BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 85/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bornkamm, die Richter am Bundesgerichts-hof Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzul344ssig zur374ckgewiesen. 2. Der Antrag der Schuldnerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-gen und ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt, weil die beabsich-tigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. - 3 - Gr374nde: 1. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2008 mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 als unzul344ssig verworfen, weil das Be-schwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat. Die nachtr344glich ge-stellten Antr344ge der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung, jeweils vom 21. Juni 2009, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli 2009 als unzul344ssig verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof am 2. August 2009 eingegangenem Schreiben hat die Schuldnerin die im Be-schlusstenor genannten Richter, die an den Beschl374ssen vom 11. Dezember 2008 und 16. Juli 2009 mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begr374ndung hat sie verfassungswidrige Rechtsauffassungen und eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage unvollst344ndiger Gerichtsak-ten geltend gemacht; au337erdem verweist sie auf eine ihres Erachtens fehlerhaft unterbliebene Vorlage der Sache an den Gro337en Senat in Zivilsachen. 1 2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von 247 45 Abs. 1 ZPO in seiner urspr374nglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn-ten Richter. 2 In klaren F344llen eines unzul344ssigen oder missbr344uchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an weiterer Mitwirkung gehindert (BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzul344ssig, weil sie erst nach abschlie337ender Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch 3 - 4 - unanfechtbare Entscheidung eingereicht wurden. Zu diesem Zeitpunkt ist ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zul344ssig (vgl. BGHZ 141, 90, 93; Z366ller/Voll-kommer, ZPO, 27. Aufl., 247 42 Rdn. 4). Das Rechtsbeschwerdeverfahren, auf das allein sich die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin beziehen k366nnen, war mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2008 unan-fechtbar beendet. Die Feststellung dieses Sachverhalts setzt keine Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die abgelehnten Richter voraus. Sie ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache und kann unter Mitwirkung der abgelehn-ten Richter erfolgen. 3. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist unbegr374ndet, weil der beabsichtigte Rechtsbehelf unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1, 247 78b Abs. 1 ZPO). 4 Hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat den nach-tr344glich gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 21. Juni 2009 bereits durch unanfechtbaren Beschluss vom 16. Juli 2009 als unzul344ssig verworfen. Eine auf die Fortsetzung oder Wiederholung dieses Rechtsbeschwerdeverfah-rens gerichtete Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Ebenso we-nig kommt die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das Ablehnungsverfahren gem344337 247247 41 ff. ZPO in Betracht. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzul344ssig (vgl. oben zu 2.). 5 - 5 - Damit fehlt auch eine zwingende Voraussetzung f374r die Bestellung eines Notanwalts gem344337 247 78b ZPO. Im 334brigen hat die Schuldnerin auch nicht dar-gelegt, dass sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bun-desgerichtshof zu finden vermag. 6 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Velbert, Entscheidung vom 08.04.2008 - 16 M 640/08 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.09.2008 - 6 T 634/08 -
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