BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 88/15 vom 30. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2015 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers g egen den Ansatz der Gericht s- kosten vom 23. Oktober 2015 (Gerichtskostenrechnung zum Ka s- senzeichen 780015143590) wird zurückgewiesen. Gründe : I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch B e- schluss vom 21. Oktober 2015 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe hat sich der Antragsteller g egen den Ansatz der Gerichtskosten vom 23. Oktober 2015 gewandt, die "Einziehung" der Gerichtskostenrechnung bea n- tragt und erklärt, Gerichtskosten lehne er ab. II. Die Eingabe des Antragstellers vom 9. November 2015 ist als Erinn e- rung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsät z- lich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenan satz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten , nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die En t- scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der A n- 1 2 3 - 3 - tragsteller macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des A n- tragstellers ist die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage Die Einwendungen des Antra gstellers gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 und gegen diejenige En t- scheidung des Beschwerdegerichts, gegen die sich seine unzulässige Recht s- beschwerde richtete, sind im Kostenansatzverfahren nicht berücksichtigungsf ä- hig. IV. Das Verfahren i st gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Schwonke Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 22.12.2014 - 10 O 298/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2015 - 32 W 20/14 - 4
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