344ngerung, auf den sich eine Partei grunds344tzlich verlassen kann, ist deren objektiver Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036; HK-ZPO/W366stmann, ZPO, 2. Aufl., 247 520 Rn. 13). Mit der "antragsgem344337en223 Verl344ngerung hat das Berufungsgericht den Antrag der Kl344gerin zum Inhalt der Fristverl344ngerung selbst gemacht. Dieser enthielt sei-nem objektiven Inhalt nach eine Fristverl344ngerung von einem Monat berechnet ab dem 13. Dezember 2006, auch wenn das angegebene Fristende fehlerhaft berechnet worden und das urspr374ngliche Ende der 12. Dezember 2006 gewe-sen war. 2 Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe nicht auf den objektiven Inhalt der Fristverl344ngerung vertraut, weil sie erkannt gehabt habe, dass tats344chlich nur eine Fristverl344ngerung bis einschlie337lich den 12. Januar 2007 h344tte gew344hrt werden sollen. Die hierzu ge-troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht tragf344hig. Der Um-stand, dass die Berufungsbegr374ndung w344hrend der laufenden Frist gefertigt worden ist, bedeutet nicht, dass damit die Erkenntnis dokumentiert ist, dass der Schriftsatz auch am Tag der Erstellung h344tte abgesandt werden m374ssen. 3 - 4 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners (247 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) f374r eine Fristverl344ngerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverl344ngerung wirksam (vgl. BGHZ 161, 86, 89 m.w.N.). 4 Da die Berufungsbegr374ndung bereits rechtzeitig eingegangen ist, kommt es auf die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr an. 5 Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 27.09.2006 - 233 C 26849/05 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.11.2007 - 34 S 20173/06 -
Full & Egal Universal Law Academy