BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 87/06 vom 3. Juli 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 888 Abs. 3 Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der Eingriff in die Grundrechte der auskunftspflichtigen Kindesmutter nicht 374ber das Ma337 hinaus vertieft wird, in dem ihre grundrechtlich gesch374tzten Interessen bereits durch die (rechtskr344ftige) Verurteilung ber374hrt sind. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Gl344ubigers werden der Beschluss des 9. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. Oktober 2006 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Gera vom 8. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die 3. Zivilkammer des Landgerichts Gera zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger erbrachte, nachdem er seine Vaterschaft mit Zustim-mung der Schuldnerin urkundlich anerkannt hatte, als sogenannter Scheinvater f374r den am 10. Oktober 1989 geborenen Sohn der Schuldnerin Unterhaltszah-lungen. Es steht rechtskr344ftig fest, dass der Gl344ubiger nicht der Vater des Kin-des ist. 1 - 3 - 2 Mit rechtskr344ftigem Vers344umnisurteil des Landgerichts Gera vom 3. Au-gust 2005 wurde die Schuldnerin verurteilt, dem Gl344ubiger den Namen des bio-logischen Vaters des Kindes zu benennen. Auf Antrag des Gl344ubigers verh344ng-te das Landgericht Gera mit rechtskr344ftigem Beschluss vom 10. November 2005 gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Auskunft ein Zwangsgeld in H366he von 1.000 200, ersatzweise f374r je 100 200 einen Tag Zwangshaft. Das Zwangsgeld konnte nicht beigetrieben werden. Am 17. Februar 2006 hat der Gl344ubiger den Erlass eines Haftbefehls gegen die Schuldnerin beantragt. Dem ist die Schuldnerin mit Schreiben vom 22. M344rz 2006 entgegengetreten. Sie macht unter Berufung auf Fehler im Rahmen des Vaterschaftsanfechtungsver-fahrens geltend, dass der Gl344ubiger der Vater ihres Sohnes sei. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8. Mai 2006 "klarstellend festge-stellt", dass die Schuldnerin damit Auskunft erteilt habe und die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 10. November 2005 entfalle. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat das Beschwerdegericht zur374ckgewie-sen. Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger seinen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen die Schuldnerin weiter. Diese war im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, dass die Schuldnerin zwar den Auskunftsanspruch nicht erf374llt habe. Die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch Erlass eines Haftbefehls sei aber deshalb unzul344ssig, weil eine derartige 5 - 4 - Vollstreckungsma337nahme in verfassungswidriger Weise die Grundrechte der Schuldnerin verletze. Ob ein titulierter Anspruch gegen die Kindesmutter auf Benennung des biologischen Vaters im Wege des 247 888 ZPO vollstreckt wer-den k366nne, sei umstritten. Jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung bei ei-nem vorangegangenen Vers344umnisurteil sei - auch noch im Stadium nach Er-lass eines rechtskr344ftigen Zwangsgeldbeschlusses - eine Grundrechtsabw344-gung durchzuf374hren, bei der das Recht der Schuldnerin, keine Einzelheiten aus ihrem Intimleben preisgeben zu m374ssen, grunds344tzlich h366her zu bewerten sei als die reinen Verm366gensinteressen des Gl344ubigers. Besondere Umst344nde, unter denen der Schuldnerin ausnahmsweise ein Eingriff in ihr Pers366nlichkeits-recht zuzumuten sei, seien nicht ersichtlich. 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 a) Der Beschluss des Landgerichts ist als Ablehnung des Antrags auf Er-lass eines Haftbefehls auszulegen, die vom Beschwerdegericht best344tigt wor-den ist. 7 b) Der Erlass des Haftbefehls ist vom Gl344ubiger zum Zweck der Vollstre-ckung der Verurteilung der Schuldnerin, ihm den Namen des biologischen Va-ters des Kindes zu nennen, beantragt worden. Die Verurteilung ist auf die Ertei-lung einer Auskunft gerichtet, die nur aufgrund des pers366nlichen Wissens der Schuldnerin gegeben werden kann und daher als unvertretbare Handlung nach 247 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vor-l344ufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 888 Rdn. 11 m.w.N.). Das Landgericht hat als das zust344ndige Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Gl344ubi-gers durch rechtskr344ftigen Beschluss vom 10. November 2005 Zwangsgeld und (Ersatz-)Zwangshaft als Beugemittel gegen die Schuldnerin festgesetzt (vgl. 247 888 Abs. 1 Satz 1, 247 891 Satz 1 ZPO). Der Beschluss ist ein eigener Vollstre- 8 - 5 - ckungstitel i.S. von 247 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO f374r die Beitreibung des Zwangsgel-des und die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 888 Rdn. 13; M374nchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., 247 888 Rdn. 31; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 888 Rdn. 27). F374r die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft gelten die in den 247247 899 ff. ZPO enthaltenen Vorschriften 374ber die Haft entsprechend (247 888 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Vollstreckung der Haft setzt demzufolge einen Haftbefehl voraus (vgl. 247 901 ZPO), f374r dessen Er-lass gleichfalls das Prozessgericht zust344ndig ist (vgl. Z366ller/St366ber aaO 247 888 Rdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., 247 888 Rdn. 15; a.A. Stein/Jonas/ Brehm aaO 247 888 Rdn. 29: Zust344ndigkeit des Amtsgerichts nach 247 764 Abs. 2 ZPO). c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann im vorliegenden Fall nach den vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten tats344chlichen Fest-stellungen der Erlass des beantragten Haftbefehls nicht mit der Begr374ndung abgelehnt werden, die Verurteilung auf Erteilung der Auskunft 374ber den Namen des Kindesvaters k366nne wegen eines Grundrechtsversto337es nicht vollstreckt werden. 9 aa) Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die verfassungsrechtliche Gew344hrleistung der Grundrechte und die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Verfassungsprinzipien, insbesondere der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit, auch im Rahmen des Zwangsvollstre-ckungsverfahrens Geltung beanspruchen (BVerfGE 52, 214, 219; vgl. auch BVerfGE 48, 396, 400 f.; 61, 126, 134 ff.). Sie sind daher bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu ber374cksichtigen. 10 bb) Im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines Titels, der zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung verpflichtet, kann Vollstreckungshindernissen, 11 - 6 - die sich aus drohenden Grundrechtsverletzungen ergeben, durch eine entspre-chende Anwendung von 247 888 Abs. 3 ZPO, wonach die Vollstreckung nach 247 888 Abs. 1 und 2 ZPO im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, zur Herstellung des ehelichen Lebens und zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag ausgeschlossen ist, Rechnung getragen werden (vgl. Schuschke/ Walker aaO 247 888 Rdn. 44, 47; M374nchKomm.ZPO/Gruber aaO 247 888 Rdn. 22; Stein/Jonas/Brehm aaO 247 888 Rdn. 38). Entsprechend 247 888 Abs. 3 ZPO kann die Vollstreckung ausgeschlossen sein, wenn die Durchsetzung des Titels mit den Zwangsmitteln des 247 888 Abs. 1 ZPO einen Versto337 gegen Grundrechte des Schuldners darstellen w374rde. Dem auf der Grundlage eines die Zwangsmit-tel anordnenden (rechtskr344ftigen) Beschlusses gestellten Antrag auf Erlass ei-nes Haftbefehls fehlte in einem solchen Fall das Rechtsschutzbed374rfnis. cc) Von einem unter dem Gesichtspunkt eines Grundrechtsversto337es be-stehenden Vollstreckungshindernis kann nach den Feststellungen des Be-schwerdegerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. 12 (1) Die Vollstreckung des Anspruchs auf Auskunft 374ber den Vater ihres Kindes ber374hrt zwar das Pers366nlichkeitsrecht der Schuldnerin nach Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG, das unter anderem das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsph344re umfasst und zu dem die pers366nlichen, auch geschlecht-lichen Beziehungen zu einem Partner geh366ren (vgl. BVerfGE 96, 56, 61; 117, 202 Tz. 77; BVerfG NJW 1988, 3010). Das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht sch374tzt die Befugnis des Einzelnen, grunds344tzlich selbst dar374ber zu entschei-den, inwieweit und wem gegen374ber er pers366nliche Lebenssachverhalte offen-bart (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 f.). Das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gew344hrleistet. Soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, hat der Einzelne die Einschr344nkun-gen hinzunehmen, die im 374berwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick 13 - 7 - auf grundrechtlich gesch374tzte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Ver-h344ltnism344337igkeit vorgenommen werden (BVerfGE 96, 56, 61). 14 Leitet sich - wie im vorliegenden Fall - der dem Vollstreckungstitel zu-grunde liegende materiell-rechtliche Anspruch aus einer zivilrechtlichen Gene-ralklausel her - als Anspruchsgrundlage kommen hier nur 247 826 BGB oder 247 242 BGB in Betracht (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1994, 651; OLG Bamberg FamRZ 2004, 562) -, stellt sich die grundrechtliche Problematik bereits und in erster Linie im Erkenntnisverfahren. Dies gilt auch bei einer Verurteilung durch ein Vers344umnisurteil, das nach 247 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbs. 1 ZPO gegen den Beklagten nur ergehen kann, wenn das als zugestanden anzunehmende tats344chliche Vorbringen des Kl344gers den Klageantrag rechtfertigt. Die danach erforderliche Schl374ssigkeit der Klage setzt folglich in einem Fall wie dem vorlie-genden die Pr374fung voraus, ob dem geltend gemachten Anspruch auf Nennung des Kindesvaters Grundrechte der auf Auskunft in Anspruch genommenen Kin-desmutter entgegenstehen. F374hrt die Abw344gung unter Beachtung der grund-rechtlich gesch374tzten Interessen der Schuldnerin zu deren Verurteilung im Er-kenntnisverfahren, ist der titulierte Anspruch in der Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der Eingriff in die Grundrechte der Schuldnerin nicht 374ber das Ma337 hinaus vertieft wird, in dem ihre grundrechtlich gesch374tzten Interessen bereits durch die Verurteilung ber374hrt sind (vgl. OLG Bremen NJW 2000, 963, 964; OLG Hamm NJW 2001, 1870, 1871; Staudinger/Rauscher, BGB [2004], Einl. zu 247247 1589 ff. Rdn. 105; Musielak/Lackmann aaO 247 888 Rdn. 3; Walker, JZ 2000, 316 f.). (2) Stellt danach entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die Voll-streckbarkeit des rechtskr344ftig titulierten Auskunftsanspruchs die Regel dar, m374ssen im Einzelfall besondere, die Belange des Gl344ubigers deutlich 374berwie-gende Umst344nde vorliegen, um ausnahmsweise von einer Nichtvollstreckbar- 15 - 8 - keit entsprechend 247 888 Abs. 3 ZPO ausgehen zu k366nnen (vgl. dazu auch Schuschke/Walker aaO Allgemeine Vorbemerkungen Rdn. 3). Im vorliegenden Fall sind besondere, das Gl344ubigerinteresse an einer Vollstreckung des rechts-kr344ftigen Titels deutlich 374berwiegende Interessen der Schuldnerin, die begehrte Auskunft zu verweigern, nicht ersichtlich und von ihr auch nicht vorgetragen worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann allein aus dem Um-stand, dass der die Schuldnerin zur Auskunft verpflichtende Titel als Vers344um-nisurteil ergangen ist, nicht hergeleitet werden, dass die verfassungsrechtlich gebotene Interessenabw344gung entweder vollst344ndig unterblieben oder rechtlich fehlerhaft vorgenommen worden ist. Es ist vielmehr grunds344tzlich davon auszu-gehen, dass das Vers344umnisurteil rechts- und verfahrensfehlerfrei ergangen ist. Nach 247 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO kann bei einem Vers344umnisurteil auf Entschei-dungsgr374nde verzichtet werden. Sieht das Gericht danach, wie im Regelfall, von einer Begr374ndung seines Vers344umnisurteils ab, ergibt sich allein daraus kein Anhaltspunkt f374r die Annahme, es habe von der Schl374ssigkeitspr374fung nach 247 331 Abs. 2 ZPO abgesehen oder diese nicht rechtsfehlerfrei vorgenom-men. Umst344nde, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Beurtei-lung rechtfertigen k366nnten, zeigt das Beschwerdegericht nicht auf. Es hat aller-dings eine eigene Abw344gung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten nach verfassungsrechtlichen Ma337st344ben vorgenommen und dabei ma337geblich darauf abgestellt, dass das Pers366nlichkeitsrecht der Kindesmutter, den Partner einer von ihr unterhaltenen geschlechtlichen Beziehung nicht preisgeben zu m374ssen, grunds344tzlich h366her zu bewerten sei als reine Verm366gensinteressen des Scheinvaters und dass besondere Umst344nde, nach denen der Schuldnerin ein Eingriff in ihre Pers366nlichkeitssph344re zuzumuten w344re, nicht vorl344gen. Dabei hat das Beschwerdegericht aber au337er Betracht gelassen, dass der Gl344ubiger, der mit der allein sorgeberechtigten Schuldnerin nicht verheiratet war, die Un- 16 - 9 - terhaltsleistungen f374r das Kind der Schuldnerin nur deshalb erbracht hat, weil er die Vaterschaft zun344chst nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 des Familiengesetzbuches der DDR - FGB - vom 20. Dezember 1965 (GBl. DDR I 1966, 1 in der Fassung des Einf374hrungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975, GBl. DDR I, 517) anerkannt hatte. Die Schuldnerin hatte die dazu nach 247 55 FGB erforderliche Zustimmung erkl344rt. Sie hat damit selbst bereits aus diesem Grunde eine ma337gebliche Ursache daf374r gesetzt, dass der Gl344ubiger anstelle des tats344chlichen Vaters Unterhaltszahlungen er-bracht hat. Der Frage, ob die Zustimmungserkl344rung der Mutter zu der Anerken-nungserkl344rung des Vaters nach 247 55 FGB zur Entstehung eines Rechtsver-h344ltnisses zwischen diesen mit etwaigen Treue- und Auskunftspflichten gef374hrt hat, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn unabh344ngig davon begegnet es jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, wenn dem Scheinvater, der mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft aner-kannt hatte, ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Mutter auf Nennung des tats344chlichen Vaters zugesprochen wird, nachdem die Unwirksamkeit der Va-terschaftsanerkennung rechtskr344ftig festgestellt worden ist. Ein Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts der Schuldnerin liegt nicht vor. Sie hat sp344testens mit der Zustimmungserkl344rung nach 247 55 FGB zum Ausdruck gebracht, das Kind stamme von dem Gl344ubiger. Sie hat sich folglich schon dadurch auch 374ber die Tatsache des geschlechtlichen Ver-kehrs ge344u337ert, und zwar in einer f374r den Gl344ubiger nachteiligen Weise. Da nunmehr die Unrichtigkeit ihrer Erkl344rung feststeht, ist es ihr zuzumuten, durch Angabe des tats344chlichen Vaters an der Beseitigung der dem Scheinvater ent-standenen Nachteile mitzuwirken. 17 Bei der im vorliegenden Fall gebotenen Interessenabw344gung ist weiter zu ber374cksichtigen, dass die Schuldnerin im Verfahren vor dem Amtsgericht, 18 - 10 - das die Sache anschlie337end an das Landgericht verwiesen hat, pers366nlich an-geh366rt worden ist (Sitzungsprotokoll vom 17.9.2003 - GA 19) und sie sodann gegen das aufgrund ihres Nichterscheinens im Termin zur m374ndlichen Ver-handlung vor dem Landgericht ergangene Vers344umnisurteil keinen Einspruch eingelegt hat. Auch gegen den die Zwangsmittel anordnenden Beschluss vom 10. November 2005, der ihr am 17. November 2005 zugestellt worden ist, hat sie kein Rechtsmittel eingelegt. Sie hat lediglich mit Schreiben vom 22. M344rz 2006 geltend gemacht, sie erkenne das im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom Amtsgericht eingeholte Sachverst344ndigengutachten nicht an, weil es zu diesem Verfahren nur dadurch gekommen sei, dass der Gl344ubiger zuvor eine Speichelprobe des Kindes ohne dessen und ohne ihre Zustimmung eingeholt und diese (au337ergerichtlich) habe untersuchen lassen. Einwendungen gegen das im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom Gericht eingeholte Abstam-mungsgutachten als solches bringt sie nicht vor. Die Entscheidung des Amtsge-richts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist von der Schuldnerin als gesetzli-cher Vertreterin ihres Kindes auch nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden. Gr374nde, die eine etwaige Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (247247 579, 580 ZPO) rechtfertigen k366nnten, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Demzufolge kann ein sch374tzenswertes Interesse der Schuldnerin, trotz rechtskr344ftiger Verurteilung den Namen des Kindesvaters nicht anzugeben, nicht angenommen werden. Vielmehr besteht ein vorrangiges 366ffentliches Inte-resse daran, dass dem Gl344ubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmo-nopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung des ihm rechtskr344ftig zuge-sprochenen Anspruchs erm366glicht wird. Die Beachtung dieses Interesses dient der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtsordnung, welche ihrerseits Grundbestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung ist (vgl. BVerfGE 61, 126, 136). 19 - 11 - (3) Die Zwangsvollstreckung stellt sich auf der Grundlage der vom Be-schwerdegericht getroffenen Feststellungen insbesondere auch nicht als unver-h344ltnism344337ig dar. Die Vollstreckung ist geeignet, dem Gl344ubiger Auskunft 374ber die Identit344t des tats344chlichen Vaters zu verschaffen und ihn damit in die Lage zu versetzen, diesen nach 247 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB auf 374bergegangenen Kin-desunterhalt in Anspruch zu nehmen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Scheinvater in F344llen der vorliegenden Art, in de-nen die zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage Befugten von einer solchen M366glichkeit seit l344ngerer Zeit keinen Gebrauch machen oder sie ableh-nen, die Vaterschaft inzident im Rahmen eines Prozesses 374ber den Scheinva-terregress feststellen lassen (BGH, Urt. v. 16.4.2008 - XII ZR 144/06 Tz. 29, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; anders noch BGHZ 121, 299, 301 ff.). Die Schuldnerin kann die ihr drohende Haft durch Erteilung der Auskunft ohne wei-teres abwenden. 20 d) Auch die sonstigen Voraussetzungen f374r den Erlass eines Haftbefehls k366nnen nach den im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden tat-s344chlichen Feststellungen nicht verneint werden. 21 aa) Der Gl344ubiger hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Versuch der Gerichtsvollzieherin, das festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben, ist erfolglos geblieben. Die Schuldnerin ist angeh366rt worden. 22 bb) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Schuldnerin durch die Angabe, Vater ihres Kindes sei der Gl344ubiger, den Aus-kunftsanspruch nicht erf374llt hat (zur Ber374cksichtigung des Erf374llungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGHZ 161, 67). Da das Gegenteil rechtskr344ftig feststeht, stellt die Angabe der Schuldnerin keine ersch366pfende Auskunft dar. 23 - 12 - 24 III. Die angefochtenen Beschl374sse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts sind somit aufzuheben. Eine eigene Entscheidung in der Sache (vgl. 247 577 Abs. 5 ZPO) ist dem Senat nicht m366glich, weil dies die insbesondere unter Ber374cksichtigung des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatzes vorzunehmende Pr374fung voraussetzt, ob in rechtlicher und tats344chlicher Hinsicht die Vorausset-zungen f374r den Erlass des Haftbefehls weiterhin gegeben sind. Die Sache ist daher an das Landgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses erneut 374ber den Antrag auf Erlass des Haftbefehls entscheiden kann. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Ur- laub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 08.05.2006 - 3 O 1656/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 05.10.2006 - 9 W 269/06 -
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