BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 88/07 vom 29. Januar 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung von Schiedsspr374chen Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 1059 Abs. 2 Nr. 2b; 247 1060 Abs. 1; InsO 247 181 a) Ein nach Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens ergangener, auf eine Leistung gerichteter Schiedsspruch kann als blo337e Feststellung zur In-solvenztabelle auszulegen sein, wenn aufgrund der Entscheidungs-gr374nde feststeht, dass die zuerkannte Forderung nur ein Recht auf insolvenzm344337ige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann. b) Ein (inl344ndischer) Schiedsspruch, der eine Insolvenzforderung feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenz-tabelle angemeldet wurde, verst366337t gegen den ordre public interne. c) F374r einen inl344ndischen Schiedsspruch gilt grunds344tzlich der ordre public interne. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07 - OLG K366ln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Galke und Dr. Herrmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 13. November 2007 - 9 Sch 8/06 und 9 Sch 9/06 - aufgehoben Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 187.997,84 200. Gr374nde: I. Die Antragstellerin betreibt die Vollstreckbarerkl344rung zweier zu ihren Gunsten ergangener inl344ndischer Schiedsspr374che. W344hrend des Schiedsver-fahrens, das in der Hauptsache einen Anspruch der Antragstellerin auf R374ck-zahlung von Werklohn sowie Schadensersatzforderungen zum Gegenstand hatte, wurde 374ber die Verm366gen der beiden Schiedsbeklagten das Insolvenz-verfahren er366ffnet. Das Schiedsgericht, ein niederl344ndischer Rechtsanwalt, f374hrte den Rechtsstreit gegen die Schiedsbeklagten "vertreten durch" die An- 1 - 3 - tragsgegner des vorliegenden Verfahrens "als Insolvenzverwalter" weiter. Die Antragsgegner widersprachen dem und lie337en sich zur Sache nicht ein. Nach-dem die Antragstellerin - von den Antragsgegnern vorl344ufig bestrittene - Forde-rungen zu den Insolvenztabellen angemeldet hatte, erlie337 das Schiedsgericht unter dem 31. Mai 2005 einen vorl344ufigen Schiedsspruch, mit dem es seine Zust344ndigkeit feststellte und den Schiedsbeklagten Ausgleichszahlungen f374r die von der Antragstellerin geleisteten Kostenvorsch374sse auferlegte. Mit endg374lti-gem Schiedsspruch vom 7. M344rz 2006 verurteilte es die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner, an die Antragstellerin 1.727.524,57 200 nebst Zinsen und Kos-ten zu zahlen. Die Antragstellerin hat beantragt, die Schiedsspr374che f374r vollstreckbar zu erkl344ren, soweit sie Zahlungen auferlegen, und zwar in Bezug auf die zuer-kannten Hauptforderungen nebst Zinsen mit der Ma337gabe, dass die Anspr374che zur jeweiligen Insolvenztabelle festgestellt werden. F374r die im vorl344ufigen und im endg374ltigen Schiedsspruch enthaltenen Kostenausspr374che hat die Antrag-stellerin die Ma337gabe hilfsweise erkl344rt. 2 Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen und die Schiedsspr374che aufgehoben (SchiedsVZ 2008, 152). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 und 247 1059 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig, da die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmit- 4 - 4 - tel ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung so-wie zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung offen gelassen, ob der nach dem Wortlaut seines Tenors auf Verpflichtung zur Leistung gerichtete endg374ltige Schiedsspruch dahingehend auszulegen sei, dass die titulierten For-derungen lediglich gem344337 247 179 Abs. 1, 247 180 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Jedenfalls versto337e seine Anerkennung gegen den ordre public, weil sich nicht ausschlie337en lasse, dass eine Entscheidung des Schiedsgerichts ergangen sei, die 374ber die Anmeldungen zu den Insolvenzta-bellen hinausgehe. Vielmehr sei sogar davon auszugehen, dass nicht alle im Schiedsspruch zuerkannten Forderungen angemeldet worden seien. Der vor-l344ufige Schiedsspruch sei damit ebenfalls hinf344llig. 5 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 6 a) Der Schiedsspruch verst366337t nicht allein deshalb gegen den ordre pub-lic (247 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO), weil er seinem Wortlaut nach entgegen 247247 87, 174 ff InsO eine Leistungsverurteilung enth344lt. Er ist vielmehr dahin auszulegen, dass durch ihn die zuerkannten Forderungen zu den jeweiligen Insolvenztabellen festgestellt werden. 7 aa) Ein nach Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens ergangenes, auf eine Leistung gerichtetes Urteil ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs als blo337e Feststellung zur Insolvenztabelle auszulegen, wenn insbesondere aufgrund der Entscheidungsgr374nde feststeht, dass die gel-tend gemachte Forderung nur ein Recht auf insolvenzm344337ige Befriedigung ver-schaffen sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann 8 - 5 - (RG, Urteil vom 4. Juli 1933 - III 31/33 - WarnRspr. 1933 Nr. 167, S. 359, 361; BGH, Urteil vom 10. Juni 1963 - II ZR 137/62 - KTS 1963, 175, 176; BGH, Be-schluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94 - ZIP 1994, 1193, 1194 mit zust. Anm. Pape, EWiR 1994, 899, 900; M374nchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., 247 87 Rn. 21; M374nchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., 247 179 Rn. 6). An dieser noch zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung festzuhalten. Die Rechtslage ist insofern noch klarer ge-worden. W344hrend es unter Geltung der Konkursordnung f374r den Gl344ubiger m366glich war, auf die Teilnahme am Konkurs zu verzichten und seine Forderung au337erhalb des Konkursverfahrens im Wege der Leistungsklage geltend zu ma-chen (BGHZ 25, 395), ist diese M366glichkeit dem Insolvenzgl344ubiger nunmehr durch 247 87 InsO genommen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - ZIP 2004, 2345, 2346; Begr374ndung der Bundesregierung zur InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 137; M374nchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., 247 87 Rn. 17). Eine nicht titulierte Insolvenzforderung kann damit heute ausschlie337lich im Wege der Anmeldung und gegebenenfalls der Feststellung zur Tabelle geltend gemacht werden. Bei der Auslegung von Schiedsspr374chen ist jedenfalls kein strengerer Ma337stab als bei der Auslegung staatlicher Urteile anzulegen. Die Feststellung einer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle ist auch im Schiedsverfahren m366glich (Heidbrink/Gr344fin von der Groeben, ZIP 2006, 265, 269; Fl366ther, Aus-wirkungen des inl344ndischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede, 2001, S. 63, 108; Smid, DZWiR 1993, 485, 491 f; Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs, 1985, S. 123, 126). 9 bb) Aufgrund der Gesamtumst344nde und insbesondere der Entschei-dungsgr374nde steht fest, dass die in den Schiedsspr374chen ausgesprochene Zu- 10 - 6 - erkennung von Forderungen der Antragstellerin nur ein Recht auf insolvenzm344-337ige Befriedigung verschaffen sollte. (1) Die Antragsgegner waren als Insolvenzverwalter an die Schiedsabre-den der fr374heren Schiedsbeklagten gebunden (vgl. BGHZ 24, 15, 18; Senats-beschluss vom 20. November 2003 - III ZB 24/03 - ZInsO 2004, 88, m.w.N.). Dies gilt auch f374r den Feststellungsrechtsstreit (vgl. M374nchKommInsO/Schu-macher, 2. Aufl., vor 247247 85 bis 87 Rn. 54 und 247 180 Rn. 11; Heidbrink/Gr344fin von der Groeben, ZIP 2006, 265, 266). 11 (2) Dem Schiedsrichter war ausweislich der Gr374nde seiner Entscheidung bekannt, dass w344hrend des laufenden Rechtsstreits vor dem Schiedsgericht 374ber die Verm366gen beider Beklagter Insolvenzverfahren er366ffnet worden waren (Nummern 1.2 und 1.3 des endg374ltigen Schiedsspruchs), die Antragstellerin ihre Anspr374che in diesen Verfahren angemeldet hatte und die Insolvenzverwal-ter die Forderungen vorl344ufig bestritten hatten (Nummer 10. (13) des endg374lti-gen Schiedsspruchs). 12 (3) Das Schiedsgericht hat, wie sich aus Nummern 1.2 und 1.3 des end-g374ltigen Schiedsspruchs ergibt, weiter erkannt, dass das Verf374gungsrecht 374ber das Verm366gen der damaligen Beklagten mit der Er366ffnung der Insolvenzverfah-ren auf die nunmehrigen Antragsgegner 374bergegangen war. Es hat dem durch die Beteiligung der Insolvenzverwalter, eine vor374bergehende Aussetzung des Verfahrens sowie die Gew344hrung von Fristverl344ngerungen Rechnung getragen (siehe Nummern 4.6 und 4.11 bis 4.17 des vorl344ufigen sowie Nummern 1.2 und 1.3 des endg374ltigen Schiedsspruchs). Insbesondere hat es nach der Er366ffnung der Insolvenzverfahren Stellungnahmen von den Insolvenzverwaltern erbeten (siehe Nummern 4.7, 4.10, 4.11 bis 4.13 des vorl344ufigen sowie Nummer 9.3 des 13 - 7 - endg374ltigen Schiedsspruchs) und diesen auch im 334brigen Gelegenheit gege-ben, sich vollumf344nglich an dem Verfahren zu beteiligen. (4) Dass das Schiedsgericht die Insolvenzverwalter nicht ausdr374cklich als Parteien bezeichnet hat, ist unsch344dlich. Zwar verstie337e die Fortf374hrung des Verfahrens mit einer anderen als der prozessf374hrungsbefugten Partei - mithin hier der Insolvenzverwalter - gegen das Gebot der ordnungsgem344337en Vertre-tung (BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 - II ZR 37/64 - MDR 1967, 565). Auch geh366rt dieses Gebot zum ordre public (Begr374ndung der Bundesregierung zum SchiedsVfG, BT-Drucks. 13/5274, S. 59; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbar-keit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 48). Deshalb hat das Schiedsgericht in Verfahren mit Bezug auf eine Insolvenzmasse dem 334bergang der Verf374gungsbefugnis durch eine Beteiligung des Verwalters Rechnung zu tragen (Jaeger/Windel, InsO, 247 85 Rn. 68, M374nchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., vor 247247 85 bis 87 Rn. 53; Fl366ther aaO, S. 39 ff; Jestaedt aaO, S. 35 f, 44) und dem Gemeinschuldner eine Einwirkung zu verwehren (Fl366ther aaO, S. 36 bis 44; Smid DZWiR 1993, 485, 487; siehe auch Regierungsbegr374ndung zur KO in: Hahn, Die gesamten Mate-rialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 4, Materialien zur Konkursordnung, Neudruck 1983, S. 70). Dies hat das Schiedsgericht im Ergebnis beachtet. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat es nach Unterrichtung 374ber die Er366ffnung der Insolvenzverfahren den Schriftverkehr allein mit den An-tragsgegnern gef374hrt und diese damit der Sache nach als Parteien behandelt. Aus diesen Gr374nden ist der Schiedsspruch dahingehend auszulegen, dass er gegen die Insolvenzverwalter als Parteien ergangen ist. 14 (5) Gegenstand des Schiedsverfahrens waren R374ckzahlungs- bezie-hungsweise Schadensersatzanspr374che, die bereits vor Er366ffnung des Insol- 15 - 8 - venzverfahrens entstanden waren und bei denen es sich daher zweifelsfrei um Insolvenzforderungen im Sinne des 247 38 InsO handelte. (6) Da es gerade die Eigenart von Insolvenzverfahren darstellt, dass Gl344ubiger f374r vor der Insolvenzer366ffnung entstandene Forderungen lediglich eine quotale Befriedigung erlangen, ergibt sich damit aus den Gr374nden des Schiedsspruchs hinreichend, dass dessen Gegenstand nur die insolvenzm344337i-ge Befriedigung der zugesprochenen Anspr374che war. Daf374r, dass das Schieds-gericht eine unabh344ngig von einer Quote zu erf374llende Masseverbindlichkeit h344tte zusprechen wollen, gibt es keinen Anhaltspunkt. 16 cc) Der Senat kann diese Auslegung des Schiedsspruchs selbst vor-nehmen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschr344nkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen (BGHZ 24, 15, 20). 17 b) Einer Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs mit der Ma337gabe, dass die ausgeurteilten Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden, steht nicht entgegen, dass dadurch kein vollstreckungsf344higer Titel geschaffen wird, weil die Feststellung zur Insolvenztabelle eo ipso wirkt und keiner Vollstre-ckung mehr bedarf (vgl. z.B. M374nchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., 247 183 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 247 183 Rn. 5). Nach dem Senatsbeschluss vom 30. M344rz 2006 (III ZB 78/05 - NJW-RR 2006, 995, 996, Rn. 10 f) ist eine Vollstreckbarerkl344rung auch dann m366glich, wenn der Schiedsspruch keinen vollstreckbaren Inhalt hat, sofern - wie es hier der Fall ist - der Kl344ger ein sons-tiges rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerkl344rung hat. 18 c) Dass das Schiedsgericht den Rang der Forderungen nicht festgestellt hat, hindert die Vollstreckbarerkl344rung ebenfalls nicht. Zwischen den Parteien 19 - 9 - steht au337er Streit, dass es sich - wie im Zweifel anzunehmen ist - um eine ge-w366hnliche Insolvenzforderung handelt. d) Der Schiedsspruch ist danach anzuerkennen, soweit die Hauptforde-rungen zu den Insolvenztabellen angemeldet worden sind. 20 Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass ein inl344n-discher Schiedsspruch, der Insolvenzforderungen feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet wur-den, gegen den ordre public interne verst366337t und nach 247 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO aufzuheben ist. Zu Unrecht hat es jedoch den Schiedsspruch insgesamt aufgehoben, da die Antragstellerin jedenfalls einen Teil der ausgeurteilten Hauptforderungen zu den Insolvenztabellen angemeldet hatte. 21 aa) Im Schrifttum zum Insolvenz- und Schiedsgerichtsrecht ist es einhel-lige Meinung, dass 247 87 InsO, der die gleichm344337ige und gemeinschaftliche Be-friedigung der Insolvenzgl344ubiger (247 1 InsO) sicherstellen soll, - anders als 247 240 ZPO (z.B.: BGH, Urteil vom 21. November 1966 - VII ZR 174/65 - WM 1967, 56, 57; M374nchKommInsO/Schumacher, vor 247247 85 bis 87 Rn. 53) - zum ordre public geh366rt (M374nchKommInsO/Schumacher, aaO; Ehricke ZIP 2006, 1847, 1850; Fl366ther aaO, S. 109; vgl. zur KO auch: Smid DZWiR 1993, 485, 487, 493; Jestaedt aaO, S. 111) und dass das Anmelde- und Feststellungsver-fahren nach 247247 174 ff InsO zwingende Rechtsfolge des 247 87 InsO ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 - NJW-RR 2004, 1050, 1052; Jae-ger/Windel, Insolvenzordnung, 247 87 Rn. 8 f; M374nchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., 247 87 Rn. 17; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., 247 87 Rn. 7; vgl. auch BGHZ 173, 103, 106 Rn. 12). 22 - 10 - Dem tritt der Senat bei. Die gleichm344337ige und gemeinschaftliche Befrie-digung aller Insolvenzgl344ubiger aus dem begrenzten Schuldnerverm366gen (247 1 InsO) geh366rt zum Kern des Insolvenzrechts (so bereits Hahn aaO S. 47, 71; vgl. z.B. auch: BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 aaO). Die Notwendigkeit, die in einem gerichtlichen Verfahren verfolgte Forderung zur Insolvenztabelle an-zumelden (247247 87, 174, 181 InsO), dient der verfahrensm344337igen Gew344hrleistung dieses - dem ordre public interne zuzurechnenden - Grundsatzes (BGH aaO) und besteht deshalb f374r Schiedsgerichtsverfahren gleicherma337en zwingend wie f374r Prozesse vor den staatlichen Gerichten. 23 Der Grund f374r das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Pr374fungs-verfahren liegt unter anderem darin, dass das Feststellungsurteil gegen374ber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgl344ubigern wirkt (247 183 Abs. 1 InsO). Letztere m374ssen ebenso wie der Verwalter zun344chst Gelegenheit erhal-ten, die angemeldete Forderung zu pr374fen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00 - ZIP 2001, 2099). 24 Die grundlegende Bedeutung dieser Regelung hat bereits die Regie-rungsbegr374ndung des Entwurfs der Konkursordnung herausgestellt. Jeder Gl344ubiger werde durch die Teilnahme des anderen in seinen Bez374gen ge-schm344lert und m374sse daher die Befugnis haben, die Forderung des anderen nach ihrer Richtigkeit (205) zu pr374fen, zu bestreiten und den sich daraus erge-benden Streit selbst344ndig durchzuf374hren. Deshalb folge aus dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung aller aus dem begrenzten Schuldnerverm366-gen, dass kein Gl344ubiger r374cksichtslos gegen die anderen sein einzelnes Be-friedigungsrecht gegen den Schuldner verfolgen d374rfe. Das gleiche Recht aller verlange, dass keiner seinen Anspruch anders als im gemeinsamen Verfahren 25 - 11 - aus374ben d374rfe; es berechtige jeden, den Anspruch des anderen zu pr374fen. Dar-auf beruhe der Zwang, Forderungen zu dem gemeinschaftlichen Pr374fungsver-fahren anzumelden (Hahn aaO, S. 47, 71, 325). Der Gesetzgeber der Insol-venzordnung hat bei der Neufassung der 247247 87, 174 ff InsO darauf verwiesen, dass er insoweit an die Regelungen des Konkursrechts ankn374pfe (Begr374ndung der Bundesregierung BT-Drucks. 12/2443 S. 137, 183, 185). Ob dem Beteiligungsrecht der Gl344ubiger, wie die Beschwerde geltend macht, in der Praxis vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, ist unerheblich. 26 Entgegen der Ansicht der Beschwerde unterliegt der Schiedsspruch auch nicht dem tendenziell gro337z374gigeren internationalen ordre public (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. Februar 2006 - III ZB 50/05 - NJW 2007, 772, 774 Rn. 28, insoweit nicht in BGHZ 166, 278 abgedruckt). Vielmehr ist der ordre public interne anzuwenden, da im Hinblick auf den Schiedsort inl344ndische Schiedsspr374che vorliegen (vgl. Z366ller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., 247 1061 Rn. 3). F374r einen inl344ndischen Schiedsspruch gilt aus Gr374nden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grunds344tzlich der ordre public interne, unabh344ngig davon, ob und in welchem Umfang neben deutschen auch ausl344ndische Parteien an dem Verfahren beteiligt sind oder ob - wie hier - der Schiedsrichter ausl344n-discher Staatsangeh366riger ist (weitergehend wohl Schwab/Walter, Kap. 30 Rn. 21; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang 247 1061 Rn. 135). 27 Ebenso unbeachtlich ist der Hinweis der Beschwerde darauf, dass 247 240 ZPO nicht dem ordre public zuzuordnen ist. Auch wenn das Schiedsverfahren nicht von Gesetzes wegen unterbrochen wird (z.B.: RGZ 62, 24 f; BGH, Urteil vom 21. November 1966 - VII ZR 174/65 - KTS 1966, 246, 247), darf es nicht 28 - 12 - weiter betrieben werden, bis Gelegenheit bestand, die Forderung anzumelden und das insolvenzrechtliche Pr374fungsverfahren durchzuf374hren (vgl. Jaeger/Win-del, InsO, 247 85 Rn. 68; M374nchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., vor 247247 85 bis 87 Rn. 53). bb) Wie das Oberlandesgericht selbst ausgef374hrt hat, sind die zu den Tabellen angemeldeten und die im Schiedsverfahren geltend gemachten Forde-rungen allerdings (jedenfalls) nur teilweise inkongruent. Aus diesem Grunde h344tte die Vorinstanz den Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung (zumindest) nicht zur G344nze zur374ckweisen d374rfen, es sei denn, alle im Schiedsverfahren zuer-kannten Forderungen sind nur partiell zu den Tabellen angemeldet und in die-sem Umfang nicht teilurteilsf344hig. 29 (1) Betrifft ein Aufhebungsgrund nur einen Teil des Schiedsspruchs, so ist nur dieser aufzuheben und der Rest f374r vollstreckbar zu erkl344ren, sofern der bestehen bleibende Teil des Schiedsspruchs teilurteilsf344hig ist (RGZ 46, 419, 421 f; Senatsurteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 83/78 - KTS 1980, 241, 243; BGH, Urteil vom 6. April 1961 - VII ZR 7/60 - MDR 1961, 846; M374nchKomm ZPO/M374nch, 3. Aufl., 247 1059 Rn. 72 und 247 1060 Rn. 25; Wieczorek/Sch374tze, ZPO, 3. Aufl., 247 1041 Rn. 63; Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2389). Um festzustellen, ob und inwieweit diese Voraussetzungen f374r die Forderungen, die zu den Insolvenztabellen angemeldet worden waren, erf374llt sind, bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. 30 (2) Soweit die im Schiedsverfahren eingeklagten und die zu den Insol-venztabellen angemeldeten Forderungen - in teilurteilsf344higem Umfang - iden-tisch sind, besteht kein Aufhebungsgrund (247 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1059 Abs. 2 ZPO). 31 - 13 - (a) Die R374ge, zwischen der seinerzeitigen Schiedsbeklagten zu 1 (M. ) und der Antragstellerin habe von Anfang an keine wirksame Schieds-vereinbarung bestanden (vgl. 247 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), steht der Vollstreck-barerkl344rung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Mit dem vorl344ufigen Schieds-spruch vom 31. Mai 2005 hat das Schiedsgericht seine Zust344ndigkeit auch ge-gen374ber der damaligen Schiedsbeklagten zu 1 bejaht. Hiergegen hat der An-tragsgegner zu 2 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der Frist des 247 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Zugang des Zwischenschiedsspruch beim Antragsgegner: 13. Juni 2005, siehe Nummer 9.1 des endg374ltigen Schieds-spruchs) gestellt. Die nach Ablauf dieser Frist erhobene Zust344ndigkeitsr374ge ist auch f374r das Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung pr344kludiert (vgl. Senatsbe-schluss vom 27. M344rz 2003 - III ZB 83/02 - MDR 2003, 890 f). 32 (b) Den Antragsgegnern ist im Schiedsverfahren hinreichend rechtliches Geh366r gew344hrt worden. 33 Das Schiedsgericht hat den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben, das insolvenzrechtliche Pr374fungsverfahren durchzuf374hren. Die Antragsgegner haben die Forderungen in den Pr374fungsterminen am 30. April 2003 bezie-hungsweise vor dem 12. August 2004 vorl344ufig bestritten. Nach Erlass des vor-l344ufigen Schiedsspruchs wurde das Verfahren ausweislich Nummer 9 des end-g374ltigen Schiedsspruchs erst wieder ab Juni 2005 weiter betrieben. 34 Entgegen der Ansicht der Antragsgegner w374rde ihr Grundrecht auf recht-liches Geh366r durch die (teilweise) Vollstreckbarerkl344rung der Schiedsspr374che auch nicht deshalb beeintr344chtigt, weil sie in dem Schiedsverfahren keine mate-riellrechtlichen Einw344nde gegen die Hauptforderungen erhoben haben. Hierzu 35 - 14 - hatten sie ausreichend Gelegenheit. Wenn sie sich stattdessen entschlossen, sich nicht zur Sache einzulassen, weil sie rechtsirrig (siehe oben a bb (1)) der Auffassung waren, sie seien an die von den Gemeinschuldnerinnen getroffenen Schiedsabreden nicht gebunden und an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt, und weiter darauf vertrauten, ein Leistungsausspruch im Schiedsverfahren k366n-ne auch nicht als Feststellung zur Insolvenztabelle f374r vollstreckbar erkl344rt wer-den, handelten sie mit dieser freiwilligen Beschr344nkung ihrer Rechtsverteidi-gung auf eigenes prozessuales Risiko. e) Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen ist (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Vorin-stanz hat - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine abschlie337enden Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die im Schiedsverfahren zuerkannten Forderungen - in teilurteilsf344higem Umfang - mit denen kongruent sind, die zu den Insolvenztabellen angemeldet worden waren. Vielmehr hat es sich darauf beschr344nkt darzulegen, dass keine vollst344ndige Identit344t besteht. Die erforderlichen Feststellungen sind nachzuholen. 36 3. Die angefochtene Entscheidung kann hinsichtlich der Kostenausspr374che in dem Zwischenschiedsspruch und der endg374ltigen Entscheidung des Schiedsgerichts ebenfalls keinen Bestand haben. F374r das weitere Verfahren weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Vollstreckbarerkl344rung hinsichtlich der Kosten schon dann zu versagen sein wird, wenn die Vollstreckbarerkl344rung des endg374ltigen Schiedsspruchs auch nur teilweise abgelehnt wird. Der Aus-spruch 374ber die Kosten eines Schiedsverfahrens wird ohne weiteres hinf344llig, wenn der Schiedsspruch in der Hauptsache aufgehoben wird (Senatsurteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 83/78 - KTS 1980, 241, 243; Schwab/Walter, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 12). Da sich die Grundlage, auf der das Schiedsgericht die Kosten- 37 - 15 - entscheidung nach 247 1057 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen hat, schon durch die Teilaufhebung ver344ndert, eine sachliche 304nderung des Schiedsspruchs auf-grund des Verbotes der r351vision au fond jedoch allein dem Schiedsgericht ob-liegt, gilt dies auch bei einer lediglich teilweisen Aufhebung des Schiedsspruchs (M374nchKommZPO/M374nch, 3. Aufl., 247 1057 Rn. 28; Stein/Jonas/Schlosser, 22. Aufl., 247 1057 Rn. 14; offen gelassen im Senatsurteil vom 31. Januar 1980, aaO). Gleiches trifft im Ergebnis wegen 247 1056 Abs. 1 ZPO f374r die im vorl344ufi-gen Schiedsspruch enthaltene Anordnung der Ausgleichszahlung zu, sofern das Oberlandesgericht nicht nach 247 1059 Abs. 4 ZPO verf344hrt. Schlick D366rr Galke Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 13.11.2007 - 9 Sch 8/06 + 9 Sch 9/06 -
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