ECLI:DE:BGH:2016:110216BIZB87.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 87 /1 4 v om 11. Februar 2016 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. DD 650 007 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fünf - Streifen - Schuh MarkenG § 54 Abs. 1 und 2 Satz 2; MarkenV § 41 Abs. 2 Nr. 5, § 4 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Die Zulässigkeit eines Löschungsantrags gemäß § 54 Abs. 1, §§ 50, 8 MarkenG setzt die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von § 8 MarkenG voraus. b) Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG wird durch e inen unzulässigen Löschungsantrag nicht in Gang gesetzt. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 11 . Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die R icht er Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen : Auf d ie Rec htsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 27 . Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundespate ntgerichts vom 1. Juli 2014 aufgehoben. Di e Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen . Gründe : I . Für d ie Markeninhaberin ist seit dem 19 . März 1992 die Bildmarke Nr. DD 650 007 für die Waren " Athletikschuhe, nämlich Tennisschuhe, B asketballschuhe, Spezia l wanderschuhe und Joggingschuhe, Bootsschuhe und Freizeitschuhe " eingetr a gen . 1 - 3 - Die Antragstellerin hat am 17. November 2011 beim Deutschen Patent - und Markenamt unter Verwendung des vom Amt herausgeg e benen Formblatts Antrag auf vo llständige Löschung der Marke " wegen absoluter Schutzhindernisse " g e- stellt. Als Löschungsgrund war auf dem Formular angekreuzt: " Die Marke ist en t- gegen § 8 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 MarkenG) " . E i ne weitere Begründung enthielt der A ntrag nicht. Die Markenabteil ung des Deutschen Patent - und Markenamts hat den L ö- sch ungsantrag mit Beschluss vom 7. März 2013 als unzulässig zurückgewiesen. Die da gegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 1 . Juli 2014 27 W (pat) 3 6/13 , juris). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde, der en Zurückweisung die Markeninhaberin beantragt . II . Das Bundesp atentgericht hat angenommen , der Lös chungsantrag sei u n- zulässig . Zur Begründung hat es ausg e führt: D ie Antragstellerin habe ihren Löschungsantrag nicht hinreichend begründet. Es sei nicht ausreichend, dass sie im amtlichen Formblatt als Löschungsgrund das Feld " Die Marke ist entgegen § 8 M arkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 MarkenG " angekr euzt habe . Vorliegend sei die in § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG geregelte zehnjährige Frist für Anträge abgelaufen gewesen, mit denen L ö- schungsgründe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 Marke nG hätten geltend ge macht werden könn en. Anträge auf Löschung der am 19. März 1992 eingetr a- gene n Marke wegen absoluter Sc h utzhindernisse im Sinne von § 8 MarkenG hä t- ten daher nur auf die Löschungsgründe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gestützt werden können. Dies sei nicht geschehen. Die Antragstellerin habe im Löschungsantrag keinen konkreten Löschungsgrund a ngegeben, sondern lediglich angekreuzt, dass " die Marke entgegen § 8 MarkenG eingetragen " sei. D er U m- stand, d ass im Antragsformular keine weiter en Angaben verlangt worden seien , 2 3 4 5 - 4 - entbinde die Antragsteller in nicht davon, den Umfang der Prüfung durch Bene n- nung der ihrer Meinung nach bestehenden Schutzhindernisse zu bestimmen. Auch der Grundsatz der Amtsermittlung gebiete es nicht, aus im Verfahren e ing e- reichten Anlagen Schlüsse auf das Begehren der Antragstellerin zu ziehen. Dies sei vorliegend zudem nicht zweifelsfrei möglich gewesen. Das Deutsche Patent - und Markenamt sei nicht gehalten gewesen, durch einen Hinweis im noch laufe n- den Amtsverfahren e ine Festlegung auf einen Löschungsgrund zu bewirken. Die Antragstellerin kö n ne nicht im Beschwerdeverfahren erstmals vortragen, ihr Antrag werde auf Bös gläubigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG g e stützt. Eine Prüfung der Unzulässigkeit des Löschun gsantrags sei schließlich nicht dur ch § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ausgeschlossen gew e sen. III . Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Bunde s- pa tentg e richt. 1 . Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechts - beschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachpr ü- fung des angefochten en Beschlusses, ohne dass diese auf die Entsche i dung der als Zulassungsgrund angeführt en Rechtsfragen beschränkt ist (vgl. BGH, B e- sc hluss vom 6. Juli 1995 I ZB 27/93, BGHZ 130, 187, 191 Füllkörper; Beschluss vom 16. Juli 2009 I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 14 Legostein; B e schluss vom 10. Juli 2014 I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 8 = WRP 2014, 1062 Gute La u- ne Drops; Beschluss vom 9. Juli 2015 I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 7 = WRP 2015, 1108 Nivea - Blau). 2 . Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar ist das Bundespatentgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit e ines Löschungsantrags gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG die Angabe eines konkreten absoluten Sch utzhindernisses im Sinne von §§ 8, 50 Abs. 1 MarkenG voraussetzt (dazu I II 2 a ). Ebenfalls recht s- 6 7 8 - 5 - fehlerfrei hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der Löschungsan trag der Antragstellerin diesen Anf orderungen nicht genügt (dazu I II 2 b ). Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde jedoch geltend, das Deutsche Patent - und Marke n- amt habe den Antrag rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen, ohne der Antra g stellerin zuv or Gelegenheit zu geben, den Begrü ndungsmangel zu beheben (dazu I II 2 c ). a) Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Z u- lässigkeit eines Löschungsantrags gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG die Angabe eines konkreten absoluten Sch utzhindern isses im Sinne von §§ 8, 50 Abs. 1 MarkenG voraussetzt. aa ) Das Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhinderni s- ses lässt sich allerdings dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Die Vorschrift des § 54 MarkenG enthält keine nähere Bestimmu ng zu Inhalt und Umfang des Löschungsantrags. Aus § 42 MarkenV in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Nr. 5 MarkenV lassen sich dazu ebenfalls keine Regelungen entnehmen. Dort ist ledi g- lich bestimmt , dass im Löschungsantrag der Löschungsgrund anzug e ben ist. b b ) Dass ein zulässiger Löschungsantrag die Angabe eines konkreten L ö- schungsgrundes voraussetzt, folgt jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift neben dem Antrag die b e- stimmte Angabe des Gegenstand e s und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten muss. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist entsprechend anwendbar auf das L ö- schungsverfahren gemäß §§ 54, 50, 8 Ma r kenG. (1 ) Der Antrag gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG ist nicht lediglich als eine Anr e- gung zu einem von Amts w egen durchzuführenden Löschungsverfah ren anzus e- hen . Durch den Antrag wird vielmehr ein kontra diktorisches Verfahren eingele i tet, das grundsätzlich den für ein solches Verfahren geltenden R e geln unterworfen ist. 9 10 11 12 - 6 - Dazu gehören auch Bestimmungen der Zivilproze ssordnung sowie allgemeine ve r- fahrensrechtliche Grundsätze , soweit ihre Anwendung zur Ausfüllung von Lücken der markenrechtlichen Verfahrensvorschriften erforderlich ist und Besonderheiten dieser Verfahrensart ihre Heranziehung nicht ausschließen (BGH, Bes chluss vom 16. Juni 1993 I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 32 f. Indorektal II ; BG HZ 182, 325 Rn. 18 Legostein ; Kirschneck i n Ströbele /Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 54 Rn. 2 ). Zu den im Löschungsverfahren anwendbaren zivilprozessualen Regelu n- gen sind auch di e in den §§ 322, 325 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsg e- danken zu zählen , deren S inn in der endgültigen Befried ung eines kontradiktor i- schen Parteienstreits liegt, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll ( BGHZ 123, 30, 33 f. Indor ektal II; BGHZ 182, 325 Rn. 18 Lego - stein ; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschu tz Urhebe r- recht Medienrecht, 3. Aufl., § 56 MarkenG Rn. 1 ). Das konkrete, auf einen b e- stimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen ist einem proz essu a len Streitgegenstand hinreichend vergleichbar (BGHZ 123, 30, 34 Indorektal II ). Da r- aus ergibt sich, dass der das Verfahren einleitende Akt nicht nur das im Antrag umschriebene Verfahrensziel, sondern auch die Angabe eines Antragsgrundes enthalten mu ss, aus dem der A n tragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff im Zivilprozess BGH, Urteil vom 7. April 2011 I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 14 = WRP 2011, 873 Leistungspakete im Preisvergleich; U rteil vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 Biomineral wasser). Dem Erfordernis, dass der verfa h- renseinleitende Antrag den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der b e- gehrten Entscheidung erken nen lassen und so den Streitg egenstan d fixieren muss , dient die Bestimmung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 3 1 . Aufl., § 253 Rn. 13 ; Becke r - Eberhard in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 253 Rn. 4; Foe rste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 253 Rn. 1 ) . 13 - 7 - (2 ) Besonderheiten des markenrechtlich en Löschungsverfahrens gemäß §§ 54, 50 MarkenG, die der entsprechenden Anwendung von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Bundespatentgericht zutreffend angenommen, dass sich ein weiterer Grund für das Erfordernis der A n- gabe eines konkreten Löschungsgrundes im Sinne von § 8 Abs. 2 MarkenG auch aus der Regelung einer Antragsfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ergibt. Diese Frist hat der Gesetzgeber nicht für alle ab s olute n Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG vorgesehen, sondern nur für die in den Nummern 1 bis 3 dieser Bestimmung angeführten Tatbestände. Dem Patent - und Markenamt ist eine Überprüfung des Fristerfordernisses bei Marken, die wie im Streitfall vor mehr als zehn Jahren eingetra gen wurden, mithin nur möglich, wenn der Antragsteller konkrete Schutz hindernisse benennt, auf die er den Löschungsa n trag stützt . c c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Löschungsantrag nicht bereits deshalb zulässig, weil die Antragstell erin den Antrag unter Verwe n- dung des vom Deutschen Patent - und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt und dieses eine Unterscheid ung zwischen d en einzelnen Tatbeständen des § 8 MarkenG im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor gese h en hat . (1 ) D ie Rüge der Rechtsbeschwerde kann bereits aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben. Es fehlt an einer tragfähigen Grundlage für die Anna h me, die Antragstellerin sei durch die Gestaltung des amtlichen Formblatts von der verfa h- rensrechtlich erforderlichen Angabe eines konkreten Löschungsgrundes abgeha l- ten worden. Zwar hat das Formblatt für die Angabe des Löschungsgrundes se i- nerzeit lediglich die durch Ankreuzen auszuwählenden Möglichkeiten Die Marke ist entgegen § 3 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 3 MarkenG). Die Marke ist entgegen § 7 MarkenG eingetrage n worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 7 MarkenG). Die Marke ist entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 MarkenG). 14 15 - 8 - vor gesehen . In dem Formular ließen sich allerdings k eine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ergänzende Angaben in dem Formular selbst oder einer Anlage nicht erfo r derlich oder sogar nicht er laubt waren . (2 ) Der Gestaltung des Formblattes kommt außerdem auch aus Rechtsgrü n- den keine für die Voraussetzung en der Zulässigkeit des Antrags maßgebliche B e- deutung zu. Zwar bestimmt § 41 Abs. 1 MarkenV , dass der Löschungsantrag unter Verwendung des vom Deutschen Patent - und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden soll. Dieser lediglich a ls " Soll " - Best immung gefassten Formv orschrift lässt sich jedoch keine abschließende Regelung der Zulässigkeit s- voraussetzungen des Löschungsantrags entnehm en. D as Deutsche Patent - un d Markenamt kann durch § 41 Abs. 1 MarkenV nicht mit den Vorgaben seines Formblatts die i m kontradiktorischen Löschungsverfahren heranz uziehenden zivi l- prozessualen Grundsätze ausschließen oder ei n schränken. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine hinreichend bestimmte Angabe des konkreten Löschungsgrundes im Streitfall nicht durch eine Auslegung des Löschungsantrags in Verbindung mit den von der Antragstellerin im Verfahren vorgelegten Anlagen. a a ) Das Bundespatent gericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, es sei nach dem Grundsatz der Amtser mittlung nicht gebot en gewesen, die Anlagen durchzusehen und daraus Schlüsse auf das Begehren der Antragstellerin zu zi e- hen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben gegenüber dem Deutschen Patent - und Markenamt keine schriftsätzlichen Ausführungen zum L ö- sc hungsgrund gemacht. Sie haben vielmehr nur zu der Frage vorgetragen, ob dem Antrag der Markeninhaberin auf Wiedereinset zung in die von dieser versäu m- te Widerspruchsfris t zu entsprechen sei . Allein im Hinblick auf die Behauptung, 16 17 18 19 - 9 - den Verfahrensbevollmächtig ten der Markeninhaberin sei bekannt gewesen, dass ein L ö schungsverfahren gemäß § 50 MarkenG anhängig gewesen sei , haben die Verfahrens bevollmächtigten der Antragstellerin auf die eingereichte Schutzschrift verwiesen. Dieses Prozessverhalten genügt nicht de n Anforderungen, die en t- spre chend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die konkrete Angabe des Löschungsgru n- des zu stellen sind. b b ) Das Bundespatentgericht hat ferner angenommen, aus den von der A n- tragstellerin eingereichten Anlagen seien keine zweifelsfreien Sc hlüsse auf ihr B e- gehren zu ziehen gewesen. Zum Beleg dafür, dass die Markeninhaberin Kenn t nis von dem Löschungsantrag gehabt habe, habe sie eine Schutzschrift der Antra g- stellervertreter vom 17. November 2011 vorgelegt. Dort sei zwar ausgeführt wo r- den , die Markeninhaberin sehe sich dem Vorwurf ausgesetzt, Marken bö s gläubig angemeldet zu haben. Dieser Hinweis lasse sich jedoch schon nicht konkret auf die im Streitfall maßgebliche Marke Nr. DD 650 007 beziehen. Auch lasse die Schutzschrift nicht erkennen, auf welchen Anspruch sich die Antragstellerin letz t- lich stützen woll t e. Sie habe keine Begründu ng gegeben, die eindeutig auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG abstell t e. Diese Beurteilung lässt ebenfalls keinen Recht s- fehler e r kennen. (1 ) Die Rechtsbeschwerde meint , entgegen der Ansicht des Bundespaten t- gerichts ergebe sich aus dem I nhalt der Schutzschrift vom 17. November 2011 sehr wohl , dass die Markeninhaberin im vorliegenden Verfahren jedenfalls (auch) dem Vorwurf der bösg läubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ausgesetzt sein sollte . Damit dringt d ie Rechtsbeschwerde nicht durch. Das Bundesp a tentgericht hat den Inhalt der Schutzschrift zutreffend gewürdigt. (2 ) Die Rechtsbeschwerde macht ferner ohne Erfolg geltend, der Zulässig keit des auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestützten Löschungsantrags stehe nicht en t- gegen, dass der Antrag darüber hinaus möglicherweise auf weitere absolute 20 21 22 - 10 - Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG habe gestützt werden soll e n . Das Bundespatentgericht ha t nicht angenommen, dass der L ö- schungsantrag nicht hinreichend begründet sei, weil die Antragstellerin in der Schutzschrift mehrere absolute Schutzhindernisse geltend gemacht habe. c) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit sie geltend macht , das Deutsche Patent - und Markenamt habe den Antrag rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen, weil es der Antragstellerin zuvor keine Gelegenheit ge geben h a- be , den bestehenden Begrü n dungsmangel zu beheben. a a) Gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG hat das Deutsch e Patent - und Markenamt einem Verfahrensbeteiligten innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur Ä u- ßerung zu geben, wenn die Entscheidung auf Umstände gestützt wird, die dem Verfahrensbeteiligten noch nicht mitgeteilt waren. Mit dieser Bestimmung wird auch für das patentamtliche Verfahren der Grundsa tz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gesetzlich festgelegt (Kirschneck in Ströbele/Hacker aaO § 59 Rn. 14; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 59 MarkenG Rn. 20; Ingerl/ Rohnke , MarkenG, 3. Aufl ., § 59 Rn. 8). Die B estimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie G e- legenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlich en Entscheidung zugrunde liege n- den Sachverhalt vor Erlass der Ent sc heidung zu äußern . Aus ihr ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffa s- sung hinzuweisen oder allgemein von seinem Frage - und Aufklärungsrecht G e- brauch zu machen. Es stellt jedoch eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar, w enn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt , mit denen auch ein gewissenha f- ter und kund i ger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rech tsauffas sungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, weil dies im Ergebnis der Verhinderung des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten gleichkommt (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, NJW 23 24 - 11 - 1994, 1274; BGH , Be schluss vom 24. Juni 20 10 I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 11 = WRP 2010, 1399 LIMES LOGI S TIK ). b b) Nach diesen für das markenrechtliche Löschungsverfahren entsprechend geltenden Grundsätzen war das Deutsche Patent - und Markenamt gehalten, die Antragstellerin auf die Mänge l des Löschungsantrags hinzuwe i sen . Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts verstößt ein solcher Hinweis nicht gegen die Neutralitätspflicht des Deutschen Patent - und Markenamtes . Vie l- mehr haben auch die Zivilgerichte nach der ständige n Rechtsprec hung des Bu n- desgerichtshofs den Kläger auf Mängel beim notwendigen Inhalt der Klageschrift hinz u weisen (vgl. zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Urteil vom 12. Dez ember 2012 VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387 Rn. 29, mwN; Zöller/Greger aaO § 253 Rn. 23; Bacher in BeckOK ZPO, Stand 1. Dezember 2015, § 253 Rn. 80). Dies gilt auch im markenamtlichen Löschungsverfahren im Hinblick auf den notwendigen Inhalt des A n trags ge mäß § 54 Abs. 1 MarkenG . Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, läuft ein Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße Begründung des Löschungsantrags auch nic ht auf die Möglichkeit hinaus, der Antragstellerin neue Löschungsgründe nahezulegen, die in ihrem Sachvortrag nicht einmal andeutungsweise enthalten war en. Die Antragste l- lerin hat ihren Lösch ungsantrag damit begründet, dass die angegriffene Marke der Markeninhaberin entge gen § 8 MarkenG eingetragen worden i st . Der im Streitfall gebotene Hinweis des Deutschen Patent - und Markenamtes betrifft keinen vol l- ständig neuen Löschungsgrund, sondern ist lediglich auf die nähere Konkretisi e- rung der in § 8 MarkenG angeführten Schutzhindernisse gerichtet . Ein Hinweis war vorliegend nicht deshalb entbehrlich , weil ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteilig ter nach dem bishe rigen Verfahrensverlauf d amit rechnen musste, dass die Zulässigkeit des Löschungsantrags wegen absoluter 25 26 27 28 - 12 - Schutzhi ndernisse gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG die Angabe des oder der konkr e- ten S chutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs. 2 MarkenG erfordert. Ein solches E r- fordernis ist bislang v on der h ö chstrichterlichen Rechtsprechung nicht aufgestellt worden. Der Vorhersehbarkeit steht außerdem die Gestaltung des gemäß § 41 Abs. 1 MarkenV vom Deutschen Patent - und Marken amtes herausgegebenen Formblatt s entgegen . Dessen Gestaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung schloss zwar eine differenzierte Angabe des Schutzhindernisses nicht aus , legte eine solche Angabe aber auch nicht nahe , sondern sah ausdrücklich lediglich die formularmäßige A n gabe eines Ve rstoßes gegen § 8 MarkenG vor . c c) Die Entsc heidung des Bundespatentgerichts beruht auf dem V ersagen des rechtlichen Gehörs. (1 ) Ein Gehörsvers toß im Sinne von § 59 Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Versagen des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann. Li egt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinwei s- pflicht, muss mit der Rüge ausgeführt werden, wie die betreffende Partei auf einen Hi n weis reagiert hätte, weil nur so das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die angefochtene Entscheidung auf de m Gehörverstoß beruht (vgl. zu § 83 Abs. 3 Nr. 3 BGH, GRUR 2010, 1 034 Rn. 17 LIMES LOGISTIK; BGH, Be schluss vom 11. April 2013 I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 25 = WRP 2013, 1608 MetroLinien ). (2 ) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde . Sie hat geltend gemacht, die Antragstellerin hätte ihren Löschungsantrag auf einen Hinweis des Deutschen Patent - und Markenamtes auf die abso luten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 10 MarkenG gestützt. Die Rechtsbeschwerde hat ferner ausgefü hrt, die Antragstellerin hätte ihren Vortrag zum Gesichtspunkt einer bö s- gläubigen Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erforderl i- chenfalls weiter konkretisiert und im Einzelnen dargelegt, dass die angegriffene 29 30 31 - 13 - Marke in Kenntnis des Besitz standes des schweizerischen Unter nehmens K . AG zum Zwecke der Aussperrung dieses Unternehmens angemeldet wo r den sei. (3 ) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Deutsche Patent - und Markenamt bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer and eren Beurteilung der Zulässigkeit des Löschungsantrags gelangt wäre. Entsprechendes gilt für die Beurteilung des Bundespatentgerichts im Beschwerdeverfahren. Das Bundesp a- tentgericht hat den im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent - und Ma r- kenamt ents tandenen Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren perpetuiert. 3 . Die Entscheidung des Bundespatentgerichts kann danach nicht aufrech t- erhalten werden. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Bundespatentg e- richt zur anderweitigen Verhandlung und Entsc heidung zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG) . I V. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es im Streitfall nicht darauf ankommt, ob die Markeninhaberin dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen hat oder ob ihr insoweit Wi e dereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 91 MarkenG zu gewähren ist , weil der Löschungsantrag zunächst unzulässig war . Die Löschung einer Marke wegen des Ausbleibens e i- nes Widerspruchs gegen den Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG setzt zumindest voraus, dass der Löschungsantrag zulässig ist (vgl. Hoppe in Ekey/Bender/Fuchs - Wissemann, Marken recht , 3. Aufl., § 54 MarkenG Rn. 25; sogar eine Schlüssigkeit halten für erforderli ch Kirschneck in Ströb e le/ Hacker aaO § 54 Rn. 18; v. Gamm in Büscher/Dittmer/ Schiwy aaO § 54 Ma r kenG Rn. 10; Kopacek in Beck OK MarkenR, Stand 1. November 2015, § 54 MarkenG Rn. 43; vgl. auch Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 54 Rn. 3, der einen ordnungsgem ä- ßen , nicht offensichtlich unbegründeten Löschungsantrag für erforderlich hält; g e- 32 33 34 35 - 14 - gen das Erfordernis einer Schlüssigkeitsprüfung Ingerl/Rohnke aaO § 54 Rn. 8). Im Streitfall fehlt es bereits an einem zulässigen Löschungsantrag, weil die A n- tragstellerin kein konkretes absolutes Schutzhindernis im Sinne von § 8, 50 Abs. 1 MarkenG angegeben hat. Durch einen unzulässigen Löschungsantrag wird die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG nicht in Gang g e setzt. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.07.2014 - 27 W(pat) 36/13 -
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