ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB87.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 87 /1 6 vom 14 . Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 14 . Juni 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffle r und Feddersen beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Tübingen - 5. Zivilkammer (Einzelrichter) - vom 16 . September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Ei n- zelrichter) zurückverwiesen . Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben . Gegenstandswert: 608, 96 G ründe: I . D e r Gläubiger , eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der B e- zeichnung " Südwestrundfunk " tätige Landesrundfunkanstalt in den L ändern B a- den - Württemberg und Rheinland - Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rüc kständiger Rundfunkbeiträge . 1 - 3 - Der Gläubiger richtete an das Amtsge richt Bad Urach Gerichts - vollzieher verteilerstelle ein Vollstreckungsersuchen , in dem er die Durchfü h- rung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - unter anderem die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO - gegen d en Schuldner beantragte . Die letzte Seite des Vollstreckungse r- suchens enthielt eine " Aufstellung der rückständigen Forderungen " und den vorangestellten Hinweis: " Dem Beitragsschuldner sind bereits Festsetzungsb e- scheide und Mahnungen mit folgenden Daten unt er der Beitragsnummer ... z u- gesandt worden " . Mit Schreiben vom 15. März 2016 lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zu r Abgabe der Vermögensauskunft. Mit Beschluss vom 11 . Juli 2016 hat das Vollstreckungsgericht die gegen die Ladung gerichtete Erinner ung des Schuldners vom 8 . April 2016 zurückg e- wiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) den Beschluss des Vollstreckungsg e- richts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreck ungsers u- chen des Gläubigers für unzulässig erklärt. Mit der vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelasse nen Rechtsbeschwerde verfolgt d e r Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstre ckungsgericht s vom 11 . Juli 2016 weiter. II . Das B eschwerdegericht (Einzelrichter) ist von der Zulässigkeit und B e- gründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen . Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beschwerde sei bereits wegen fehlender Zuste llung des Vollstr e- ckungstitels begründet. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung sei eine Zustellung der Bescheide. Der Schuldner habe den Zugang bestritten. Das Vollstreckungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Zugangsvermutung gemäß 2 3 4 5 - 4 - §§ 41, 43 Verwalt ungsverfahrensgesetz für Baden - Württemberg ( LVw VfG BW ) gestützt. Diese Vorschriften seien gemäß § 2 LVwVfG BW nicht anwendbar. Die Zustellung richte sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 130, 132 BGB. Für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze der Z u- stellungsfiktion durch Aufgabe bei der Post gemäß § 41 LVwVfG BW sei ang e- sichts dieser Vorschriften kein Raum. Die Beschwerde des Schuldners sei zudem begründet, weil es an der m a- teriellen Behördeneigenschaft des Gläubigers fehle . Diese sei ebenfalls als Vollstreckungsvoraussetzung vom Vollstreckungsgericht zu prüfen . III . Die vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassene Rechtsb e- schwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an d as Beschwerdegericht. 1 . Die Rechtsbeschwerde ist statt haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle de s Kollegiums entschieden hat (BGH , Beschluss vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ) . 2 . Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Ve r- fassun gsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). a) Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten 6 7 8 9 10 - 5 - Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. R spr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202 ; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4; Beschluss vom 7. Januar 2016 I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10 ; Beschluss vom 21. Juli 20 16 I ZB 121/15, juris Rn. 5). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im we i- testen Sinne zu verstehen, so dass nich t der Einzelrichter, sondern das Kolleg i- um auch dann entscheiden muss , wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend vom Einzelrichter angenommen - zur Wahrung einer ei nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittel gerichts geboten is t (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200 , 202 ; Beschluss vom 24. November 2011 VII ZB 33/11, NJW - RR 2012, 441 Rn. 9; Beschluss vom 7. Januar 2016 I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10). Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend ve rkannt. Die Nichtübertragung des Ve r- fahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objekt i- ven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Geset z- lichkeit, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGH Z 154, 200, 203 ). b) Die Rechtsbeschwerde hat den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gerügt. Im Übrigen war der Verstoß vom Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 154, 200, 203 ). Der Berücksichtigung der Verletzung von A rt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht § 568 Satz 3 ZPO nicht entgegen (BGHZ 154, 200, 204 ). 3 . Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einze l- richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefalle nen Gerichtskosten macht der Senat von der Mö g- 11 12 - 6 - lichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Diese Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch den Einzelrichter nicht entstanden. IV . Für die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 1 . Die Ann ahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schul d- ners sei begründet, weil eine wirksam e Zustellung nicht nachgewiesen sei und damit eine Grundvoraus setzung der Zwangsvollstreckung fehle , hält der rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. Die Zustell ung ein es "Titels" ist ebenso wenig Voraussetzung der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen wie die Zustellung des Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin . Entgegen der Annahme des B e- schwerdegerichts ist auch die wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids kein e Voll streckungsvoraussetzung ( vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 I ZB 91/16 ). 13 14 - 7 - 2 . Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schuldners sei außerdem begründet, weil dem Gläubiger die "materielle Behö r- deneigenschaft" fehle, hält der r echtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16) . Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: AG Bad Urach, Entscheidung vom 11.07.2016 - 1 M 563/16 - LG Tübingen, Entscheidung vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 - 15
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