Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 86/03 vom8. Januar 2004in dem RechtsstreitKläger und Antragsteller,gegenBeklagter und Antragsgegner,- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch denVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke undDr. Herrmannbeschlossen:Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für dieRechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer desLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Mai 2003 - 11 S 3703/03 -wird zurückgewiesen.Gründe: Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen"Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzuläs-sige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfe-gesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beab-sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).Gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Landge-richts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, soferndies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Landgericht sie in dem an-gefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide Voraus-setzungen liegen hier nicht vor. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen"greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech- - 3 -ten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Zwar hat die Begründung, mit der dasLandgericht dem Antragsteller, ohne näher auf seine Vermögens- und Ein-kommensverhältnisse einzugehen, die beantragte Prozeßkostenhilfe versagthat - es sei nicht der Sinn der Prozeßkostenhilfe, einem Kläger zu ermöglichen,eine Vielzahl von Prozessen zur Geltendmachung von Honorarforderungen zuführen -, im Gesetz (§ 114 ZPO) keine Grundlage; auch erscheint das Verfah-ren des Landgerichts verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der Neuregelungdes Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesge-richtshof jedoch gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich inden Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133).Das Landgericht hat allerdings Gelegenheit, das vorliegende Rechts-mittel als Gegenvorstellung zu behandeln und seine Entscheidung in demRahmen, in dem noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an derGewährung von Prozeßkostenhilfe gegeben ist, zu überprüfen.SchlickStreck
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