BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 89/05 vom 28. September 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 B, Fm; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 34; StVollzG 247 201 Nr. 3 Satz 1 Zur amtspflichtwidrigen Verletzung der Menschenw374rde und des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts bei der gemeinsamen Unterbringung von Strafgefange-nen in einem Haftraum. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.250 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller verb374337t seit dem 2. Juli 2001 Strafhaft. Vom 17. De-zember 2002 bis zum 29. Januar 2003 und vom 5. M344rz 2003 bis zum 6. Mai 2003 war er zusammen mit einem anderen Gefangenen in einem Haftraum un-tergebracht. Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Halle stellte durch Beschl374sse vom 3. September 2003 (30 StVK 1085/02 und 30 StVK 244/03) fest, dass die zu den vorgenannten Zeiten erfolgte gemeinschaftliche Unter-bringung des Antragstellers mit einem anderen Gefangenen rechtswidrig war. 1 - 3 - Der Antragsteller macht geltend, durch die gemeinschaftliche Unterbrin-gung seien sein Pers366nlichkeitsrecht und seine Menschenw374rde verletzt wor-den. Er begehrt von dem die Strafanstalt unterhaltenden Land ein "Schmer-zensgeld" und hat beantragt, ihm f374r die beabsichtigte Klage auf Zahlung von 50 200 je Tag der rechtswidrigen Unterbringung in einem gemeinschaftlichen Haft-raum Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 2 Landgericht und Beschwerdegericht haben die Prozesskostenhilfe ver-weigert. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Prozesskostenhilfegesuch weiter. 3 II. 1. Die auch sonst in f366rmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsbe-schwerde ist statthaft. Denn das Beschwerdegericht hat sie zugelassen (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Das war zwar nicht zul344ssig. Denn in dem Ver-fahren der Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der grunds344tzlichen Bedeutung der Rechtssache (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sowie dem der Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438). Solche stehen hier indes - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht inmitten; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulassung gebunden (vgl. Senatsbeschluss aaO). 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller zu Recht die Prozesskostenhilfe verweigert, weil sein Rechtsver-folgungsbegehren keine Erfolgsaussicht hat (247 114 Satz 1 ZPO). 5 a) Dem Antragsteller steht eine Entsch344digung in Geld wegen amts-pflichtwidriger Verletzung seiner Menschenw374rde und seines allgemeinen Per-s366nlichkeitsrechts (247 839 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 34 GG; vgl. Se-natsurteil BGHZ 161, 33, 35 f) durch Bedienstete des Antragsgegners nicht zu. Denn eine solche Verletzung ist mit dem Beschwerdegericht zu verneinen; die Frage, ob der Versto337 gegen Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG eine Entsch344digung in Geld gebietende Erheblichkeit erreichte (vgl. Senatsurteil aaO S. 36 ff; s. dazu ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 - juris Rn. 14 ff), stellt sich im Streitfall nicht. 6 aa) Aufgrund der Beschl374sse der Strafvollstreckungskammer vom 3. September 2003 steht zwar mit Bindungswirkung auch f374r den Amtshaf-tungsprozess (vgl. Senatsurteil aaO S. 34) fest, dass der Antragsteller vom 17. Dezember 2002 bis zum 29. Januar 2003 und vom 5. M344rz 2003 bis zum 6. Mai 2003 rechtswidrig, n344mlich unter Versto337 gegen seinen Anspruch auf Einzelunterbringung gem344337 247 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, mit einem anderen Gefangenen in einem Haftraum untergebracht war. 7 Der Strafvollstreckungskammer sind bei der Rechtswidrigkeitsfeststel-lung allerdings Rechtsfehler unterlaufen. Sie hat die 334bergangsbestimmung des 247 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG, die abweichend von 247 18 StVollzG bei bestehen-den Anstalten die gemeinsame Unterbringung von Gefangenen unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, nicht angewandt; der Geb344udekomplex, in dem der 8 - 5 - Antragsteller untergebracht gewesen sei, k366nne wegen grundlegender Umges-taltung nach 1990 nicht mehr als Altbau im Sinne des 247 201 Nr. 3 StVollzG ein-gestuft werden. Diese Auffassung geht indes fehl, wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 50, 234, 241 ff) inzwischen - gerade bez374glich der Justizvollzugsan-stalt, in der der Antragsteller untergebracht war - entschieden hat: Bei einem nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes umgebauten Einzelbauwerk einer aus mehreren Bauwerken bestehenden - wie der hier vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes erbauten - Justizvollzugsanstalt ist im Rahmen des 247 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG auf den Gesamtzustand der Justizvollzugsanstalt abzu-stellen mit der Folge, dass eine gemeinsame Unterbringung von Gefangenen nicht ohne weiteres rechtswidrig ist. Der rechtliche Fehler 344ndert zwar nichts an der Bindungswirkung der Rechtswidrigkeitsfeststellung durch die Strafvollstreckungskammer. Die - von der Strafvollstreckungskammer verkannte - Anwendbarkeit des 247 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG kann aber bei der Pr374fung zu ber374cksichtigen sein, wie schwer der (festgestellte) Versto337 gegen 247 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG wiegt und ob den Bediensteten des Landes ein Verschulden vorzuwerfen ist. 9 bb) Ungeachtet dessen steht mit der bindend ausgesprochenen Feststel-lung eines Versto337es gegen den Anspruch auf Einzelunterbringung gem344337 247 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG noch nicht zugleich fest, dass die gemeinsame Unter-bringung auch das Gebot, Strafgefangene menschenw374rdig zu behandeln (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG; s. ferner BVerfG aaO Rn. 15), verletzte. Die blo337e gemeinsame Unterbringung entgegen 247 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG kann ohne Hinzutreten erschwerender, den Gefangenen benachteiligender Umst344nde nicht als Versto337 gegen die Menschenw374rde angesehen werden (vgl. BGHSt aaO S. 239 f). Das Beschwerdegericht hat demnach zutreffend auf 10 - 6 - die Umst344nde des Einzelfalls abgestellt und nach den konkreten Unterbrin-gungsverh344ltnissen einen Versto337 gegen Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verneint. Die-se tatrichterliche W374rdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzunehmen. Hier kommt im 334brigen hinzu, dass der mit der Doppelbelegung verbundene Eingriff in die Privatsph344re des Antragstellers durch die Gestaltung des Vollzugs gemildert wurde (vgl. BGHSt aaO S. 240): Der Antragsteller befand sich in einer teil-gelockerten Station mit einem offenen Bereich von 13.00 bis 16.00 Uhr. Er wurde in der K374che eingesetzt, so dass er nicht die gesamte Zeit in der Zelle verbringen musste. Dar374ber hinaus hatte ihm die Anstalt erm366glicht, bei der Auswahl des mit ihm untergebrachten Strafgefangenen mitzuwirken. cc) Es ist weiter von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Be-schwerdegericht gesundheitliche Beeintr344chtigungen als Folge der gemeinsa-men Unterbringung nicht festzustellen vermocht hat. Die Rechtsbeschwerde zeigt diese W374rdigung in Frage stellenden substantiierten Parteivortrag nicht auf. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, aufgrund der (rechtswidri-gen) Unterbringungsbedingungen gesundheitliche Beeintr344chtigungen erlitten zu haben (Platzangst, Schwei337ausbr374che usw.), hat er noch nicht einmal be-hauptet, derartige Beschwerden gegen374ber der Anstaltsleitung ge344u337ert zu ha-ben. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitraum 344rztlichen Rat gesucht haben oder gar 344rztlich behandelt worden sein k366nnte. Bei dieser Sachlage best374nde im ordentlichen Klageverfahren keine hinrei-chende Grundlage f374r die - von dem Antragsteller beantragte - Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens, noch weniger Anlass daf374r, ihn als Partei zu ver-nehmen (247247 447, 448 ZPO). 11 b) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat schlie337lich nicht deshalb Aus-sicht auf Erfolg im Sinne des 247 114 ZPO, weil die Entscheidung von der Beant- 12 - 7 - wortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhinge, die in das ordentliche Klageverfahren geh366ren. Aus der Tatsache, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde - ohne Begr374ndung - zugelassen hat, ergibt sich das nicht. Es geht im Streitfall um tatrichterliche Bewertungen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 f). Das Beschwerde-gericht hat auf die "Umst344nde(n) dieses konkreten Einzelfalles" abgehoben. Grundsatzfragen stehen nach dem vorgenannten Senatsurteil und dem zitierten Beschluss des 5. Strafsenats nicht offen. Schlick Streck D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 28.04.2005 - 4 O 143/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.07.2005 - 4 W 15/05 -
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