ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZB89.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 89 /1 6 vom 1 . Juni 201 7 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 . Juni 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B üscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. K och, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 9. Zivilkammer - vom 30 . August 201 6 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdev erfahrens tr ägt der Schuld ner . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.237,55 festgesetzt. Gründe: I. D er Schuldner ist durch U rteil des Landgericht Frankfurt (Oder) vom 29. Mai 2008 zur Herausgabe des Grundstücks W . in S . verurteilt worden . Er bewohn t das auf diesem Grundstück vo n ihm errichtete Wohnhaus. Die Gläubiger betreiben gegen d en Schuldner die Räumungsvol l- streckung. 1. Mit Schreiben vom 25. August 2008 hat te der Schuldner beim Amtsg e- richt Fürstenwalde Räumungsschutz beantragt. Das Am tsgericht hat te die Zwangsvollstreckung zunächst unter der Auflage vorläufig eingestellt, dass der Schuldner ein amtsärztliches Attest oder Gutachten zur Möglichkeit der Rä u- mung bei gründlicher medizinischer Begleitung vorlegt. Nachdem der Schuldner diese Auflage nicht erfüllt hat te , wurde sein Vollstreckungsschutzantrag vom Amtsgericht zurückgewiesen. 1 2 - 3 - Das Beschwerdegericht hat te ein neurologisch - psychiatrisches Gutac h- ten zur Verfahrensfähigkeit des Schuldners eingeholt. Der Sachverständige war zu dem Erg ebnis gekommen, dass beim Schuldner eine krankheitsbed i ngte partielle Geschäftsunfähigkeit vorlieg t , die sich auf die insbesondere jurist i- sche Auseinandersetzung um das Grundstück bezieh t . Das Beschwerdeg e- richt hat te daraufhin mit Beschluss vom 25. Aug ust 2009 die Zwangsvollstr e- ckung mit der Maßgabe einstweilen eingestellt, dass sie auf Antrag fortzusetzen ist , wenn die gegenwärtige Prozessunfähigkeit des Schuldners nicht mehr for t- besteh t oder der Schuldner wirksam vertreten w ird . Die Gläubiger ha tt en g egen diesen Beschluss die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat te dem Schuldner Rechtsanwältin B . als besondere Vertreterin (Verfahrenspflegerin) beigeordnet sowie den Beschluss vom 25. A ugust 2009 aufgehoben und die Sache an das Beschwe r- degericht zurückverwiesen, weil bei Prozessunfähigkeit des Schuldners auf der Grundlage von § 765a ZPO k eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstr e- ckung möglich ist (BGH , Beschluss vom 17. August 2011 I ZB 73/09, DGVZ 2011, 209) . Die Verfahrenspflegerin hat te den vom Schuldner selbst gestellte n Vol l- streckungsschutzantrag nicht genehmigt. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 hat te das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen de n Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 4. November 2007 zurüc k- gewiesen. 2. Die Gläubiger betrieben daraufhin die Räumungsvollstreckung weiter. Unter dem 3. Januar 2012 beantragte die Verfahrenspflegerin für den Schul d- ner Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, weil die Zwangsräumung Leib und Leben des Schuldners erheblich gefährde . 3 4 5 6 - 4 - Mit Beschl üssen vom 12. Januar 2012 bestellte das Amtsgericht Recht s- anwalt Bl . anstelle von Rechtsanwältin B . zum Verfahrenspfleger des Schuldners und wies den Vollstreckungsschutzantrag vom 3. Januar 2012 z u- rück. Dagegen legte der Verfahrenspfleger sofortige Beschwerde ein. Er legte dazu eine amtsärztliche Stellungnahme des Facharztes Dr. H . vor. Auf - grund einer Untersuchung des Schuldners am 16. Januar 2012 führte Dr. H . darin unter anderem aus , dass im Fall der Zwangsräumung ein Suizid des Schuldners unmittelbar absehbar sei und daran auch eine Zwangsunte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nichts ändern würde, da das psychische Krank heitsbild nicht behandelbar sei. Das Landgericht stellte die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Vollstreckungsschutz einstweilen ein und holte ein neurologisch - psychia trische s Gutachten zur Frage de r Gesundheits - und Lebensgefahr im Fall der Zwangsräumung ein . Der Gutachter Dr. L . konnte den Schuldner nicht zu einem Untersuchungsgespräch bewegen und erstellte sein Gutachten sodann nach Aktenlage. Er kam zu dem Ergebnis, dass für den Fall der Zwangsräumung eine suizidale Handlung des Sc huldners wahrscheinlich sei. Mit Beschluss vom 22. Januar 2013 stellte das Landgericht die Zwang s- vollstreckung in Bezug auf die Verurteilung zur Grundstücksherausgabe unb e- fristet und ohne Auflagen einstweilen ein. Auf die vom Beschwerdegericht zugela ssene Rechtsbeschwerde der Gläubiger hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des Landgerichts vom 22. Januar 2013 teilweise auf und fasste ihn insgesamt dahin neu, dass die Zwangsvollstreckung in Bezug auf die Verurteilung zur Grundstücksherausgabe bis zum 22. Januar 2015 einstweilen eingestellt w urde , weil nicht angenommen werden k önne , dass eine Behandlung des Schuldners zur Abwendung der Su i- 7 8 9 10 11 - 5 - zidgefahr ohne weitere Prüfung auf Dauer aussichtslos bleiben werde (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 I ZB 15/1 3, NJW 2014, 2218). 3. Nach dem 22. Januar 2015 haben die Gläubiger erneut den Oberg e- richtsvollzieher Be . mit der Zwangsvollstreckung beauftragt , der für den 6. Mai 2015 einen Termin zur Zwangsräumung anberaumt hat . Mit Schreiben vom 10. April 2 015 hat Rechtsanwalt Bl . für den Schuldner die Gewährung von Vollstreckungsschutz im Hinblick auf dessen verschlechterten Gesundheitszustand beantragt . Mit Schreiben vom 28. April 2015 hat er nochmals für ihn geltend gemacht , dass für den Falle der Ums e t- zung der Zwangsräumung Suizidgefahr bestehe . D as Amtsgericht hat die Vollstreckungsschutzanträge de s Schuldner s mit Beschluss vom 28. April 2015 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung für den Schuldner in Bezug auf die Verurteilung zur Grundstücksherausgabe bis zum 29. August 2018 einstweilen eingestellt. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Recht s- beschw erde der Gläubiger , mit der sie ihren Antrag auf Zurückw eisung des Vollstreckungsschutzantrags weiterverfolgen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Ü b- rigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Vollstreckungsge richt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßna h- me unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz 12 13 14 15 16 17 18 - 6 - besonderer Umstände eine H ärte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht ve r- einbar ist. 2. Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstr e- ckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten un verei nbar ist. Die Anwendung von § 765a ZPO kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem u n- tragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250 Rn. 7 mwN ; Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 27/10, NJW - RR 2011, 300 Rn. 6 ). Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, kann dies die Untersagung oder ein stweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rech t- fertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzuneh men. Der Schuldner kann sich auf sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) berufen. Der Gläubiger kann geltend machen , dass sein e Grundrecht e auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt werden, wenn sein Räumu ng s- titel nicht durchsetzbar ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass d em Gläubiger keine Aufgaben überbürdet werden dürfen , die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen . Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvo llstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet we r- den kann ( st . Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73 f. ; Beschluss vom 22. November 2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Rn. 8 f. ; Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 19 20 - 7 - Rn. 9; BGH, WuM 2010, 250 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW - RR 2010, 1649 Rn. 10; BGH, NJW - RR 2011, 300 Rn. 6 ; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - I ZB 99/14, NJW - RR 2015, 393 Rn. 7; Beschluss vom 21 . Januar 2016 - I ZB 12/15, NJW - RR 2016, 583 Rn. 17 ; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW - RR 2016, 336 Rn. 6 ) . Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen ( vgl. BGH, NJW 2008, 1000 Rn. 9; NJW 2008, 1742 Rn. 9; WuM 2010, 250 Rn. 8 ; NJW - RR 2011, 300 Rn. 6; NJW - RR 2016, 583 Rn. 17 ) . Insbesondere ist es ihm , soweit er dazu in der Lage ist, zuzumuten, fachliche Hilfe - erforderlichenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließ en oder zu verringern (vgl. BGHZ 163, 66, 74 ; BGH, N JW - RR 2010, 1649 Rn. 11). Andere mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, di e Ingewahrsamnahme des suizidg e- fährdeten Schuldners nach polizeirechtli chen Vorsc hriften oder seine Unterbri n- gung nach den einschlägigen Landesgesetzen sowie die betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) . Kann der Gefahr eines Suizid s des Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, scheidet eine Einstellung der Z wangsvollstreckung aus. Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich allerdings nur tra g- fähig, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schul d- ners getroffen haben oder eine erhebl iche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment ( die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder - hier - die Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (BGH, NJW - RR 2010, 1649 Rn. 11; NJW - RR 2015, 393 Rn. 8; NJW - RR 2016, 336 Rn. 7, jeweils mwN). 21 22 - 8 - Im Hinblick auf eine mögliche Unterbringung ist nach dem auch im Zwangs vollstreckungs verfahren zu beachtenden Grundsatz der Verhältnism ä- ßigkeit zu prüfen, ob d eren Dauer außer Verhältnis steht zu dem damit verfol g- ten Zweck de r Fortführung des Zwangsv ollstreckungsverfahrens . Steht fest oder ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der U n- terbringung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer führte, ist eine Freiheitsen t- ziehung zur Ermöglichung der Zwangsvollst reckung unverhältnismäßig und das Verfahren einzustellen. Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erken n- baren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann. Anders verhält es sich , wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (vgl. BGH, NJW - RR 2010, 1649 Rn. 14 ; NJW - RR 2016, 336 Rn. 8, jeweils mwN). Kann die beim Schuldner bestehende Gefahr eines Suizids zum Zei t- punkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts weder durch seine Unte r- bringung nach dem Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker noch durch andere Maßnahmen beseitigt werden, kommt grundsätzlich allein eine befristete Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in Betracht. Das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens verbietet rege l- mäßig eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckung s- verbot gelöst werden kann (vgl. BGH, WuM 2010, 250 Rn. 10 f. ; NJW - RR 2015, 393 Rn. 9, jeweils mwN) . Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann eine unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der dem Schuldner in der 23 24 25 - 9 - Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte vorgenommen e Würdigung alle r Umstände dazu führen, dass die Zwangsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG, NJW - RR 2014, 1290 Rn. 11; NJW - RR 2015, 393 Rn. 9; NJW 2016, 3090 Rn. 11, jeweils mwN ; BGH, N JW 2008, 1000 Rn. 9 ). Auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit wird regelmäßig die Einstellung der Vol l- streckung für einen längeren Zeitraum ausreichen, weil solche Gefahren meist mit zunehmendem Zeitablauf ausgeräumt werden können. Nur wenn die fragl i- chen Umstände ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich sind , kann die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (BVerfG, NJW 2016, 3090 Rn. 17 mwN). Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Verringerung der Suizidgef ahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen er scheint (BGH, NJW - RR 2016, 583 Rn. 17 ). Eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung ist regelmäßig mit Auflagen zu verse hen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wi e- derherzustellen. Das gilt auch, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Im Interesse des Gläubigers ist es dem Schuldner grundsätzlich zuzumuten, a uf eine Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vol l- streckungsgericht nachzuweisen (vgl. BGH, WuM 2010, 250 Rn. 10 f. mwN). Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die befristete Einstellung des Verfahrens ohne derartige Auflagen erfolgen ( BGH, NJW - RR 2015, 393 Rn. 9). So haben Auflagen zu unterbleiben, wenn sie keine - auch keine noch so geringe - Au s- sicht auf Erfolg haben (BGH, NJW - RR 2015, 393 Rn. 13). 3. Das Beschwerdegericht ist von diesen Grun dsätzen au sgegangen. Seine Entscheidung, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in Bezug auf seine Verurteilung zur Grundstücksherausgabe bis zum 29. August 2018 26 27 - 10 - einstweilen einzustellen, lässt nach diesen Maßstäben keinen Rechtsfehler e r- kennen. a) Das Bes chwerdegericht hat angenommen, mit der von den Gläubigern beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme, der Räumung des Grundstücks, sei eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden. Der Schuldner leide nach den überzeugenden Ausführu ngen der Fachärzte Ba . , Dr. H . , Dr. L . und Dr. K . an einer wahnhaften Störung, die bei einer Durchführung der Zwangsräumung sehr wahrscheinlich zu einem Suizid führe. Diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegri f- fen und läss t keinen Rechtsfehler erkennen. b) Das Beschwerdegericht hat weiter a ngenommen, der im Falle einer Zwangsräumung wahrscheinliche Suizid des Schuldners könne nur durch die Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewendet werden. D er Schuldner könne ni cht darauf verwiesen werden, selbst auf eine Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken . Da ihm - krankheit s- bedingt - die Behandlungseinsicht fehle, sei er nicht in der Lage, eine Therapie zu beginnen. Zudem erscheine aus diesem Grund nach fachärz tlicher Ei n- schätzung eine erfolgsversprechende Behandlung un möglich . Auch e ine betreuungsrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB könne dem Schuldner weder Schutz bieten noch Behandlungsmöglichkeiten eröffnen , weil er sich krankheitsbedingt nicht auf e ine Behandlung einlassen würde. Z u- dem habe d as Amtsgericht Fürstenwalde mit Beschluss vom 18. November 2010 die Bestellung eines Betreuers ab gelehnt. Eine Unterbringung des Schuldners nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollz ug gerichtlich angeordneter Unterbri n- gung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Bra n- 28 29 30 31 32 - 11 - denburg (Brandenburgisches Psychisch - Kranken - Gesetz - BbgPsychKG) sei gleichfalls keine vertretbare Maßnahme, um einem Suizid des Schuldners en t- gege nzuwirken. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständ i- gen Dr. K . sei eine wi rksame kausale Therapie der Sui zidalität nur durch eine erfolgreiche Behandlung der wahnhaften Störung möglich . D er Erfolg einer so l- chen Behandlung sei aber höchst unw ahrscheinlich, weil nicht mit einer B e- handlungsein sicht des Schuldners zu rechnen sei . Eine z wangsweise Unte r- bringung würde den Schuldner vielmehr in seinen wahnhaften Überzeu gungen bestärken. Der Sachverständige habe zwar angenommen, der akuten Sui zidg e- fä hrdung könne durch eine vor Durchführung der Zwa ngsräumung veranlasste geschlossene Unterbringung mit kontinuierliche r Überwachung begeg net we r- den. Eine solche Unterbringung würde aber keine erfolgreiche Behandlung des Schuldners ermöglichen, sondern wäre als blo aufzufas sen, da sie nach den Angaben des Sachverständigen allenfalls eine s- zuließe . Da die Erkrankung im Rahmen der Unterbringung nicht behan delt werden könnte, bestünde mit der Entlassung und der Konfrontation mit dem Verlust des Eigenheims erneut die Gefahr eines Suizids. Eine Unterbringung, die e inen Suizid des Betroffenen voraussichtlich nicht abwenden könne , sei u n- ve r tretbar . Eine Dauerunt erbringung des Schuldners komm e nicht ernsthaft in Betracht. Danach sei unter Abwägung der betroffenen Interessen des Schuldners und der Gläubiger eine Einstellung der Zwangsräumung geboten. Bei der Abwägung der betroffenen Interessen sei en das Grun drecht des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit einerseits mit de n Grun d- recht en der Gläubiger auf Schutz ihres Eigentums und wirksamen Rechtsschutz andererseits abzuwägen . Zudem sei zu berücksichtigen, dass den Gläubi gern 33 34 - 12 - grundsätzlich keine Aufgaben überbürdet werden dürf t en, die aufgrund des S o- zi al staatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obl ägen . A uf Seiten der Gläubiger sei darüber hinaus zu beachten , dass das Räumungsverfahren bereits um mehrere Jahre verzögert worden sei, ihnen ein im mer größer werdender Ver mögensschaden entsteh e und die von unerträgl i- chen Beschimpfun gen und - gegebenenfalls - tätlichen Angriffen durchzogene Führung des Verfahrens durch den Schuldner sie erheblich belaste. Da pra k- tisch nicht zu erwarten se i, dass sich das Krankheitsbild des Schuldners zukün f- tig verändere, müsse dies em möglicherweise immer wieder und bis zu seinem Tod Vollstre ckungsschutz gewährt werden . D amit werde die Vollstreckung durch die gleichfalls betagten Gläubiger möglicherweise gä nzlich verei telt. Dennoch rechtfertigten d ie von den Gläubigern mit der Durchsetzung des Räumungstitels vorrangig verfolgten Vermögensinteressen es nicht, den wah r- scheinlich en Tod des Schuld ners in Kauf zu neh men. Maßgeblich für diese B e- urteilung sei, dass ein Suizid des Schuldners nicht auf seiner freien W illensen t- scheidung beruhen würde, sondern durch seine - nicht erfolgversprechend b e- handelbare - Krankheit bedingt wäre. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner den Besitz des fr emden Grundstücks zunächst nicht rechtswidrig angemaßt habe, sondern der politische Umbruch infolge der Wi e- dervereinigung dazu geführt habe, dass er nun das von ihm z u Zeiten des B e- stehens der DDR auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages erbaute Eige n- heim herausgeben m üsse. Dagegen könnten d ie Gläubiger wieder auf Verm ö- gen zug reifen, das für sie n ach der Enteignung in der DDR gleichsam v erloren gewesen sei. V or d iesem Hintergrund sei es zumutbar, dass die Gläubiger ihre Vermögensin teressen zurück stell t en, um dem Schuldner wahrschein lich sein Leben zu erhalten. c ) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Rechtsb e- schwerde haben keinen Erfolg. 35 36 37 - 13 - aa ) Die Rechtsb eschwerde macht ohne Erfolg geltend, an der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs, w onach die Zwangsvollstreckung stets ei n- zustellen sei, wenn der Gefahr eines Suizids des Vollstreckungsschuldners nur durch eine jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nu t- zen begegnet werden könne (vgl. oben Rn. 23 ), sei nicht festzuhalte n. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehe in einem engen Kreis von Ausnahmefällen lediglich die Möglichkeit, dem Vollstreckungsschuldner dauerhaft Vollstreckungsschutz zu gewähren. Es sei danach nicht ausg e- schlossen, dass die Interes sen des Vollstreckungsgläubigers die Interessen des suizidgefährdeten Vollstreckungsschuldners im Einzelfall überwiegen, soweit der Gefahr eines Suizids des Vollstreckungsschuldners durch seine dauerhafte Unterbringung begegnet werden k önne . D amit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. D ie von der Rechtsb e- schwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft allein die Frage, ob es möglich ist, die Zwangsvollstreckung nicht nur ( wie regelmäßig ) befristet, sondern ( in besonders ge lagerten Einzelfällen ) für einen längeren Zeitraum und ( in absoluten Ausnahmefällen ) auf unbestimmte Zeit einzustellen ( vgl. oben Rn. 24 und 25 ). Sie betrifft dagegen nicht die vorg e- lagerte Frage, ob ein Antrag des suizidgefährdeten Vollstreckungsschuldner s auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen werden darf, wenn der Gefahr eines Suizids des Vollstreckungsschuldners nur durch eine jahr e- lange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet we r- den kann. Diese Frage ist zu vernei nen. Steht fest oder ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der Unterbringung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer führte, ist eine Freiheitsentziehung zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung unverhäl t- nismäßig und das Verfahre n einzustellen (vgl. BGH, NJW - RR 2010, 1649 Rn. 14; NJW - RR 2016, 336 Rn. 8, jeweils mwN). In einem solchen Fall kann 38 39 40 - 14 - sich der Schuldner zwar nicht auf sein Grundrech t auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen , da sein Leben durch die Unterbringung ge schü tzt werden kann . Er kan n sich aber auf sein Grundrecht auf Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) berufen, das im Falle eine r dauerhaften Unterbringung ohne therapeut i- schen Nutzen die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums ( Art. 14 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in aller Regel überwiegt. bb ) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der Annahme des B e- rufungsgerichts, eine Unterbrin gung hindere einen Suizid nicht, stehe das Gu t- achten des gerichtlichen Sachverständige n Dr. K . entgegen, der unter Be - rücksichtigung des von Dr. L . erstatteten Gutachtens und der von Dr. H . abgegebenen Stellungnahme in einer Unterbringung eine nachhaltige und erfolgversprechende Möglichkeit zur Verhinderung eines Suizids gese hen habe . Das Beschwerdegericht habe sich hierüber nicht ohne weitere sachve r- ständige Abklärung hinwegsetzen dürfen. Es sei auch nicht verständlich, we s- halb einer Suizidgefahr in einer psychiatrischen Anstalt nicht in adäquater We i- se begegnet werden könnte und Maßnahmen zur vorübergehenden Verhind e- rung eines Suizids nicht erforderlichenfalls längerfristig angewendet werden könn t en. Auch damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass der Sachverständige Dr. K . in einer geschlossenen Unterbringung des Schuldners eine Möglich - keit zur Verhinderung eines Suizids gesehen hat. Es hat allerdings angeno m- men, eine solche Unterbringung ermögliche keine erfolgreiche Behandlung des Schuldners, sondern wäre als bloße Diese Annahme hat das Beschwerdegericht entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde nicht auf eigene Sachkunde, sondern auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K . gestützt . D anach ist eine wirksame kaus ale Therapie der Suizidalität nur durch eine erfolgreiche Behandlung der wahnha f- 41 42 - 15 - ten Störung möglich. Der Erfolg einer solchen Behandlung ist aber höchst u n- wahrscheinlich, weil nicht mit einer Behandlungseinsicht des Schuldners zu rechnen ist . Eine zwangsw eise Unterbringung würde den Schuldner vielmehr in seinen wahnhaften Überzeugungen bestärken. Sie ermöglich t e daher nach den Ausführungen des Sachverständigen allenfalls eine symptomatische Ruhigste l- lung des Schuldners mit medikamentösen und physikalischen . Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, eine so l- che Unterbringung, bei der die Erkrankung des Schuldners nicht behandelt werden könnte und die die Gefahr eines Suizids des Schuldners nach der En t- lassung und der Konfrontation mit dem Verlust des Eigenheims voraussichtlich nicht abwende, wäre unzulässig . Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, es sei un verständlich, weshalb Maßnahmen zur vorübergehenden Verhinderung eines Suizids nicht erforderlichenfalls längerfristig angewendet werden könnten. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass eine dauerhafte Unterbringung des Schuldners , die keinen therapeutischen Nutzen hat, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Be tracht kommt. cc ) Soweit die Rechtsbesch werde geltend macht, eine rechtsfehlerfreie Interessenabwägung hätte zur Versagung des Vollstreckungsschutzes führen müs sen , führt sie keine vom Beschwerdegericht übergangenen Gesichtspunkte auf, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Interessen d er Gläubiger die Interessen des Schuldners in einer Weise überwiegen, dass d ieser eine dauerhafte Unterbringung ohne therapeutischen Nutzen hinzunehmen hat, um den Gläubigern die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. d ) Das Beschwerdegericht hat die ein stweilige Einstellung der Zwang s- vollstreckung zeitlich auf zwei Jahre befristet. Es hat angenommen, nach den fachärztlichen Feststellungen sei eine Veränderung im Krankheitsbild des Schuldners nicht gänzlich ausgeschlossen. Deshalb erscheine eine erneute B efristung von zwei Jahren erforderlich und angemessen. Der Schuldner hat 43 44 45 - 16 - diese Beurteilung hingenommen. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. oben Rn. 24 und 25 ) . e ) Das Beschwerdegericht hat die befristete Einstellung der Zwangsvol l- strecku ng nicht mit Auflagen versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen Es hat angenommen, nach fachärztlicher Ei n- schätzung sei eine erfolgsversprechende Behandlung des - krankheitsbedingt behandlungsuneinsichtigen - Schuldners nicht möglich. Auflagen mit dem Ziel , die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen, würden daher unzweifelhaft ins Leere laufen. U nter diesen Umständen könne der Schuldner nicht auf eig e- ne zumutbare Anstrengungen zur Wahrnehmung ärztlicher Hilfe ver wi esen werden. Auch diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand (vgl. oben Rn. 26 ). D ie Rechtsbeschwer de macht vergeblich geltend, das Beschwerdeg e- richt hätte die Zwangsvollstreckung nicht ohne Auflage für den Schuldner ei n- stellen dürfen, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, weil eine solche Behandlung immerhin geringe Erfolgsaussichten gehabt hätte. Die Rechtsb e- schwerde versucht damit lediglich , die tatrichterliche Würdigung der fachärztl i- chen Bewertungen , durch ihre eigene Beurte ilung zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts aufzuzeigen. 46 47 - 17 - III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen B e- schluss zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO . Es besteht kein Anlass, den Gläub igern gemäß § 788 Abs. 4 ZPO einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 28.04.2015 - 16 M 812/15 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.08.2016 - 19 T 130/15 - 48
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