BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 9/00 vom 24. Mai 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg, 6. Zivil- senat, vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gegenstandswert: 270.650 DM. - 3 - Gründe: I. Der Kläger - ein Reiseveranstalter - charterte von der Beklagten mit Sitz in Istanbul Flugzeuge, um seine Kunden zu Urlaubszielen in die Türkei und Nord-Zypern zu bringen. Mit der beim Landgericht Nürnberg erhobenen Klage hat er die Beklagte aus verschiedenen Rechtsgründen auf Zahlung von insg e - samt 523.450 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat bestritten, in Nürnberg eine Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO zu haben, und sich im übrigen auf eine Vereinbarung über den Gerichtsstand Nikosia (Zypern) berufen. Das Landgericht hat in seinem Endurteil die Klageanträge zu I, III bis V abgetrennt, sich insoweit für örtlich unzuständig erklärt und diesen Teil des Rechtsstreits an das Landgericht Limburg verwiesen. Im übrigen hat es die Klage als unz u - lässig abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich deren sofortige Beschwerde. II. Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten für unzulässig g e - halten. Weder die vorbereitende Prozeßtrennung noch - nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO) - die anschließende Ve r - - 4 - weisung an das örtlich zuständige Gericht sind mit Rechtsmitteln anfechtbar. Das gilt selbst dann, wenn diese Entscheidungen nicht, wie gesetzlich vorg e - schrieben, durch Beschluß, sondern in einem Urteil erfolgen (BGHZ 2, 278, 279 f.). Ob hiervon bei objektiver Willkür oder Versagung rechtlichen Gehörs eine Ausnahme zu machen ist (so MünchKomm/Prütting, ZPO, § 281 Rdn. 41; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rdn. 12; anders Zöller/Greger, § 281 Rdn. 14; jeweils m.w.N.), kann dahinstehen. Diese Voraussetzungen li e - gen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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