ECLI:DE:BGH:2018:110118BIIIZB84.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 84 /17 III ZB 85 /17 vom 11. Januar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Klägerin werden die Beschlüsse der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2017 und vom 14. Juli 2017 - 20 S 161/16 - aufgehoben. Der Klägerin wird Wieder einsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. September 2016 - 14c C 24/16 - gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rech tsbeschwerdeverfahren, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschw erden beträgt jeweils bis 3.000 Gründe: I. Die Klägerin hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts fristgerecht durch in zweiter Instanz neu beauftragte Prozessbevollmächtigte Berufung eingelegt und zugleich Einsicht in die Gerichtsakten beantragt. Au f Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist für das Rechtsmittel um einen M o- 1 - 3 - nat bis zum 7. Dezember 2016 verlängert. Die Akteneinsicht konnte bis zu di e- sem Zeitpunkt nicht gewährt werden, weil das Amtsgericht die Akten wegen noch zu bescheidender Anträge zunächst behielt. Am 6. Dezember 2016 hat der Bevollmächtige der Klägerin aus diesem Grund die weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Januar 2017 beantragt. Der Schrif t- satz hat keine Erklärung darüber enthalten , ob die Beklagten in die nochmalige Fristverlängerung eingewilligt hatten. Auf Nachfrage des Gerichts haben die Beklagten erklärt, der Fristverlängerung nicht zuzustimmen. Nach am 29. D e- zember 2016 zugestelltem Hinweis des Gerichts auf den erfolgten Ablau f der Berufungsbegründungsfrist und die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels hat die Klägerin mit am 9. Januar 2017 bei Gericht eingegangenem anwaltl i- chen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich "vorsorglich" eine Ber ufungsbegründung abgegeben, deren Ergänzung vorb e- halten bleibe. Nachdem dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin die G e- richtsakten am 15. März 2017 zur Einsicht überlassen worden waren, hat er mit am 29. März 2017 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag er neut Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufungsbegründung e r- gänzt. Die Klägerin hat in ihren Wiedereinsetzungsanträgen im Wesentlichen ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße und umfassende Berufungsbegrü n- dung mangels Akteneinsicht vor Fristablauf nicht habe erstellt werden können. Dies erfordere ohne weiteres eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihr Prozessbevollmächtigter habe vor Fristablauf mehrfach erfolglos versucht, den Vorsitzenden der Berufungskammer telefonisch zu er reichen. Am 6. Dezember 2016 habe die stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte ihres Prozes s- bevollmächtigten von der Vertreterin der urlaubsabwesenden zuständigen G e- schäftsstellenmitarbeiterin die Auskunft erhalten, dass der Kammervorsitzende 2 - 4 - Fristv erlängerungen immer gewähre. Am 7. Dezember 2016 habe dieselbe G e- richtsmitarbeiterin der Rechtsanwaltsfachangestellten auf Nachfrage telefonisch mitgeteilt, dass der Vorsitzende immer alle Fristverlängerungen gewähre, dies auch hier so sei und sie sich des halb nicht mehr telefonisch zu melden brauche. Die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten habe dies so verstehen können und verstanden, dass die beantragte Fristverlängerung gewährt worden sei. Sie habe ihm deshalb mitgeteilt, die Frist sei verlängert w orden. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und mit geso n- dertem Beschluss die Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung als u n- zulässig verworfen. Gegen diese Beschlüsse richten sich die beiden Rechtsb e- schwerden der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaften sowie rechtzeitig eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerden sind wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig im Hi n- blick auf die Frage, ob einem Berufungsführer Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren ist, wenn dessen Prozessbevollmächtigter trotz rechtzeitig gestellten Antrags vor Ablauf der ve r- längerten Frist keine Aktenei nsicht erhalten hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zu Begründung 3 4 5 - 5 - der Berufung versagt. Damit ist auch der Verwerfung der Berufung die Grundl a- ge entzogen. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe die Frist zur B e- gründung der Berufung schuldhaft versäumt. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Gegner einer erneuten Fristverlängerung zustimmen werde, und es habe ihr oblegen, die Einwilligung des Gegners vor Fristablauf einzuh o- len. Die Tatsache, dass ihr zu diesem Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht g e- währt worden sei, lasse das Verschulden nicht entfallen. Die Einsicht sei nicht erforderlich gewesen, um die B erufung rechtzeitig zu begründen. Die Klägerin habe über alle zur Begründung der Berufung erforderlichen Unterlagen offe n- sichtlich bereits verfügt. Die Ergänzung der Berufungsbegründung vom 29. März 2017 enthalte keine Angriffe, die erst auf Grund der zwis chenzeitlich erfolgten Akteneinsicht möglich geworden seien. Die Fristversäumung sei auch nicht deshalb schuldlos, weil seitens des Gerichts eine Fristverlängerung zug e- sichert worden sei. Eine solche Zusicherung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der Klägeri n habe bewusst sein müssen, dass die Serviceeinheit keine Zus a- gen darüber, ob eine Frist verlängert werde oder nicht, treffen könne. Die Au s- sage, der Vorsitzende gewähre immer Fristverlängerungen, habe zudem nur so verstanden werden können, dass Fristverlä ngerungen gewährt würden, soweit die Voraussetzungen hierfür vorlägen. 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kommt nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich auf die Aussage seiner Angestellten, die Frist sei nach telefonischer Mitte i- lung der Geschäftsstellenmitarbeiterin verlängert worden, verlassen durfte und aus diesem Grund keine schuldhafte Fristversäumnis vorliegt. Der Klägerin ist 6 7 8 - 6 - jedenfalls deshalb Wiedereinsetzung wegen der versäumten Be rufungsbegrü n- dungsfrist zu gewähren, weil ihr Prozessbevollmächtigter vor Ablauf der bereits verlängerten Frist trotz rechtzeitigen Antrags ohne sein Verschulden keine A k- teneinsicht erhalten hat. a) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war nicht geh alten, vor der Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten eine Berufungsbegründung inne r- halb der dafür laufenden Frist einzureichen. Das in § 520 Abs. 3 ZPO bestimmte Erfordernis einer Berufungsbegrü n- dung bezweckt die Zusammenfassung und Beschleunigu ng des Verfahrens im zweiten Rechtszug und dient damit der Verfahrenskonzentration (vgl. BGH, U r- teil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 2 5/11, NJW 2013, 174 Rn. 18; BVerfG, NJW - RR 2002, 135, 136). De m- entsprechend sollen die Berufungsangriffe in einer Berufungsbegründung grundsätzlich vollständig vorgebracht werden, so dass auf deren Grundlage das zweitinstanzliche Verfahren konzentriert dur chgeführt werden kann. Eine di e- sem Ziel entsprechende abschließende Begründung kann der Prozessbevol l- mächtigte des Berufungsführers indes vor Einsicht in die gerichtlichen Akten nicht in jedem Fall vorlegen. So ergeben sich eventuelle Verfahrensfehler nich t notwendig bereits aus dem angefochtenen Urteil und den dem Prozessbevol l- mächtigen zur Verfügung stehenden Unterlagen, sondern erst aus den G e- richtsakten. Auch kann er erst auf Grundlage dieser Akten abschließend fes t- stellen, ob ihm alle für die Begründun g des Rechtsmittels erforderlichen Unte r- lagen vorliegen. Er kann somit erst danach endgültig darüber entscheiden, we l- che Berufungsgründe abschließend vorgetragen werden sollen (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170 Rn. 1 2). Vor 9 10 - 7 - Akteneinsicht kann nur eine vorläufige Berufungsbegründung gefertigt werden, die danach gegebenenfalls zu ergänzen ist. Dies widerspricht dem Ziel einer Verfahrenskonzentration durch eine abschließende, alle Rügen enthaltende Berufungsbegründung. Auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten kann dem Prozessbevol l- mächtigen des Berufungsklägers nicht abverlangt werden, zunächst allein auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils und der ihm vorliegenden Unterl a- gen eine Berufungsbegründung zu fertig en, auch wenn er eine den Anforderu n- gen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende und damit zulässige Berufungsb e- gründung vorlegen könnte. Zwar könnte der Berufungsführer in diesem Fall eventuelle erst durch Akteneinsicht nachträglich ersichtliche Verfahrensmänge l, die nicht von Amts wegen zu prüfen sind und deshalb nach § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur geprüft werden, wenn sie in der Berufungsbegründung geltend g e- macht wurden, im Wege der Wiedereinsetzung rügen und sonstigen erst nac h- träglich möglichen Vortrag unter d en Voraussetzungen des § 530 ZPO einbri n- gen. Dies würde aber unzumutbare Anforderungen an den Prozessbevollmäc h- tigten stellen, der in einem ersten Schritt prüfen müsste, ob er mit den ihm vo r- liegenden Unterlagen eine zwar möglicherweise noch unvollständige , aber den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO bereits entsprechende Berufungsbegrü n- dung fertigen kann. In einem zweiten Schritt müsste er nach Akteneinsicht die Berufungsbegründung, gegebenenfalls kombiniert mit einem Wiedereinse t- zungsantrag, ergänzen. Die se Verfahrensweise wäre nicht nur umständlich, sie würde im Hinblick auf die jeweils einzelfallbezogene Wertung, wann (schon) eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Berufungsb e- gründung möglich ist und welche Berufungsgründe bereits vor A kteneinsicht vorgetragen werden können, zur Rechtsunsicherheit führen. 11 - 8 - Auch eine Verfahrensbeschleunigung ließe sich durch diese Vorgehen s- weise nicht erreichen. Um dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG gerecht zu werden, müsste das Berufungsgericht vor einer Entscheidung, auch vor einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO, ohnehin abwarten, bis der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht genommen und überprüft hat, ob die Berufungsbegründung ergänzt werden muss. Eine sachgerechte und abschließende Bearbeitung des Berufungsve r- fahrens durch das Gericht wäre mithin vor Ablauf einer angemessenen Frist nach Akteneinsicht auch in diesem Fall nicht möglich. Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers darf desha lb dann, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begrü n- dung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt wurde, und anschließend i nnerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wi e- dereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen (ebenso BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, BeckRS 2004, 05426; Beschluss vom 17. J anuar 2012 - VIII ZB 95/11, BeckRS 2012, 05235 Rn. 8 in einem Fall, in dem dem Prozessbevol l- mächtigten nicht alle der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden U n- terlagen vorlagen; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort Akte n- einsicht; of fengelassen von BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170 Rn. 12; offen auch MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 131; wie hier für die Nichtzulassungsbeschwerde vor Änd e- rung des § 551 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 26. Juli 20 04 - VIII ZR 10/04, NJW - RR 2005, 143, 144). Ein Antrag ist dann rechtzeitig gestellt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Einsicht in die Akten so frühzeitig rechnen 12 13 - 9 - kann, dass er sie vor Fristablauf zum Zwecke der Berufungsbegründung noch verantwortli ch auswerten kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 551 Abs. 2 Satz 6, 2. HS ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (1. Justizmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 2198) bewusst zwis chen der Fristverlängerung für Berufungsbegründungen und für Rechtsmittelbegründungen in der Revisionsinstanz unterschieden und nur bei letzteren eine von der Einwilligung des Gegners unabhängige Fristverlängerung für den Fall der nicht rechtzeitig erfolgt en Akteneinsicht vorgesehen hat (vgl. BT - Drucks. 15/1508, S. 21 f). Eine Verlängerung der Berufungsbegründung s- frist über die gesetzlichen Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 ZPO hinaus w e- gen fehlender Akteneinsicht kommt zwar vor diesem Hintergrund nicht in B e- tracht. Eine Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses der fehlenden Akteneinsicht ist jedoch nicht ausgeschlossen, sofern der Akteneinsichtsantrag rechtzeitig gestellt wurde. Da der Prozessbevollmächtigte somit dann, wenn er das Akteneinsicht s- g esuch hiernach rechtzeitig gestellt hat und ihm die Akteneinsicht ohne sein Verschulden nicht vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungfrist e r- mö g licht wurde, nicht gehalten ist, die Berufung vorsorglich und potentiell u n- vollständig zu begründen, ist auch nicht entscheidend, ob die letztlich erhob e- nen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hä t- ten vorgetragen werden können. Welche Berufungsgründe vorgebracht werden können und sollen, kann gerade erst auf Grundlage der Aktene insicht abschli e- ßend beurteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170). 14 15 - 10 - b) Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin Wiedereinsetzung wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Ihr Prozessbevoll mäc h- tigter hat bereits in der Berufungsschrift und damit rechtzeitig die Einsicht in die Gerichtsakten beantragt. Diese konnte ihm erst am 15. März 2017 gewährt werden, so dass sein am 29. März 2017 eingegangener Wiedereinsetzungsa n- trag rechtzeitig gestell t und aufgrund der vorstehenden Erwägungen begründet ist. Unerheblich ist, dass der Klägervertreter die Berufung tatsächlich ohne Akteneinsicht begründen konnte, dies hier noch vor deren Durchführung getan hat und in der nach Akteneinsicht vorgelegten ergänzenden Begründung keine neuen Berufungsgründe aufgeführt waren. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war wegen fehlender Akteneinsicht noch an einer abschließenden B e- rufungsbegründung gehindert und musste nach den oben dargelegten Grund - sätzen auc h keine vorläufige, möglicherweise unvollständige Begründung vo r- legen. Der Klägerin wäre ohne weiteres nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren g e- wesen, hätte der Prozessbevollmächtigte die vorl äufige Berufungsbegründung nicht eingereicht. Nichts anderes kann dann gelten, wenn er überobligatorisch, vorsorglich und überdies unter Hinweis auf die Vorläufigkeit infolge der fehle n- den Akteneinsicht die Berufung zwar nach Fristablauf, aber noch vor Akt enei n- sicht vorläufig begründet und diese nach Akteneinsicht ergänzt. Er kann nicht schlechter stehen als der Berufungsführer, der - zulässigerweise - bis zum Wegfall des Hindernisses zuwartet. 3. Der Senat kann selbst entscheiden, weil es keiner weiter en Tatsache n- feststellungen bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 16 mwN). 16 17 18 - 11 - Dem fristgerecht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag ist somit stattzugeben. Die Verwerfung der Beru fung als unzulässig ist damit gege n- standslos und aufzuheben. Herrmann Seiters Reiter Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Arend ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. Liebert Herrmann Vorinstanzen III ZB 84/17: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2016 - 14c C 24/16 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2017 - 20 S 161/16 - Vorinstanzen III ZB 85/17: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2016 - 14c C 24/16 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.07.2017 - 2 0 S 161/16 - 19
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