BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 88/03 vom29. Januar 2004in dem RechtsstreitKläger und Antragsteller,gegenBeklagter und Antragsgegner,- Prozeßbevollmächtigter: - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch denVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke undDr. Herrmannbeschlossen:Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für dieRechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer desLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. August 2003 - 11 O7220/03 - wird zurückgewiesen.Gründe: Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen"Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzuläs-sige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfe-gesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da diebeabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).Gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen desLandgerichts, durch die Prozeßkostenhilfe versagt wurde, ist als Rechtsmittelnicht die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO), sondern nur die- fristgebundene - sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO), fürdie das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig wäre. Als sofortigeBeschwerde hat der Antragsteller aber seine Eingabe im vorliegenden - 3 -Verfahren (Schriftsatz vom 7. Oktober 2003) ausdrücklich nicht behandeltwissen wollen (s. Vermerk der Antragstellers auf dem Faxschreiben vom12. Oktober 2003, GA 38).SchlickStreck
Full & Egal Universal Law Academy