ECLI:DE:BGH:2019:310119BIIIZB88.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 88/18 vom 31. Januar 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Unterschrift auf einer Telekopie ZPO § 130 Nr. 6, § 233 Satz 1 A, § 520 Abs. 2 Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der aufgrund der bereits auf dem Originalschriftsatz kaum sichtbaren (blassen) Unterschrift damit rechnen muss, dass diese entgegen § 130 Nr. 6 ZPO möglicherweise nicht auf die T e- lekopie übertragen werden wird, handelt schuldhaft, wenn das bei Gericht ei n- gehende und dort ausgedruckte Fax eine im Original tatsächlich vorhandene Unterschrift nicht erkennen lässt und er dadurch eine Frist im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO versäumt. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - III ZB 8 8/18 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: D i e Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. August 2018 - 2 U 123/17 - wird als unzulässig verworfen . Der Beklagte hat di e Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen . Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Verwaltungsvertrag über verschiedene Immobilien auf Zahlung einer offenen Restforderung in Anspruch, während der Beklagte seinerseits die Rückzahlung bereits erbra chter - von ihm als unberechtigt angesehener - Lei stungen verlangt. 1 - 3 - Das Landgericht hat ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil au f- rechterhalten und die Widerklage abgewiesen. Gegen das ihm am 26. Juni 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte rech tzeitig Berufung eingelegt. Die B e- rufungsbegründung hat die Beklagtenvertreterin dem Oberlandesgericht am 26. September 2017, dem letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründung s- frist, per Fax übermittelt , wo der Schriftsatz nach zwei fehlgeschlagenen Ver - suchen um 18.11 Uhr vollständig einging. Das aus acht Seiten bestehende Fax - S chreiben lässt eine Unterschrift der Beklagtenvertreterin nicht erkennen. De m- gegenüber enthält das am 2. Oktober 2017 beim Berufungsgericht eingegang e- ne Original der Rechtsmittel begründung eine - wenn auch nur schwach lesbare ( blass hellblaue) - Unterschrift der Beklagtenvertreterin. Mit am 12. Oktober 2017 zuge stellter Verfügung hat der Vorsitzende des Berufungssenats darauf hingewiesen, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfri st kein unterzeichn e- ter Begründungsschriftsatz b ei Gericht eingegangen und d eshalb die Frist des § 520 Abs. 2 ZPO versäumt worden sei. Mit am 26. Oktober 2017 beim Ber u- fungsge richt eingegangen em Schriftsatz - hat der Beklagte beantragt, ihm w e- gen der Versä umung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Ber u- fungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen wendet sich der Bek lagte mit der Rechtsb e- sc hwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 2 3 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antrag des Beklagten auf Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand sei zulässig, aber unbegründet. Ungeachtet der nicht hinreichend en Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen und der inhaltlichen Bedenken gegen ihren Vortrag habe die Beklagtenvertreterin bei der Übermittlung des dritten - maßgeblichen - Telefaxes der Berufungsb e- gründung ihre Organisationspflichten verletzt. Dabei sei zu ihren Gunsten zu unterstellen, dass die auf dem Originalschriftsatz vorhandene Unterschrift b e- reits aufgebracht gewesen sei, als die Berufungsbegründung gefaxt worden sei. Nach § 130 Nr. 6 ZPO solle das Telefax eines Schriftsatzes die Unterschrift d es Unterzeichners in Kopie wiedergeben. Der Rechtsanwalt genüge seinen Pflic h- ten nur, wenn er einen fristwahrenden Schriftsatz, den er per Telefax an das Gericht übermitteln wolle, so markant unterschreibe, dass sicher davon ausz u- gehen sei, dass seine Unte rschrift bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge auf dem Ausdruck des Telefaxes deutlich zu erkennen sein werde. Diesen Anforderu n- gen genüge die schwache und blasse Unterschrift auf der Berufungsbegrü n- dung - wie für die Beklagtenvertreterin ersichtlich gewesen sei - nicht. 2. Dies hä lt rechtlicher Nachprüfung stand. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft . Sie ist jedoch nicht z ulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere e r- fordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde gerichts nicht . Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verwo r- fen . Es hat die Anforderungen an die Wiederga be einer Unterschrift unter eine r per Telefax übermittelten Rechtsmittelbegrün dung gemäß § 130 Nr. 6 ZPO 4 5 6 7 - 5 - nicht überspannt und ein damit im Zusammenhang stehendes Verschulden des von der Partei beauftragten Prozessbevollmächtigten nicht falsch beurteilt, so dass das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin zip) nicht verletzt ist . 3 . Zu Recht i st das Oberlandesgericht von d er Versäumung der Berufung s- begründungsfr ist ausgegangen. Gemäß § 130 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 520 Abs. 5 ZPO muss - wie höchstrichterlich bereits geklärt - die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift soll d ie Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übe r- nehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Zugleich soll sichergest ellt we r- den, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet wird. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung vo n einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozes s- gericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eige n- verantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein müssen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. August 2 015 - III ZB 60/14, WM 2015, 202 3 Rn. 8 m.zahlr.w.N.). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift entfällt nicht dadurch, dass die Berufung zulässig per Telefax eingelegt und begründet wird. In diesem Fall genügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, j e- doch muss es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln (Senatsbeschlüsse vom 27. August 2015 aaO Rn. 9 und vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW - RR 2012, 1142 Rn. 6; jeweils mwN). Die Wirksamkeit der Prozess handlung setzt somit voraus, dass die Kopiervo r- 8 - 6 - lage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden ist u nd dessen Unterschrift auf der Telek opie wiedergegeben wird (Senatsb e- schluss vom 27. August 2015 aaO). Fehlt die Unterschrift oder ist sie auf der Telekopie nicht sichtbar, so ist die Prozesshandlung nicht wirksam vorgeno m- men (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097 mwN). Nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen kann auf eine Unterschrift ve r- zichtet werden, we nn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der Recht s- mittelschrift übernommen hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6 mwN). Vorliegend war f ür das Berufungsgericht aus keinem der drei Faxschre i- ben eine Unterschrift zu er sehen , und zwar weder au s dem vollständig übermi t- telten dritten Fax der Berufungsbegründung noch aus einem der beiden vorhe r- gehenden (unvollständigen) Fax - Schreiben . 4. Ebe nfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der An trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet ist, denn es fehlt an einem Wiedereinsetzungsgrund . Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wi e dereinsetzung in den vorigen Stand zu g ewähren, wenn eine Partei ohne V erschulden verhindert war, unter anderem die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) einzuhalten . Dies ist hier nicht der Fall, denn die Versäumung dieser Frist beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten d es Beklagte n, das er sich zurechnen las sen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO). 9 10 11 - 7 - Das Berufungsgericht hat - dem Vortrag des Beklagten entsprechend zu seinen Gunsten unterstellt, dass das als V orlage dienende Original der Ber u- fungsbegründung im Zeitpunkt der Erste llung der Telefaxkopie von der Bekla g- tenvertreterin unterzeichnet war. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Festste l- lungen musste sich ihr aber aufdrängen, dass die von ihr geleistete Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Telekopie nicht sich tbar sein werde. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf dem Original der Berufungsbegründung angebrachte Unte r- schrift sei dermaßen blass, dass nicht zu erwarten gewesen sei, diese werde auf der b ei Gericht eingehenden Telekopie sichtbar sein. Diese Tatsachenwü r- digung weist keine Rechtsfehler auf (und wird ungeachtet dessen vom Senat nach eigener Anschauung geteilt). E ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat derjenige, der einen bestimmend en Schriftsatz per Telefax an das Gericht versendet , zu gewährlei s- ten, dass seine Unterschrift so kontrastreich sichtbar ist, dass sie nach den ü b- lichen technischen Gegebenheiten auch auf der beim Empfänger eingehenden Kopie erkennbar ist. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem in § 130 Nr. 6 ZPO bestimmten Erfordernis der Wiedergabe der Unterschrift auf der Teleko pie . Der " OK - Vermerk " auf dem Sendebericht für die Berufungsbegründung vermag die Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht zu entlasten. A us di e- sem Vermerk kann allenfalls geschlossen werden, dass die vom Sendegerät eingelesenen Daten übertragen sind, nicht aber, dass es auch äußerst ko n- trastarme Abbildungen, wie die hier in Rede stehende Unterschrift, erfasst hat. 12 13 14 - 8 - Es kann daher dahinst ehen, ob das Berufungsgericht an die Glaubhaf t- machung des zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Sachverhalts (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 294 ZPO) zu strenge Anford e- rungen gestellt hat. Herrmann Tombrink Remmert Arend Bött cher Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.06.2017 - 24 O 60/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2018 - 2 U 123/17 - 15
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