BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 87/02 vom19. Dezember 2002in SachenAntragsteller und Beschwerdeführer,gegenAntragsgegner - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 19. Dezem-ber 2002beschlossen:Die (Rechts-)Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußder 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. August2002 - 7 T 46/02 - wird als unzulässig verworfen.Gründe Die Vorinstanzen haben dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für eineKlage, mit der er eine Vergütung für die Vermittlung von Telefonsex erstrebt,versagt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer Eingabe in Gestalteines von ihm in solchen Fällen stets benutzten formularartigen Schriftstücks,das sein Begehren als "Beschwerde bzw. Widerspruch, Einspruch, allgemeinesRechtsmittel" bezeichnet. Auf die Anfrage des Landgerichts, ob die Eingabe,sofern sie aufrechterhalten werde, als Beschwerde oder als Rechtsbeschwerdebehandelt werden solle, hat der Antragsteller erklärt, er lege "beide Rechts-mittel" ein.Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach dem hier anzuwendenden Gesetzzur Reform des Zivilprozesses findet gegen Prozeßkostenhilfe versagende Be-schlüsse des Beschwerdegerichts nur noch die Rechtsbeschwerde statt. Dieseist in solchen Fällen nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zu-gelassen hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier.Auf weitere Eingaben dieser Art kann der Antragsteller einen Bescheidnicht mehr erwarten.Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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