BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 87/07 vom 14. August 2008 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 3. September 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 880,10 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin hat am 8. September 2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung eingereicht, den sie am 11. Oktober 2006 zu-r374ckgenommen hat. Das Landgericht hat die Kosten des Verf374gungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antrags-gegnerin u.a. eine Gesch344ftsgeb374hr f374r ein Abwehrschreiben angemeldet, mit dem ihre Verfahrensbevollm344chtigten vorprozessual auf die Abmahnung der Antragstellerin geantwortet hatten. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Festsetzung der Gesch344ftsgeb374hr abgelehnt, weil sie f374r eine au337ergerichtliche T344tigkeit entstanden sei. Das Oberlandesge-richt hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Dage-gen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334b-rigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Kosten, die durch die vorprozessuale Ab-wehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind, nicht nach 247 91 ZPO zu erstatten sind. 3 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten des Verf374gungsbe-klagten f374r ein vorgerichtliches Abwehrschreiben - soweit sie auf die Verfah-rensgeb374hr nicht anrechenbar sind - im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gel-tend gemacht werden k366nnen (BGH, Beschl. v. 6.12.2007 - I ZB 16/07, GRUR 2008, 639 Tz. 7 bis 10 = WRP 2008, 947 - Kosten eines Abwehrschreibens). Sie sind kostenrechtlich nicht anders zu behandeln als Abmahnkosten des Ver-f374gungskl344gers (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 10 bis 12 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten). 4 Zu einer 334berpr374fung dieser Rechtsauffassung gibt der Streitfall keinen Anlass. Insbesondere ist unerheblich, dass das Abwehrschreiben seine Be-stimmung, zu einer au337ergerichtlichen Streitbeilegung zu f374hren, in vielen F344l-len nicht erf374llt. Darin liegt kein Unterschied zur Abmahnung, deren Kosten ebenfalls nicht in die Kostenfestsetzung einbezogen werden k366nnen. 5 - 4 - III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Kos-tenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 6 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 - 12 O 333/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.09.2007 - I-20 W 70/07 -
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