BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 89/11 vom 2. Oktober 2012 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2008 070 717.8 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja READY TO FUCK MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 5 a) Die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG gelten entspr e- chend für Marken kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG). b) Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Ve r- kehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise. c) Die Wortfolge "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - I ZB 89/11 - Bundespatentgeric ht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Anmelders geg en den Beschluss des 27. Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundespatentg e- richts vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Anmelder hat beim Deutschen Patent - und Markenamt die Eintr a- gung der WortBild - M arke 1 - 3 - für die folgenden Waren und Dienstleistungen beantragt: Klasse 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere Aufkleber, Stickers (Papeteri e- waren), Druckereierzeugnisse; Klasse 25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Klasse 41 Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Organ i- s a tion und Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Die Markenstelle des Deutschen Patent - und Markenamts hat die A n- meldung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 Ma r- kenG zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 20. September 2011 27 W (pat) 138/10, juris). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Anmelder seinen Eintragungs antrag weiter. II. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Anmelders für u n- begründet erachtet, weil das angemeldete Zeichen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG von der Eintragung als Marke für die beanspru chten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen sei. Es hat hierzu ausgeführt: Die Wortfolge verletze das sittliche Empfinden weiter Bevölkerungskre i- se. Das Verb "FUCK" stehe in der Wortfolge "READY TO FUCK" für die Au s- übung des Geschlechtsverkehrs. Dar an ändere auch der Umstand nichts, dass die Buchstaben "UC" in dem Verb durchgestrichen und die Buchstaben "AA" darübergeschrieben seien. Vielmehr bleibe die Aussage "READY TO FUCK" 2 3 4 5 6 - 4 - lesbar und werde von dem Verkehr mit "bereit für den Geschlechtsverkehr" ü bersetzt. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, dass der Ei ntragung der angemeldeten Wort - Bild - M arke das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegensteht, hält den Angriffen der Rechtsb eschwerde stand. 1. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Die Bestimmung geht zurück auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. f MarkenRL und is t richtlinienkonform auszulegen. Für das Verständnis des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f MarkenRL ist zu berücksichtigen, dass sich die Vorschriften der Markenrechtsrichtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 13 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Pariser Verband sübereinkunft befinden sollen, so dass auch Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ heranzuziehen ist. Diese Vorschrift der Pariser Verbandsübereinkunft sieht ebenfalls einen Schutzversagungsgrund vor, wenn die Marke gegen die guten Sitten verstößt. Von einem Verst oß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hins icht anstößig oder herabwü r- digend wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (vgl. zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG BGH, Beschluss vom 18. September 1963 Ib ZB 21/62, GRUR 1964, 136, 137 Schweizer; zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 I ZR 91/ 93, BGHZ 130, 5, 9 ff. Busengrapscher; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG BPatG, MarkenR 2011, 235, 236; vgl. auch zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f GMV EuG, Urteil vom 5. Oktober 2011 T526/09 , GRUR Int. 2012, 247 Rn. 14 ff. PAKI ). Maßgeblich ist insoweit die Sic ht eines durchschnittlichen Angehörigen 7 8 9 - 5 - der angesprochenen Verkehrskreise, wobei nicht nur die Verkehrskreise zu b e- rücksichtigen sind, an die sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar richten, sondern auch di e Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag zufällig begegnen (vgl. EuG, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 18 PAKI ). Maßgeblich ist weder eine übertrieben nachlässig e noch eine besonders feinfühlige und empfindsame, sondern eine normal tol e- rante und durchschn ittlich sensible Sichtweise. Auch darf die Prüfung des Schutzversagungsgrunds nicht in einer Geschmackszensur bestehen. Soweit eine Liberalisierung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs im Hi n- blick auf die Verwendung vulgärer, obszöner oder beleidig ender Worte stattg e- funden hat, muss ihr Rechnung getragen werden (vgl. BGHZ 130, 5, 7 f. Busen gr ap scher; BPatG, BPatGE 46, 66, 68 ff.; MarkenR 2011, 235, 236; EuG, GRUR Int. 2012, 247 Rn. 2 8 und 34 PAKI ; EuG, Urteil vom 20. Sep - tember 2011 T232/10, GRUR Int. 2012, 364 Rn. 51 Cou ture Tech ; v. Gamm in Büscher/ Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medie n- recht, 2. Aufl., § 8 Rn. 42; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 593; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 8 Rn. 278; Ströbele in Ströbele/ Hacker, Markenge set z, 10. Aufl., § 8 Rn. 624). Andererseits ist eine noch nicht eingetretene, sondern sich nur in Ansätzen abzeichnende Liberalisierung oder Banalisierung in der Sichtweise grob anstößiger Ausdrücke in der Eintragung s- praxis nicht vorwegzunehmen. 2. Von di esen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgega n- gen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angemeldete Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt. Die im W e- sentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Fests tellung, ob der Verkehr ein Zeichen als derart anstößig ansieht, dass es mit den guten Sitten nicht mehr vereinbar ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentl i- 10 - 6 - che Umstände unberücksichtigt gelassen oder von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist. Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. a) Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Verkehr werde in dem angemeldeten Zeichen trotz der teilwei se durchgestrichenen Buchstaben die Wortfolge "READY TO FUCK" erkennen und sie mit "bereit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs" übersetzen. Dadurch werde das sittliche Empfinden breiter Bevölkerungskreise über Gebühr verletzt. Es handele sich nicht um ein e unverfängliche Aussage ohne sexuellen Bezug, bei der das Wort "FUCK" nur ein bestätigender Kraftausdruck sei. Der anstößige Gehalt der Wortfolge werde auch nicht auf andere Weise relativiert. Die Aussage sei nicht witzig gemeint und weise auch nicht den vom Anmelder reklamierten Bezug zu einem Moto r- radtreffen am Faaker See auf. b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne E r- folg mit der Begründung, das Bundespatentgericht habe nicht den Gesamtei n- druck der angemeldeten Wort - Bild - M ar ke ermittelt. Diese weise den Schriftzug "READY TO FAAK" auf rotem Grund auf. Die Buchstaben "U" und "C" des Wo r- tes "FUCK" seien mit weißen Linien durchgestrichen und mit der Buchstabe n- folge "AA" überschrieben. Gleichwohl habe sich das Bundespatentgericht au s- schließlich mit dem Wort "FUCK" auseinandergesetzt und damit den wortspiel e- rischen Sprachwitz verkannt, der in dem Aspekt des "Pseudo - Versteckspiels" mit der klanglichen Ähnlichkeit zwischen "FUCK" und "FAAK" liege. Der Annahme des Bundespatentgeric hts, der Verkehr werde in der a n- gemeldeten Wort - Bild - M arke die Wortfolge "READY T O FUCK" erkennen und deren Sinn gehalt mit "bereit zum Geschlechtsverkehr" übersetzen, steht nicht der Umstand entgegen, dass die Buchstaben "UC" mit einem weißen Strich durchg estrichen und mit den Buchstaben "AA" überschrieben sind. Das Wort "FUCK" bleibt gleichwohl deutlich lesbar. 11 12 13 - 7 - Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erschließt sich dem Verkehr auch kein "Pseudo - Versteckspiel" mit der klanglichen Ähnlichkeit zwischen "F UCK" und "FAAK". Der Verkehr fasst ein Zeichen so auf, wie es ihm entg e- gentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Ein denkbarer beschreibender Gehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten zu ermitteln ist, hat deshalb b ei der Feststellung des Gesamteindrucks rege l- mäßig außer Betracht zu bleiben (vgl. zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BGH, B e- schluss vom 21. Dezember 2011 I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 = WRP 2012, 337 Link economy). Zur Annahme eines Wortspiels zwischen " FUCK" und "FAAK" hat der inländische Verkehr keinen Anlass. Das Bundespatentg e- richt hat schon nicht festgestellt, dass das inländische Publikum in dem ang e- meldeten Zeichen aufgrund der graphischen Gestaltung das Wort "FAAK" bei dem es sich um den Namensb estandteil der Gemeinde "Faak am See" und des Faaker Sees in Kärnten handelt ohne weiteres und ohne analysierende B e- trachtungsweise erkennen wird. Erst recht hat das inländische Publikum keine Veranlassung von einem Wortspiel auszugehen. Gegenteiliges ze igt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. c) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch die Rüge nicht zum Erfolg, das Bundespatentgericht habe die vielfältigen Bedeutungsmöglichkeiten des engl i- schen Begriffs "FUCK" zu Unrecht auf ein sexualisiertes Wortverstän dnis red u- ziert. Neben dem sexualisierten Wortverständnis werde der Begriff "fuck" zum Teil in Verbindung mit anderen Wörtern als kraftvolle, derbe Verstärkung einer Aussage benutzt. Er werde im Sinne von "verdammt" oder "Mist" verwendet und könne für Ü berraschung, Schmerz, Angst, Enttäuschung oder Ärger st e- hen. In Kombination mit anderen Wörtern könne der Begriff die Bedeutung von "Verpiss dich" (fuck off), "Was zum Teufel" (what the fuck), "Scheiß drauf" (fuck it), "Ich mach dich fertig" (I will fuck y ou) oder "Ich wurde ausgeraubt" (I was fucked) haben. 14 15 - 8 - Auf diesen von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten mannigfaltigen Sinngehalt des Wortes "fuck" kommt es nicht an, weil nicht die isolierte Ve r- wendung des fraglichen Wortes oder eine Kombination mit b eliebigen anderen Wörtern zu beurteilen ist. Maßgeblich ist allein das Verständnis der vorliegend in Rede stehenden Wortfolge "READY TO FUCK" durch die inländischen Ve r- kehrskreise. Es besteht kein Anlass, diese Wortfolge ohne unzulässige anal y- sierende Betr achtungsweise in einem anderen Sinn als vom Bundespatentg e- richt angenommen zu verstehen. Dies gilt auch für die von der Rechtsb e- schwerde weiter aufgezeigten Verständnismöglichkeiten der Wortfolge als Au f- forderung "eine wilde Zeit zu erleben" oder im Sinne von "vermasseln" oder "herumgammeln". d) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Bundespatentgericht auch keine unzulässige moralische oder erzieherische Entscheidung getroffen und an die Stelle der markenrechtlichen Beurteilung des Schutzversag ung s- grunds nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG allein Fragen des guten Geschmacks gesetzt. aa) Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts kommt es im Ra h- men der Prüfung des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG allerdings nicht darauf an, es müsse dem Eindruck entgege ngewirkt werden, dass der Staat aktiv und formell obszönen Begriffen registerrechtlichen Markenschutz verleihe. Durch § 8 Abs. 2 Nr. 5 Fall 2 MarkenG werden Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Das Schutzhindernis gilt gleichermaßen für Marken, deren Schutz durch Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG) oder durch Ve r- kehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) begründet werden soll. Die im öffentlichen Interesse bestehenden Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG können d urch Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG nicht überwunden werden. Sie sind deshalb auch auf Marken Kraft Verkehrsgeltung 16 17 18 - 9 - entsprechend anzuwenden (vgl. Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 MarkenG Rn. 6; Fezer aaO § 4 Rn. 101; Ingerl/Rohnke aaO § 4 Rn. 9; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 4 Rn. 18 ). Ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG aber gleichermaßen auf Marken anzuwenden, deren Schutz durch Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG) oder durch Benutzung (§ 4 Nr. 2 Ma r- kenG) entsteht, verbi etet sich eine Differenzierung der Voraussetzungen für das vorliegende Schutzhindernis nach der Art der Entstehung des Markenschutzes. bb) Das verhilft der Rechtsbeschwerde gleichwohl nicht zum Erfolg. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Bundespa tentgericht von einem unz u- treffenden rechtlichen Maßstab bei der Prüfung ausgegangen ist, ob die ang e- meldete Wort - Bild - M arke gegen die guten Sitten verstößt (aA Holzbach, GRUR - Prax 2012, 87). Die Bezeichnung "READY TO FUCK" stellt eine als abstoßend empfun dene, vulgäre Aussage dar, die das sittliche Empfinden überwiegender Bevölkerungskreise über Gebühr beeinträchtigt. In diese Beurteilung hat das Bundespatentgericht anders als die Rechtsbeschwerde meint auch zu Recht die Frage einbezogen, wie eine dera rtige Marke auf die Teile des Verkehrs wirkt, die für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen verantwortlich sind. Da die angemeldete Marke Schutz für Waren und Dienstleistungen bea n- sprucht, mit der im Alltag alle Bevölkerungskreise in Kontakt kommen, i st in die Beurteilung auch der Umstand einzubeziehen, dass Kinder und Jugendliche die Marke sehen sowie ihren Bedeutungsgehalt erkennen und ob dies das allg e- meine Publik um als anstößig ansieht. An dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke von weiten Bev ölk e- rungskreise n als grob anstößig angesehen wird, ändert auch der Umstand nichts, dass die Frage, welche Aussagen mit sexuellem Gehalt als das Scha m- gefühl verletzend angesehen werden, einem fortlaufend großzügigeren Ma ß- stab unter liegt und durch die in Red e stehende Aussage auch keine bestim m- ten Bevölkerungskreise diskriminiert werden. 19 20 - 10 - e) Schließlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auch ohne Erfolg auf Voreintragungen anderer Zeichen. Das Bundespatentgericht hat zu Recht a n- genommen, dass die von dem An melder angeführten Voreintragungen zu ke i- nem anderen Ergebnis führen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anme l- dungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berüc k- sichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber ke i- nesfalls bindend (vgl. EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 C39 und 43/08, GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 Bild - digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart). Da das Bundespatentgericht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragu n- gen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beu r- teilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und z um anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgewichen werden darf 21 - 11 - (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 18 Bi ld - digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 I ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rn. 12 = WRP 2011, 347 SUPERgirl; Beschluss vom 17. August 2010 I ZB 61/09, WRP 2011, 349 Rn. 12 FREIZEIT Rätsel Woche). Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.09.2011 - 27 W(pat) 138/10 -
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