ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB88.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 88 /1 5 vom 28. Januar 2016 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 8 Abs. 1 Satz 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 a) An der Voraussetzung, dass die E ntscheidung des Rechtsstreits von den ge l tend gemachten Feststellungszielen abhängt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG), fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens en t- s cheidungsreif ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13). b) Zu den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemac h- ten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen (Bestätigung und Fortfü hrung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14). BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 - OLG München LG Ingolstadt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink , Dr. Rem mert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Auf die Rechtsb eschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 21 . Zivil senat s des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2015 - 21 U 3849/14 - aufgehoben. Streit wert für die Recht s beschwerde : bis 1 0 .000 Gründe: D er Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Am 21. Juni 1999 beteiligte sich der Kläger auf Empfehlung der Bekla g- ten als mittelbarer Kommanditist an der D . Beteiligung KG mit einer Einlage von 110.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vor - instanzlich en Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts C . D . in L . einen " Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung " (Anlage K 1a) ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte 1 2 3 - 3 - hiervon. Nachdem di ese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Güt e- stelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013 hat der Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht, gerichtet auf Festste l- lung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm s ämtliche finanzielle n Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben. Nach dem Vorbringen de s Klägers ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unricht i- gen, unvollst ändigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 hat der Kläger einen Musterverfa h- rensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionspro s- pekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das Landgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsz iele durch Beschluss vom 29. August 2014 als unzulässig ve r- wo r fen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage als unzulässig abgewi e- sen und sie zugleich au ch als unbegründet angesehen. In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger seinen Klageanspruc h hilfsweise - hinsichtlich der bisher eingetretenen Schäden - beziffert. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vor - lagebeschluss d es Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2015 - 2 OH 28/14 KapMuG - g emäß § 8 des Gesetzes über Mu sterverfahren in kapitalmarktrech t- lichen Streitigkeiten (Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 4 5 6 7 - 4 - 2012, BGBl. I S. 2182 - KapMuG) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem V erfahren ist For t- gang zu geben. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sent lichen ausgeführt: Di e Aussetzung des Rechtsstreits sei nach § 8 KapMuG begründet . Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlageb e- schluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den F estste l- lungszielen ( hier: den Prospektfehlervorwürfen) ab. Nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand greife die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch. Insoweit fehle es an der Entscheidungsreife. Über die Frage der rechtzeitigen Einreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer diesbe züglichen Vollmacht des Klägers an seine Rechtsanwälte müsse geg e- benenfalls n och Beweis erhoben werden. Der Güteantrag sei ausreichend b e- stimmt, da er den Kläger, den Anlagefonds, die Beteiligungsnummer, die Höhe der geleisteten Einlage und die gerügten Pr ospektfehler benenne. Es liege auch kein Missbrauch des Güteverfahrens beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage auf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz un d zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiiert, so dass die Klage nicht bereits unabhängig von den Fes tstellungszielen begründet sei. 8 9 - 5 - 2 . Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachp rüfung in einem wesentl i- chen Punkt nicht stand. a ) Al lerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz für positive Feststellungskla gen keine Anwen dung finde. Wie der Senat mit Beschluss vom 5. November 2015 (III ZB 69/14 , WM 2015, 23 08, 2309 ff Rn. 9 ff mwN , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch solche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht werden, uneinge schränkt musterverfahrensfähig. b) Soweit die Rechtsbe schwerde einwendet, das Kapitalanleger - Muster - verfahrensgesetz sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarkti n- formation nicht anwendbar, weil d er Kläger , gestützt auf § 826 BGB, einen A n- spruch auch daraus herleiten möchte, dass die Berater der B eklagten hinsich t- lich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht einen solchen A n- spruch für nicht hinreichend dargelegt e rachtet hat und sich das Musterverfa h- ren allein auf den Prospektinhalt bezieht. Entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde führt der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch auch auf einen Sachverhalt stützt, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Ta t- sachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen , im Übrigen nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz fällt ( vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO S. 2311 Rn. 24 mwN). 10 11 12 - 6 - c) Zu Recht jedoch rügt die Rechtsbeschwerde, dass es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der Fes t- ste l lungsziele fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Sch a- densersatzansprüche des Klägers unabhängig vom Ausgang des Musterverfa h- rens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist. aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforde r- lich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Fes t- stellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls da nn, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverf ahrens entscheidungsreif ist ( BGH , Beschluss vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, NJW - RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 R n. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein G esetz zur Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes, BT - Drucks. 17/8799 S. 20, wonach es genüg t , " wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinre ichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann " ). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozessparteien de s- w egen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfahrens abz u- warten (vgl. BGH aaO Rn. 14; KK - KapMuG/Kruis aaO Rn. 32) . bb) Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Must erverfahrens entsche i- dungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Güteantrag des Klägers en t- spricht ni cht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend 13 14 15 - 7 - gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Mangels wirks a- mer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhäng ige zehnjährige Verjä h- rungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen. (1) Der Gü teantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verf ahrensziel zumindest s o- weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzli ch nicht enthalten ( z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vo r- gesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, Bec kRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 R n. 17; jew. mwN ). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erfor de r- lich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.). (2) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht. Er nennt zwar den Namen und die A nschrift de s Klägers (als " antragste l- lende Partei " ), die Fondsgesellschaft, die Vertrags nummer und die Summe der Einlagen ( " " ) sowie eine Reihe der geltend gemac h- 16 17 - 8 - ten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt - und diesen Punkt sieht der erkennen de Senat h ier als maßgeblich an - das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. D er geforderte Sch a- dense rsatz umfasse " sämtliche aufgebrachte n Kapitalbeträge sowie entgang e- nen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfina n- zierung oder Steuerrückzahlungen) " sowie Rechtsanwaltskosten und " künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäd en " ( Anlage K 1a , S. 7) . Dabei bleibt ausdrücklich offen ( " ggf. " ) , ob das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil in den aufgebrachten Zins - und Tilgungsleis tungen bestand en hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18) . A uch die (hier nicht unerheblichen) weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) sind nicht a b- schätzbar . Die Größenordnun g des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. d) Entgegen der Meinung der Be schwerdeerwiderung ergeben sich aus europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Indiv i- dualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) A n- spruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des R a- tes vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauch s- güterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlageber a- 18 - 9 - tung und enthält darüber hina us auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alte r- native B eilegung verbraucherrechtlicher S treitigkeiten und zur Änderung d er Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt A n- wendung findet. Vorg aben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags e r- geben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vo r- lage an den Gerichtshof der Europäischen Union gem äß Artikel 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europa recht ergeben sich ohne w eiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwe n- dung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. zB Senat surteile vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243, 257 f Rn. 31 und vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29; BGH, B eschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273, 287 Rn. 34). 3 . Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgang s- rechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerd e - und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat ( Senatsbeschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14 , BeckRS 2015, 19551 R n. 25 mwN [insoweit in WM 2015, 2308 nicht mit abge - 19 - 10 - druckt] ). Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat d er Senat mit einem Fünftel des We rts des Rechtsstreits ( ) bemessen (§ 3 ZPO ). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29.08.2014 - 43 O 912/13 Kap - OLG München, Entscheidung vom 10.06.2015 - 21 U 3849/14 -
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