BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 85/10 vom 18. November 2010 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landge-richts Chemnitz vom 26. M344rz 2009 - 4 O 2031/07 - bis zur Ent-scheidung 374ber die Rechtsbeschwerde, l344ngstens bis zum 31. De-zember 2010, vorl344ufig einzustellen, wird auf Kosten des Schuld-ners abgelehnt. Gegenstandswert: 1.000 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubiger betreiben gegen den Schuldner aus einem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. M344rz 2009 die R344umungsvollstreckung. Das Landgericht hat den Schuldner verurteilt, an die Gl344ubiger einen Schie337stand 1 - 3 - (Flurst374ck 876) sowie eine Abstellhalle und eine Freifl344che nebst Zugangstoren (Flurst374ck 874) herauszugeben. 2 Der Schuldner hat gegen die vom Gerichtsvollzieher auf den 29. Juli 2010 anberaumte Zwangsr344umung die Gew344hrung von Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO beantragt. Dies hat er unter anderem damit begr374ndet, dass er gegen die Gl344ubigerin zu 2, seine geschiedene Ehefrau, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich habe, den diese nur durch 334bereignung des Grundst374cks mit der Flurst374cknummer 876 (nachfolgend Grundst374ck 876) erf374llen k366nne. Die Gl344ubiger sind der beantragten Gew344hrung von R344umungsschutz entgegenge-treten. Das Vollstreckungsgericht hat dem Antrag auf Gew344hrung von R344u-mungsschutz stattgegeben und R344umungsschutz bis zur Entscheidung 374ber den Zugewinnausgleich, l344ngstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 bewil-ligt. Auf die sofortige Beschwerde der Gl344ubiger hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag auf Vollstreckungsschutz zu-r374ckgewiesen. Der Gerichtsvollzieher hat auf den 15. Dezember 2010 R344u-mungstermin festgesetzt. 3 Gegen diese Entscheidung hat der Schuldner die vom Beschwerdege-richt zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, ihm f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts Prozesskos-tenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen. Er bean- tragt ferner, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Chem-nitz vom 26. M344rz 2009 bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde, l344ngstens bis 31. Dezember 2010, vorl344ufig einzustellen. 4 - 4 - II. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechts- verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 5 6 Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zul344ssig (247 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Beschwerdegericht den Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Vollstre-ckungsschutz nach 247 765a ZPO mit Recht zur374ckgewiesen hat. Die Vorschrift des 247 765a ZPO erm366glicht den Schutz gegen Vollstre-ckungsma337nahmen, die wegen ganz besonderer Umst344nde eine H344rte f374r den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die An-wendung dieser Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn die Zwangsvollstre-ckungsma337nahme im Einzelfall nach Abw344gung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis f374r den Schuldner f374hren w374rde (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250 Rn. 7 mwN). Diese Voraus-setzung ist hier nicht erf374llt. 7 a) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Vollstreckung des R344umungsanspruchs f374hre zu einem f374r den Schuldner untragbaren Er-gebnis, weil dieser berechtigterweise erwarten k366nne, das Eigentum an dem zu r344umenden Grundst374ck 876 im Rahmen des laufenden Zugewinnausgleichsver-fahrens zugewiesen zu erhalten und das Grundst374ck 876 damit wieder besitzen und nutzen zu k366nnen. Da nach einem anerkannten Rechtsgrundsatz derjenige treuwidrig und missbr344uchlich handele, der eine Leistung verlange, die er als-bald zur374ckzugew344hren habe, sei die Vollstreckung mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren. 8 - 5 - Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist es noch v366llig of-fen, ob und gegebenenfalls in welcher H366he der Schuldner gegen die Gl344ubige-rin zu 2 einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat. 334ber den Anspruch auf Zugewinnausgleich ist noch nicht rechtskr344ftig entschieden. Mit einer Entschei-dung ist nach Darstellung der Rechtsbeschwerde auch kurzfristig nicht zu rech-nen. Soweit das Familiengericht einen Ausgleichsanspruch von mehr als 111.000 200 errechnet hat, handelt es sich dabei lediglich um eine vorl344ufige und unverbindliche Berechnung. 9 Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Schuldner aufgrund eines - unterstellten - Zugewinnausgleichsanspruchs das Eigentum am Grund-st374ck 876 zu 374bertragen w344re und er damit wieder den Besitz und die Nutzun-gen des Grundst374cks 876 erlangen w374rde. Dem steht entgegen, dass die Gl344u-bigerin zu 2 nicht Alleineigent374mer, sondern - neben dem Gl344ubiger zu 1, ihrem neuen Ehemann - lediglich Miteigent374mer dieses Grundst374cks ist. Das Famili-engericht kann zwar nach 247 1383 BGB anordnen, dass der Schuldner des Aus-gleichsbetrages dem Gl344ubiger bestimmte Gegenst344nde seines Verm366gens un-ter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu 374bertragen hat, wenn dies er-forderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit f374r den Gl344ubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann. Die Begr374ndung einer Bruchteilsgemeinschaft zwischen dem Schuldner und dem Gl344ubiger zu 1 d374rf-te der Gl344ubigerin zu 2 wegen der zu erwartenden Verwaltungs- und Nutzungs-streitigkeiten zwischen ihrem geschiedenen und ihrem neuen Ehemann jedoch wohl kaum zumutbar sein (vgl. M374nchKomm.BGB/Koch, 5. Aufl., 247 1383 Rn. 10; Staudinger/Thiele, BGB [2007], 247 1383 Rn. 13). Selbst wenn dem Schuldner der Miteigentumsanteil der Gl344ubigerin zu 2 am Grundst374ck zu 374bertragen w344-re, w344re er allein aufgrund seiner Rechtsstellung als Miteigent374mer neben dem Gl344ubiger zu 1 nicht zum Besitz und zur Nutzung des Grundst374cks berechtigt. 10 - 6 - Im 334brigen f374hrt die R344umung der Grundst374cke auch deshalb nicht zu einem mit Blick auf einen m366glichen Zugewinnausgleichsanspruch untragbaren Ergebnis f374r den Schuldner, weil seine m366glichen Ausgleichsanspr374che da-durch gesichert sind, dass zu seinen Gunsten aufgrund eines dinglichen Arres-tes Zwangssicherungshypotheken auf den Miteigentumsanteilen der Gl344ubige-rin zu 2 an den Grundst374cken eingetragen sind. 11 b) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, dem Schuldner w374rde durch die R344umung die M366glichkeit genommen, den auf dem Grundst374ck 876 befindlichen Schie337stand zu vermieten und damit einen Teil seines Lebensunterhalts zu verdienen. Das Landgericht hat darin, dass der Schuldner infolge der R344umung monatliche Einnahmen von 150 200 aus dem Be-trieb der Schie337anlage verliert, mit Recht keinen Umstand gesehen, der es rechtfertigt, von der R344umungsvollstreckung abzusehen. Dass der monatliche Betrag von 150 200 - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - angesichts der sehr beengten finanziellen Verh344ltnisse des Schuldners, der Sozialleistungen nach dem SGB II bezieht, einen erheblichen Teil seiner Lebensgrundlage dar-stellt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 12 c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist dem Schuldner auch nicht deshalb Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO zu gew344hren, weil die Gl344ubiger angek374ndigt haben, ihm nach der R344umung die Zufahrt bzw. den Zugang zu dem von ihm bewohnten Grundst374ck, das nur 374ber das zu r344umen-de Grundst374ck 876 zug344nglich ist, zu versperren bzw. zu erschweren. Der Schuldner ist nicht daran gehindert, gegen eine unberechtigte Behinderung des Zugangs zu dem von ihm bewohnten Grundst374ck vorzugehen. Er kann deshalb aber nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangen. 13 - 7 - d) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, eine sittenwidrige H344rte sei darin zu sehen, dass die beabsichtigte Vollstreckung gegen das Schi-kaneverbot versto337e. Dass die Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung nur betrei-ben, um dem Schuldner einen Schaden zuzuf374gen, ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts durch nichts belegt. Verbalen Entgleisungen der Gl344u-biger sind - wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat - nicht ge-eignet, den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners zu begr374nden. 14 III. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. M344rz 2009 bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwer-de, l344ngstens bis zum 31. Dezember 2010, vorl344ufig einzustellen, wird abge-lehnt. 15 Das Rechtsbeschwerdegericht kann nach 247 575 Abs. 5, 247 570 Abs. 3 ZPO vor der Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde eine einstweilige An-ordnung erlassen und insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Ent-scheidung aussetzen. Eine Aussetzung kommt allerdings nur in Betracht, wenn 16 - 8 - die Rechtsbeschwerde zul344ssig und in der Sache nicht aussichtslos ist (Z366ller/Gummer, ZPO, 28. Aufl., 247 575 Rn. 11). Da die Rechtsbeschwerde - wie ausge-f374hrt - keine Aussicht auf Erfolg hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 28.07.2010 - 36s M 3249/10a - LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.10.2010 - 3 T 493/10 -
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