BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 89/13 vom 18. Juni 2014 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeit s- zwischenentscheid und auf Vollstreckbarerklärung eines Teil - Schiedsspruchs Nachschlagewerk: j a BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1032 Abs. 1, § 1040 Abs. 3 Satz 2; DRiG § 40 Abs. 1 Satz 1 a) Zum Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid, mit dem sich ein Sch iedsgericht für zustä n- dig erklärt hat, wenn das Schiedsgericht zugleich in einem Schiedsspruch über Teile des Streitgegenstands entschieden hat (im Anschluss an Senat s- beschluss vom 19. September 2013 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333). b) Zur Frage der (teilweisen) Undurchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung, wenn es einer Partei im Hinblick auf § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verwehrt ist, einen Beruf s richter als ihren Schiedsrichter zu benennen. c) Weist ein angerufenes staatliches Gericht in den Gründen sei nes eine En t- scheidung in der Sache treffenden Urteils die von einer Partei erhobene Schiedsabrede zurück, so entfaltet diese Entscheidung hinsichtlich der Wir k- samkeit der Schiedsabrede keine Bindungswirkung gegenüber Personen, die nicht Parteien dieses sta atlichen Verfahrens waren oder deren Rechtsnac h- folger sind. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 - III ZB 89/13 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 durch den V i- zepräsidenten Schlick sowie die Richter Seite rs, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2013 (26 SchH 7/12; 26 Sch 1/13) aufgeh o- ben. D ie Anträge des Schiedsbeklagten , festzustellen, dass der Z w i- schenentscheid und das Teilurteil des Schiedsgerichts vom 9. November 2012 nichtig sind und das Schiedsverfahren hinsich t- lich aller vom Schiedskläger mit dem Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche unzulässig ist, hilfsweise, den Zwischenentscheid und das Teilurteil aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsve r- fahren hinsichtlich aller vom Schiedskläger mit dem Schiedsve r- fahren verfolgte n Ansprüche unzulässig ist, werden abgewiesen. Im Übrigen - bezüglich des Antrag s des Schiedsklägers auf Vol l- streckbarerklärung des Teil - Schiedsspruchs des Schiedsgerichts - wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechts zug s, an das Oberlandesgericht zurüc k- verwiesen. Wert des Beschwerdegegen stand s: bis 6 0 0.000 - 3 - Gründe: I. Der Schieds kläger pachtete im Jahre 1996 Liegenschaften in der G e- markung F . - O . zum Betrieb einer Golfanlage . Gleichzeitig schloss er mit dem Verpächter im Hinblick auf die zu errichtenden Gebäude ei nen Er b- baurechtsvertrag . In der Folgezeit führten d ie Parteien längere Verhandlungen über eine Zusammenarbeit. Am 23. Oktober 2000 schlossen s ie einen Kooper a- tionsvertrag nebst Verei nbarung zum Kooperationsvertrag sowie einen Schieds - vertrag und u nter dem 11. Mai 2001 einen notariellen Unterpacht - sowie Unte r- erbbaurechtsvertrag. Später kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parte i- en, die dazu führten, dass der Schiedsbeklagte u nter anderem den Kooperat i- onsvertrag am 21. April 2010 persönlich und am 29. Sept ember sowie am 1 . Dezember 2011 durch seine Verfahrens bevollmächtigten f ristlos kündig te. Der Schiedskläger hat im Schiedsverfahren Klage erhoben ( u nter and e- rem ) mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigungen feststellen zu lassen . Der Schiedsbeklagte hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend g e- macht sowie hilfsweise eine Zahlungswiderklage erhoben. Am 9. November 2012 hat das Schiedsgericht in einem Zwischenentscheid seine Zuständigkeit bejaht und durch " Teilurteil " (Teil - Schiedsspruch) vom gleichen Tag die Unwir k- samkeit der Kündigungen festgestellt sowie über ein i ge weitere Sach anträge des Schiedsklägers zum Nachteil des Schiedsbeklagten entschieden . 1 2 - 4 - Mit seinem Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO wendet sich der Schiedsbeklagte gegen de n Zwischenentscheid; der Schiedskläger seinerseits hat die Vollstreckbarerklärung des Teil schiedsspruchs (§ 1060 Abs. 1 ZPO) b e- gehrt. Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung beider Verfahren durch B e- schluss vom 26. September 2013 den Antrag auf Volls treckbarerklärung z u- rückgewiesen . Ferner hat es festgestellt, dass der Zwischenentscheid sowie das Teilurteil nichtig sind und das Schiedsverfahren hinsichtlich aller vom Schiedskläger insoweit verfolgten Ansprüche unzulässig ist . Hiergegen richtet sich di e Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers. II. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1040 Abs. 3 Satz 2, § 1062 A bs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Recht s- beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie - unter Abweisung der Anträge des Schiedsbeklagten - zur Zurückweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Antrag des Schiedsbeklagten auf gerichtliche Entscheidung gegen de n Zwisc henentscheid des Schiedsgericht s (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass de r A n- trag zulässig ist und dem Schiedsbeklagten insoweit nicht das Rechtsschutzi n- teresse fehlt . Zwar entfällt das Rechts schutz interesse für einen Antrag auf g e- 3 4 5 6 - 5 - richtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid, mit dem sich ein Schiedsgericht für zuständig erklärt hat, wenn vor der Entscheidung des staatl i- chen Gerichts ein abschließender Schiedsspruch in der Hauptsach e e rlassen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2013 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f mwN). Im vorliegenden Fall ist das Schiedsverfahren aber noch nicht beendet. Hat das Schiedsgericht lediglich über Teile des Strei t- gegenstan d s entschieden , führt dies nicht zur Unzulässigkeit eines Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO, da die in diesem Verfahren zu treffende Fes t- stellung über die Zuständigkeit Wirkung auch auf das beim Schiedsgericht noch anhängige Verfahren hat . 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Schiedsgericht ist zuständig. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Schiedsvertrag nicht als " u n- durchführbar " und damit unbeachtlich anges e hen . Der Schiedsbeklagte beruft sich für seine gegenteilige Meinun g auf § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG, wonach einem Richter e ine Nebentätigkeit als Schiedsric h- ter nur genehmigt werden darf , wenn die Parteien des Schiedsvertra g s ihn g e- meinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Da ihm insoweit die Benennung eines Ber ufsrichters - hier des von ihm nach Einleitung des Schiedsverfahrens durch den Schiedskläger gewünschten Ric h- ters am L andgericht Dr. B . - un möglich sei, sei der Schiedsvertrag teilweise undurchführbar, so dass entsprechend dem Rechtsgedanke n des § 139 BGB die Schiedsverein barung insgesamt hinfällig sei. 7 8 9 - 6 - De m vermag der Senat nicht zu folgen. Der Schiedsbeklagte ü bersieht zunächst bereits , dass zwischen der Schiedsvereinbarung (§§ 1029 ff ZPO; § 1 des Schiedsvertrags) und der Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 f f ZPO; § § 2 und 3 des Schiedsvertrags) zu unterscheiden ist. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung setzt nicht voraus, dass di e Parteien sich über die Modal i- täten der Schiedsrichterbestellung verständigen . Fehlt eine solche Ab rede, gre i- fen die gesetzli chen Bestimmungen . Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn die Parteien eine solche Abrede getroffen haben, diese aber aus bestimmten Gründen undurchführbar oder unwirksam ist. Zwar enthielt vormals die Zivilpr o- zessord nung Regelun gen , wonach sich Mängel bei der Bildung des Schiedsg e- richts auf die Wirksamkeit des Schiedsvertrags auswirkten: § 1025 Abs. 2 ZPO aF : " Der Schiedsvertrag ist unwirksam, wenn eine Pa r- tei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausnutzt, den a n- r- fahren, insbesond e re hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. " § 1033 Nr. 1 ZPO aF : " Der Schiedsvertrag tritt außer Kr aft , sofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge g e- troffen ist: 1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrag zu Schiedsrichtern ernannt sind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grund wegfällt oder die Übernahme des Schiedsrichteramtes verweigert . . . " Jedoch h at der Gesetzgeber mit dem Schiedsverfahren s - N euregelungs - gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) diese Bestimmungen ersat z- los gestrichen und dadurch verdeutlicht, dass die Schiedsverein barung grun d- sätzlich unabhängig von der Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der vertragl i- chen Vereinbarungen der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts ist (vgl. auch Gesetzentwurf der B undesregierung , BT - Drucks. 13/5274, S. 34, 39, 43). Dementspreche nd ist der Senat ( Urteil vom 1. März 2007 - III ZR 164/06, SchiedsVZ 2007, 163 Rn. 16) im Fall einer unzulässigen Beschränkung des 10 11 - 7 - Schiedsrichterernennungsrechts einer Partei nicht von der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ausgegangen. Genauso wenig ha t d er Senat (vgl. B e- schluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10, NJW 2011, 2977 Rn. 1 ff) einen Schiedsvertrag als undurchführbar angesehen, in dem die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts b e- stimmt h atten ; vielmehr hat der Senat die von der Vorinstanz im Wege ergä n- zender Vertragsauslegung begründete Zuständigkeit eines anderen Schiedsg e- richts gebilligt. Eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung kann deshalb r e- gelmäßig nicht unter Hinweis auf § 139 BG B damit begründet werden, dass Bestimmungen der Parteien über die Bildung des Schieds gerichts fehlen bezi e- hungsweise unwirksam oder undurchführbar s ind (vgl. auch OLG Koblenz OLGR 2008, 568, 569 f; KG, MDR 2011, 952; OLG Frankfurt NJW - RR 2010, 788, 789; si ehe auch Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1029 Rn. 11, 31, 60). Im Übrigen ist das zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsrichterb e- stellungsverfahren auch nicht undurchführbar. Die Parteien haben i n § 1 Satz 1 vereinbart, dass alle Streitigkeiten zw ischen ihnen aus dem Vertragsverhältnis unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht en t- schi e den werden. Bezüglich der Zusammensetzu ng des Schiedsgerichts ist in § 2 Abs. 1 bestimmt, dass dieses aus drei Personen - zwei Beisitzern und e i- nem Obmann als Vorsitzenden - besteht, wobei jede Partei einen Beisitzer e r- nennt (§ 2 Abs. 2 Satz 1) und diese beiden Beisitzer dann den Obmann beste l- len (§ 2 Abs. 2 Satz 2) . Nur bezüglich dessen Person enthält die Schiedsve r- einbarung in § 2 Abs. 2 S atz 2 eine inhaltliche Vorgabe insoweit, als der O b- mann die " Befähigung zum Richteramt " , das heißt die erste und zweite jurist i- sche ( Staats - )P rüfung (§ 5 DRiG) erfolgreich abgelegt haben muss. Vor dem Hintergrund dieser Regelung geht der Hinweis des Schied sbeklagten auf den Beschluss des Kammergerich t s vom 6. Mai 2002 (SchiedsVZ 2003, 185) fehl. 12 - 8 - Dort hatten die Parteien des Schiedsvertrags bestimmt, dass die Schiedsrichter " Richter in einem mit Wirtschaftsrecht befassten Senat an einem Oberlandesg e- richt ode r am Bundesgerichtshof " sein m ü ssten . Insoweit ist das K ammergericht davon ausgegangen, dass die Parteien dieses Schiedsvertrags aufgrund § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht in der Lage s eien , jeweils einseitig einen solchen Schiedsrichter zu benennen , so wie es der Vertrag bezüglich der Beisitzer vo r- sah. Hiervon unterscheide t sich d er streitgegenständliche Schiedsver trag a ber grundlegend. Er enthält keine inhaltlichen Vorgaben für die Person der von den Parteien jeweils einseitig zu benennenden Beisitzer , insbes ondere keine Fes t- legung der g estalt, dass es sich um Berufsrichter handeln müsste. Dementspr e- chend ist d as Verfahren der Schieds richterbestellung nicht undurchführbar. S o- lange die Möglichkeit besteht, einen Schiedsrichter zu benennen, ist d as ve r- einbarte Be stellungsverfahren nicht hinfällig. Eine Anwendung des § 139 BGB scheidet aus. Folgerichtig hat das Oberlandesgericht , nachdem der Schiedsb e- klagte keinen anderen (als den Richter am Landgericht Dr. B . ) Schiedsrichter benannt hat, auf Antra g des Schiedsklägers am 24. Oktober 2011 (26 SchH 8 /11) zum beisitzenden Schiedsrichter auf Seiten des Schied s- beklagten den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bu . bestellt . Anschließend ist - nach Bestimmung des Obmanns durch die beiden Beisitzer - das S chied s- ver fahren durchgeführt w o rde n . b) Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandes gericht allerdings davon ausg e- gangen, aufgrund de s Urteils des Landgerichts G. vom 2 6 . August 2011 (4 O 464/10) sei mit bindender Wirkung entschieden, dass der Schiedsv ertrag vom Schiedsbeklagten mit S chreiben vom 21. April 2010 wirksam gekündigt worden sei . 13 - 9 - In diesem Verfahren hatte die S . GmbH, deren Gesch äftsführer der Schiedsbeklagte ist, den S chiedskläger aus abgetretenem Re cht des Schiedsbeklagten au f Auszahlung von Meldegebühren verklagt, die im Jahr e 2006 anlässlich der Durchführung verschiedener T urniere auf der Golfanlage vereinnahmt worden waren . Das Landge richt, das die Klage als u n- begründet ab wies , führte in den Grün den seiner Entscheidung unter anderem aus , die vom Schiedskläger erhobene Einrede des Schiedsvertrags greife nicht, da der Schiedsvertrag aufgrund der fristlosen Kündigung des Schiedsbeklagten vom 21. April 2010 ke inen Bestand mehr habe. Nach Auffassu ng des Oberlandesgericht s spielt es keine Rolle, dass streitgegenständlich hier andere Ansprüche sind und dass der Schiedsbeklagte a m Vorprozess nicht als Partei beteiligt war. Zwar erstrecke sich die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur auf die Par teien und ihre Rechtsnachfolger. E t- was anderes gelte aber im Rahmen des § 1032 Abs. 1 ZPO. Zweck dieser B e- stimmung s ei es, möglichst schnell eine verbindlich e Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts herbeizuführen und insoweit Widersprüche z u verhindern . Dementsprechend entfalte jede s staatliche Urteil, das nach § 1032 Abs. 1 ZPO ergehe, Bindungswirkung für das Schiedsgericht. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 1032 Abs. 1 ZPO hat das Gericht, wenn vor ihm Klage in einer Angel egenheit erhoben wird, die Gege n- stand einer Schiedsvereinbarung ist, die Klage als unzulässig abzuweisen, s o- fern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unw irksam oder undurchführbar ist. 14 15 16 - 10 - aa) Für den Fall, dass der Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags e r- hebt, das Gericht diese für begründet erachtet und die Klage durch Prozessu r- teil abweist, ist anerkannt, dass diese Entscheidung , wenn d er Kläger seine Ansprüche nunmehr im Schiedsverfahren geltend macht, für dieses und ein etwaiges daran anschließendes Überprüfungsverfahren vor dem staatlichen Gericht (§ 1040 Abs. 3 Satz 2; § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) Bindung s- wirkung entfalte t. Led iglich die Begründung dieses Ergebnisses ist unterschie d- lich (vgl. etwa Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 7 R n . 3 und RG , JW 1933, 274 ; MüKoZPO/Münch, 4. Aufl., § 1032 Rn. 21 und RGZ 40, 40 1, 403 ; Stein/ Jonas / Schlosser , ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rn. 19 ; Zöller/ Geimer, ZPO, 30. Aufl. , § 1032 Rn. 12 ; ä hnlich Stein/Jonas /Leipold aaO § 322 R n . 133 ). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. April 2009 ( III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287 Rn. 6 ff) ausgeführt, dass es einer Partei, die im Verfahren vor dem staatlichen Gericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts geltend ge macht hat , in der Regel jedenfalls nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) versagt ist , sich im anschließenden schiedsgerichtlichen Verfahren darauf zu berufen, es sei doch da s staatliche Gericht zuständig. bb) Für die hier vorliegende Fallk onstellation gil t: Fällt das angerufene staatliche Gericht ein Sachurteil , weil es die Schiedsvereinbarung für unwir k- sam hält, so muss - wie selbstverständlich - jedes andere staatliche Gericht oder auch ein Schiedsgericht die Rechtskraft dieser Entscheidung (hier: Abwe i- sung der Klage auf Auszahlung der Meldegebühren) beachten. O b die lediglich in den Gründen wiedergegebene Auffassung des staatlichen Gerichts, die Schiedsvereinbarung sei unwirksam , eine weiter gehende Bindung entfaltet , ist streitig (verneinend etwa Stein /Jonas / Schlosser aaO ; bejahend etwa Tri e- 17 18 - 11 - bel/Coenen, BB Beilage 2003 Nr. 5, S. 2, 7 ; wohl auch BeckOK ZPO/Wolf/ Eslami, § 1032 Rn. 22 mwN ; sie he allgemein zur Frage, ob ein em Sachurteil rechtskraftfähige Aussagen über Zulässigkeitsfragen entnommen werden kö n- nen: verneinend MüKoZPO/Gottwald, aaO § 322 Rn. 17 1 ; Musielak , ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 45 ; bejahend Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 134 ) . Selbst wenn man die Frage bejahen und insoweit sogar annehmen wollte, dass die Bindungswirkung auch zukünftige Re chtsstreitigkeiten zwischen den Parteien über andere , im Vorprozess nicht streitgegenständliche, aber unter die Schieds - vereinbarung fallende An sprüche erfasst , kann vorliegend nicht von einer so l- chen Wirkung ausgegangen werden . Denn diese kann j edenfalls grundsätzlich nicht auf Personen erstreckt werden, die nicht Parteien des staatlichen Verfa h- rens waren oder deren Rechtsnachfolger sind. Dies ist weder dem Wortlaut des § 1032 Abs. 1 ZPO noch der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. hierzu BT - Drucks. 13/52 74 S. 37 f) zu entnehmen. D ass eine solche Bindung einander widersprechende Entscheidungen verhindern und damit für die Zukunft eine sichere Abgrenzung zwischen staatlicher und schiedsgerichtlicher Zuständigkeit schaffen würde, rechtfertigt es jedenfalls n icht, eine am Verfahren nicht beteili g- te Person (wie hier d en Zedenten einer Forderung ) an dort ohne ihre (seine) Mitwirkung getroffene Feststellungen im Hinblick auf andere, nicht abgetretene Ansprüche zu binden. c) Durch das Schreiben des Schiedsbek lagten vom 21. April 2010 sowie die Schreiben seine r Prozessbevollmächtigten vom 29. September und 1. D e- zember 2011 ist der Schiedsvertrag auch nicht wirksam gekündigt word e n. Hierbei kann dahinstehen, inwieweit sich dies - so die Auffassung des Schie dsklägers - bereits daraus ergibt, dass sich die mit Schreiben vom 21. A p- ril 2010 erklärte fristlose Kündigung des Koo perationsvertrag s " nebst Anlagen 19 20 - 12 - und Nachträgen " dem Wortlaut nach nicht auf den selbständigen Schiedsve r- trag bezieht und der Schiedskläge r die weiteren Kündigungen nach § 174 BGB zurückgewiesen hat. Denn es fehlt in jedem Fall an einem Grund zur fristlosen Kündigung. Der Schiedsvertrag stellt eine eigenständige Vereinbarung dar, die u n- abhängig vom Hauptvertrag ist (vgl. auch § 1040 Abs . 1 Satz 2 ZPO). Zwar kann auch ein Schiedsvertrag als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (vgl. etwa Senat, Urteile vom 12. November 1987 - III ZR 29/87, BGHZ 102, 199, 202 f und vom 10. März 1994 - III ZR 60/93, NJW - RR 19 94, 1214, 1215; Schwab/Walter a aO Kap. 8 Rn. 11; MüKoZPO/ Münch aaO § 1029 Rn. 128 ff) . Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ve r- tragsverhältnisses muss sich dabei aber gerade auf das Schiedsverfahren und den mit dem Schiedsvertrag verbundenen Ausschluss der staatlichen Gericht s- barkeit beziehen. Unerheblich ist insoweit grundsätzlich, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung der Verträge besteht, auf die sich die Schiedsabrede bezieht, das heißt der kündigenden Partei die Fortsetzung dieser Vertragsbeziehungen unzumutbar ist. Der Umstand, dass der Schiedsbeklagte durch das Verhalten des Schiedsklägers - insbesondere die Äußerungen von dessen verstorbenem Prä sidenten - die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit als zerstört und sich hierdurch wie du rch weitere (behauptete) Vertragsverletzu n- gen persönlich und geschäftlich als geschädigt ansieht beziehungsweise - w o- rauf das Landgericht G . in seinem Urteil vom 26. August 2011 abgestellt hat - die Geschäftsbeziehung zerrüttet sei , ist deshalb fü r die Frage der Künd i- gung des Schiedsvertrags nicht entscheidungserheblich. Denn i nsoweit ist nicht ersichtlich, warum nicht - wie ursprünglich vereinbart (§ 1 Satz 2 des Schied s- vertrag s : " Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführun g und Beendigung der gesamten vertraglichen Beziehung, einzelner Vertragsb e- 21 - 13 - stimmungen oder etwaiger Nachträge. " ) - das Schiedsgericht statt der staatl i- chen Gerichte über die Streitigkeiten der Parteien im Zusammenhang mit den Kündigungen der die Golfanlage betreffenden Verträge entscheiden sollte. Es lag insoweit kein wichtiger Grund vor, der es dem Schiedsbeklagten unzumu t- bar gemacht hätte, seine Streitigkeiten mit dem Schiedskläger von einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen. d) Zu Unrecht rügt de r Schiedsbeklagte, das Schiedsgericht sei zumi n- dest für die im Tenor des Teil - Urteils u nter Nummer 4 bis 6 beschiedenen A n- träge des Schiedsklägers nicht zuständig , da Streitgegenstand insoweit " bau - liche Anlage n " und diese im Unterpacht - bzw. U ntererbba ure chtsvertrag vom 11. Mai 2001 geregelt seien, die aber keine Schiedsklausel enthielten . Der " Schiedsvertrag zum Kooperationsvertrag nebst Vereinbarung zum Kooperationsvertrag, Gebührenordnung und Startzeitenregelung " vom 23. O k- tober 2001 bezieht sich a uch auf diese Anträge . Der Schiedsbeklagte hat sich in der " Vereinbarung zum Kooperationsvertrag " (Anlage 1 zum Kooperation s- vertrag) - dort Ziffer 6 - dazu verpflichtet, ei ne " Golfanlage der Spitzenqualität " zu errichten, die " mindestens den Standards der Anlage in R . /M . " en t- spricht . Soweit d as Schiedsgericht daher unter Numme r 4 den Schiedsbekla g- ten verurteilt hat, " eine Fai rway - Beregnung der Spitzenklasse, die dem Sta n- dard der Golfanlage in R . /M . entspricht, einzubauen " , geht es ger ade auch um diese Ziffer 6, wobei dort im weiteren Text die " Fairwayberegnung " sogar ausdrücklich angesprochen worden ist. Ebenfalls mit Ziffer 6 hängt Nummer 5 des Schiedsspruchs zusammen, wonach der Schiedsbeklagte veru r- teilt worden ist, " fachmännisch ge baute Cartwege der Spitzenklasse einzuba u- en " . Durch Nummer 6 des Schiedsspruchs ist der Beklagte verurteilt worden, die von ihm vormals eingerichteten - und nach seinen Kündigungen beseiti g- 22 23 - 14 - ten - vier Stellplät ze/Parkplätze an ihrer bisherigen Stelle wieder herzustellen . Die Frage, ob der Schiedsbeklagte berechtigt war, die Parkplätze im Gefolge der Kündigungen zu beseitigen, steht aber in einem untrennbaren Zusamme n- hang mit de r in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallenden Frage , ob wir k- sam gekündigt w urde . Allein der Umstand, dass sich der Schiedsbeklagte vor dem Schiedsge richt (unter anderem) damit verteidigt hat, ihn treffe im Hinblick auf § 1 Abs. 4 des Unterpachtvertrags keine Verpflichtung zu den ausgeurtei l- ten Leistungen, führt nicht zur Unzustän digkeit des Schiedsgerichts. e ) Im Übrigen hat das Oberlandesgericht , soweit es von der Bindung s- wirkung des Urteils des Landgerichts G . vom 26. August 2011 ausgega n- gen ist, dem zwischen den Parteien vor dem Landgericht G . (4 O 383/11) am 29. März 2012 abgeschlossene n Vergleich zu Unrecht eine E ntscheidung s- erheblich keit abgesprochen . In diesem Verfahren hat der Schiedsbeklagte gegen den Schiedskläger Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigungen und auf Zahlung von ebst Zinsen (= Gegenstand der späteren Hilfswiderklage des Schiedsbeklagten vor dem Schiedsgericht) erhoben . Im Termin am 29. März 2012 haben die Part eien dann folgende Vereinbarung abgeschlossen: " 1. Der Kläger erkennt an - ohne Aufgabe seines Rechtsstan dpunkt e s in den materiellen Streitfragen - , dass das sich durch Verfügung des Vorsi t- zenden Vors. Rich ter am Landgericht a.D. H. vom 7.12.2011 ko n- stituierte Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist. 2. Zwischen den Parteien besteht Einverne hmen - aus Sicht der Beklagten ohne Aufgabe im Rechtsstandpunkt - , dass die Vereinbarung Ziffer 1 nur gilt bis zur Beendigung des nunmehr eingeleiteten Schiedsverfahrens. " Insoweit geht es entgegen der Auffassung des Oberlandesge richt s w e- der darum, di e (vermeintliche) Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung 24 25 26 - 15 - des Landgerichts G . vom 26. August 2011 durch nachträgliche Parteive r- einbarung unzulässig abzubedingen , noch darum, in unzulässiger Weise (vgl. BT - Drucks. 13/5 274, S. 26, 44; Senat, Urt eil vom 13. Januar 2005 - III ZR 265/03, SchiedsVZ 2005, 95, 96) eine Kompetenz - Kompetenz des Schiedsg e- rich t s zu begründen. Vielmehr steht es den Parteien im Rahmen ihrer Privat - autonomie frei, die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, auch wenn zuvor ein s taatliches Gericht dessen Unzuständigkeit festgestellt hat, neu zu begründen. Insoweit sind spätere Erklärungen der Parteien dahingehend zu prüfen, ob in ihnen eine (neue) wirksame Schiedsvereinbarung liegt oder ob das Verhalten einer Partei als Rügeve rzic ht gewertet werden kann beziehungsweise in der Geltendmachung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts trotz gegenteiliger Erklärung ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegt. Soweit der Schiedsbeklagte eingewandt hat, dem Vergleich komme keine r echtserhebliche Bedeutung zu, da er nur " die rechtlichen Entscheidungs befugnisse des Schiedsgerichts " und damit dessen Befugnis, über seine Zuständigkeit im Rahmen des § 1040 Abs. 1 ZPO zu befinden und nach § 1040 Abs. 3 ZPO e i- nen Zuständigkeitszwischenent scheid zu erlassen, " deklaratorisch " anerkannt habe , wobei es ihm unbenommen bleiben sollte , diesen Entscheid zur Überpr ü- fung durch die staatlichen Gerichte zu stellen, da er " statt einer Willens - ledi g- lich eine Wissense rklärung bekundet " habe , vermag dies der Senat nicht nac h- zuvollziehen. Welche rechtliche Bedeutung dem Vergleich der Parteien letztlich zukommt, kann aber dahinstehe n, da das Schiedsgericht jedenfalls aus den bereits genannten Grün den zuständig ist. Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Tei l - Schiedsspruchs Das Oberlandesgericht ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführu n- gen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Vollstreckbarerkl ä- 27 - 16 - rung wegen Unz uständigkeit des Schiedsgericht s nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO abzulehnen ist. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Obe r landesgericht Gelegenheit , sich mit den weiteren vom Schiedsbeklagten geltend gemachten Aufhebungsgründen zu befassen. Schlick Seiters Tombrink Remm ert Reiter Vorinstanz : OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.09.2013 - 26 SchH 7/12 (26 Sch 1/13) -
Full & Egal Universal Law Academy