ECLI:DE:BGH:2016:240316BIZB86.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 86/15 vom 24. März 2016 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchho ff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 2015 wird auf Ko s- ten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Wert des Beschwer degegenstands: 6.171,75 Gründe: I. Der Antragsteller zu 1 und der Antragsgegner sind Patentanwälte. Sie haben sich mit Wirkung zum 1. Januar 2006 zur gemeinsamen Berufsausübung zu d er Innensozietät "P . , " - nachfolgend P . - z u - sammengeschlossen , die nach einem weiteren Zusammenschluss mit einer Münchner Sozietät von Patentanwälten im Oktober 2007 auch als G . E . bezeichnet wird . Nach § 19 Abs. 1 des Sozietätsvertrags vom 27. Februar 2006 sollen alle Streitigkeiten aus di esem Vertrag während und nach Ablauf desse l- ben durch ein Schiedsverfahren entschieden werden. Zum 1. Januar 2012 trat der Antragsteller zu 2 durch "Sozietätsvertrag für eine Juniorpartnerschaft" der Sozietät G . E . als Juniorpartner bei. F ür die Zw ecke der Juniorpartnerschaft sollten allein die Bestimmungen des Juniorpartnerschaftsvertrags und eines - für das Rechtsbeschwerdeverfahren unerheblichen - Außensozietätsvertrags maßgeblich sein . Für den Antragsteller 1 2 - 3 - zu 1 und den Antragsgegner sollte der Juniorpartnerschaftsvertrag als Zusatz zu ihrem Sozietätsvertrag gelten , wobei i n Zweifelsfällen oder bei etwaige n W i- dersprüche n zwischen diesen beiden Verträgen die Bestimmungen des Sozi e- tätsvertrags anwendbar sein sollten . Der Antragsteller zu 2 brachte seine vo r- handene Kanzlei als Sonderbetriebsvermögen in die Innen s ozietät P . ein. An der dadurch entstandenen neuen So zietät G . E . waren der Antragsteller zu 2 mit 1% und der Antragsteller zu 1 sowie der Antragsgegner gemeinsam zu 99% beteiligt. De r Juniorpartnerschaftsvertrag enthält keine Schiedsgericht s- vereinbarung. Zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner kam es in der Fo l- gezeit zu Streitigkeiten. Unter anderem macht der Antragsteller zu 1 gegen den Antragsgegner einen Zahlungsanspruc h mit der Begründung geltend, in den Jahresabschlüssen 2006 bis 2010 seien zu Lasten des Sozietätse rgebnisses Betriebsausgaben für die geringfügige Beschäftigung von Familienangehörigen des Antragsgegners berücksichtigt worden. Er beabsichtigt, diesen Ansp ruch in einem Schiedsverfahren zu verfolgen. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, hat das Obe r- landesgericht de n Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterl i- chen Verfahrens für die Geltendmachung eines Anspruchs des Ant ragstellers zu 1 gegen den Antragsgegner auf Zahlung von 20.015,26 wegen einer Berücksichtigung der Kosten für die geringfügige Beschäftigung von Familienangehörigen in den Jahren 2006 bis 2010 entgegen einer Abspr a- che zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Antragsgegner für begründet erachtet. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des A n- tragsgegners, deren Zurückweisung der Antragsteller zu 1 beantragt. 3 4 - 4 - II. Das Oberlandesgericht hat das Schiedsverfahren hinsich tlich des in Rede stehenden Zahlungsanspruchs für zulässig gehalten. Dazu hat es ausg e- führt: Zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Antragsgegner sei in § 19 des Sozietätsvertrags vom 27. Februar 2006 eine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen word en. Daran ändere der später geschlossene Juniorpartne r- schaftsvertrag nichts, da der fragliche Zahlungsanspruch den Antragstel ler zu 2 nicht betreffe. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des Oberlande s- gerichts gegen das Verfahrensgrundrecht des Antragsgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende G e- richt, die Ausführungen der Prozessb eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht d as Vorbringen der Pa r- teien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrüc k- lich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt , müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Bete i- 5 6 7 8 9 - 5 - ligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entsche i- dung übergangen worden ist (BGH, Besc hluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Solche Umstände hat der Antragsgegner nicht dargetan. b ) Die Rechtsbeschwerde führt aus, der Antragsgegner habe sich darauf berufen, dass der vom Antragsteller zu 1 geltend gemachte Zahlungsan spruch eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit sei , bei der alle Gesellschafter zu bete i- ligen seien , also auch der Antragsteller zu 2 . Ein Abfluss von den Gesel l- schaftskonten erfolge erst, nachdem der Antragsteller zu 2 Gesellschafter g e- worden sei. E ine Änderung der Jahresabschlüsse 2006 bis 2010 werde zu ve r- änderten Eröffnungsbilanzen für die Jahre ab 2011 führen. Der Antragsteller zu 2 habe auch an der Beschlussfassung über den verfahrensgegenständlichen Zahlungsanspruch mitgewirkt. Diesen Sachvortrag h abe das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen . c) Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners nicht schlüssig dargelegt. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der vom Antragsteller zu 1 b e- hauptete Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner betreffe den Antragste l- ler zu 2 nicht. Diese Auseinandersetzung werde deshalb von der Schiedskla u- sel in § 19 des Sozietätsvertrags erfasst. Der behauptete Erstattungsanspruch habe keinen Einfluss auf das Gesellschaftsvermögen oder sonstig e Belange der durch den Juniorpartnerschaftsvertrag gegründeten Gesellschaft, so dass der Antragsteller zu 2 nicht berührt und seine Beteiligung an dem Schiedsve r- fahren nicht erforderlich sei. Mit diesen Ausführungen lässt d as Oberlandesgericht erkenne n, dass es de n Vortrag des Antragsgegners zur Kenntnis genommen und geprüft hat , ob der vom Antragsteller zu 1 begehrte Erstattungsanspruch das Gesellschaft s- 10 11 12 13 - 6 - vermögen oder die Belange der Gesellschaft nach dem Juniorpartner schaft s- vertrag beeinflusst. 2. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Antragsteller zu 2 sei von dem geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht betroffen, ist zudem in der Sache nicht zu beanstanden . Nach Ziffer 9 des vom Oberlande s- gericht in Bezug genommenen Junior partnerschaftsvertrags erhält der Antra g- steller zu 2 als Gewinnbeteiligung ausschließlich 50% seiner jeweils im G e- schäftsjahr abgerechneten anwaltlichen Bearbeitungshonorare, mindestens je - doch 1% des Jahresgewinns von G . E . . Außerdem wurde ein Akquis e - bonus in Höhe von 20% des jeweiligen Bearbeitungshonorars vereinbart. Die Verteilung des danach verbleibenden Gewinns zwischen dem Antragsteller zu 1 und dem Antragsgegner richtete sich nach deren Sozietätsvertrag. Daraus folgt, dass eine nachträgli che Korrektur der Gewinnverteilung für die Jahre 2006 bis 2010 den erst zum 1. Januar 2012 als Juniorpartner beig e- tretenen Antragsteller zu 2 nicht betreffen kann. Zum 1. Januar 2012 gehört e der fragliche Betrag in jedem Fall nicht mehr zum Vermögen der So zietät, weil er entweder als Betriebsausgabe oder als Entnahme im Rahmen der Gewin n- verteilung abgeflossen ist. Eine Liquiditätsbelastung der durch den Juniorpar t- nerschaftsvertrag geschaffenen Sozietät G . E . ist ebenfalls nicht zu er - warten. Falls ein erforderliche r Ausgleich nicht unmittelbar zwischen dem A n- tragsteller zu 1 und dem Antragsgegner erfolgen kann, hätte der Antragsgegner einen fälschlich als Betriebsausgabe gebuchten Betrag jedenfalls zunächst aus seinem Privatvermögen an die Sozietät zu erstatten, bevor er als Gewinn für frühere Jahre von dieser ausgekehrt werden könnte. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die mit 1% des Ja h- resgewinns festgesetzte untere Schwelle für die Gewinnbeteiligung des Antra g- stellers zu 2 als Juniorpa rtner praktische Bedeutung hat. Unabhängig davon 14 15 16 - 7 - kann der etwaige Zahlungsanspruch des Antragstellers zu 1 gegen den A n- tragsgegner den Beteiligungswert des Antragstellers zu 2 von vornherein nicht beeinflussen, weil dieser Betrag schon bei Begründung der J uniorpartnerschaft das in die neu geschaffene Sozietät eingebrachte Vermögen der Innensozietät P . in entsprechender Höhe als Betriebsausgabe vermindert hatte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 05.08.2015 - I - 8 SchH 2/14 - 17
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