BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 85/10 vom 24. M344rz 2011 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben, soweit dem Schuldner Prozesskostenhilfe f374r die Beschwerdeinstanz versagt worden ist. Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe f374r die Beschwerdeinstanz bewilligt. Dem Schuldner wird f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Oktober 2010 Pro-zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. beige- ordnet, soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe f374r die Beschwerdeinstanz richtet. Gr374nde: I. Die Gl344ubiger betreiben gegen den Schuldner aus einem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. M344rz 2009 die R344umungsvollstreckung. Der Schuldner hat gegen die vom Gerichtsvollzieher auf den 29. Juli 2010 an-beraumte Zwangsr344umung die Gew344hrung von Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO beantragt. Das Vollstreckungsgericht hat diesem Antrag stattge-geben und R344umungsschutz bis zur Entscheidung 374ber den Zugewinnaus-gleich, l344ngstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der Gl344ubiger hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung 1 - 3 - aufgehoben und den Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz zur374ck-gewiesen. Zugleich hat das Beschwerdegericht den Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe f374r die Beschwerdeinstanz zu gew344hren, zur374ckgewiesen. 2 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat der Schuldner die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hat be-antragt, ihm f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerde-gerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen. Er hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. M344rz 2009 bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde, l344ngstens bis zum 31. Dezember 2010, vorl344ufig einzu-stellen. Der Senat hat diese Antr344ge abgelehnt (BGH, Beschluss vom 18. No-vember 2010 - I ZB 85/10, juris). Der Schuldner verfolgt seine Rechtsbeschwerde nunmehr nur noch insoweit weiter, als das Beschwerdegericht seinen Antrag, ihm Prozesskos-tenhilfe f374r die Beschwerdeinstanz zu gew344hren, zur374ckgewiesen hat. Er beantragt, den Beschluss des Beschwerdegerichts insoweit aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe f374r die Beschwerdeinstanz zu bewilligen. Er beantragt ferner erneut, ihm f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen. 3 II. Soweit der Schuldner seine Rechtsbeschwerde weiterverfolgt, ist diese zul344ssig und begr374ndet. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und auch sonst zul344ssig (247 575 ZPO). 5 - 4 - a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde umfasst auch die Entscheidung 374ber den Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Beschwerdeinstanz. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde unbe-schr344nkt zugelassen. Eine Beschr344nkung der Zulassung ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Gr374nden der Entscheidung. Soweit es in den Gr374nden hei337t, insbesondere die Frage, ob der Ausgang eines weiteren Verfahrens Relevanz im Sinne von 247 765a ZPO erlangen k366nne, veranlasse das Beschwer-degericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist damit lediglich der Beweg-grund f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde benannt, die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht auf einen abgrenzbaren Teil des Streitstoffs beschr344nkt. 6 b) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Entschei-dungen 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grunds344tzlichen Bedeutung der Rechtssache ( 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ( 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127). Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist hier jedoch eine Frage, die das Bewilligungsverfahren betrifft, und nicht die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 8 a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dem Schuldner sei die beantragte Prozesskostenhilfe in Anbetracht des erfolgreichen Rechtsmittels der Gl344ubiger nach 247 114 ZPO zu versagen. 9 - 5 - b) Das Beschwerdegericht hat dabei 374bersehen, dass in einem h366heren Rechtszug nach 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu pr374fen ist, ob die Rechtsver-folgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Da die Gl344ubiger gegen die dem Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners statt-gebende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt hatten, durfte das Beschwerdegericht den Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r die Beschwerdeinstanz nicht mit der Begr374ndung zur374ckweisen, das Rechtsmittel der Gl344ubiger habe Erfolg. 10 c) Da der Schuldner nach seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen die Kosten der Prozessf374hrung nicht aufbringen kann, ist seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Beschwerdeinstanz stattzugeben. 11 - 6 - III. Soweit die Rechtsbeschwerde - wie unter II ausgef374hrt - Erfolg hat, ist dem Schuldner f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. beizuordnen. 12 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 28.07.2010 - 36s M 3249/10a - LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.10.2010 - 3 T 493/10 -
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