BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 85/08 vom 16. Juli 2009 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der nachtr344glich gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie der Wiedereinsetzungsantrag der Schuldnerin, jeweils vom 21. Juni 2009, werden als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Nach Abschluss des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe nicht mehr be-willigt werden. Der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 konnte der Schuldnerin gem344337 247 329 Abs. 2 ZPO formlos 374bersandt werden. Mangels Zu-lassung der Rechtsbeschwerde h344tte zudem die erforderliche Erfolgsaussicht f374r die beabsichtigte Rechtsverfolgung gefehlt. 1 - 3 - Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzul344ssig, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde (247 78 Abs. 1 ZPO). 2 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Velbert, Entscheidung vom 08.04.2008 - 16 M 640/08 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.09.2008 - 6 T 634/08 -
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