ECLI:DE:BGH:2016:070716BIZB90.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 90/15 vom 7. Juli 2016 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1063 Abs. 3 Satz 1, § 1065 Abs. 1 Satz 2 Die Anordnung und die Ablehnung vorläufiger Maßnahmen durch den Vorsi t- zende n des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind unanfechtbar. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - I ZB 90/15 - OLG Braunschweig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt er Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. August 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzul ässig verworfen. Gegenstandswert: 30 Mio. Gründe: I. Die Parteien haben langjährig bei der Entwicklung von Zuckerrübe n- saatgut kooperiert. Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist die Antragsge g- nerin durch ein nach der Schiedsverfahrensordnung des belgischen Zentrums f ür Mediation und Schiedswesen (CEPANI) gebildete s Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 11. Juni 2015 im Wesentlichen dazu verurteilt worden, an die Antragstellerin rückständige Lizenzgebühren und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 115.378.465,33 ich Zinsen zu bezahlen , das gesamte bei ihr vorhandene Keimplasma der Antragstellerin mit zugehörigen Unterlagen herauszugeben sowie die weitere Nutzung d i es es Keimplasmas zu unterlassen. Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht Braunschweig beantr agt, den Schiedsspruch vom 11. Juni 2015 für vollstreckbar zu erklären. Die A n- tragsgegnerin hat dagegen geltend gemacht, der Sc hiedsspruch verstoße g e- gen den O rdre public im Sinne von Art. V Abs. 1 Buchst. b des Übereinko m- mens vom 10. Juni 1958 über die An erkennung und Vollstreckung ausländ i- 1 2 - 3 - scher Schiedssprüche (UNÜ), weil er kartellrechtswidrige Bestimmungen des zwischen den Parteien am 29. September 2006 abgeschlossenen Kooperat i- onsvertrags umsetze. Die Antragstellerin hat zudem im vorliegenden Verfahre n beim Oberla n- desgericht Braunschweig nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO beantragt, ihr die vo r- läufige Vollstreckung und die Sicherungsvollstreckung aus dem Schiedsspruch zu gestatten. Sie behauptet , es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Antrag s- gegnerin die Zwangsvollstreckung vereiteln werde. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Vol l- streckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 11. Juni 2015 die Zwangsvollstr e- ckung zum Zwecke der Sicherung ihre r Ansprüche aus dem Schiedsspruch zu erlauben. Außerdem begehrt die Antragstellerin im Wesentlichen , die Antragsge g- nerin im Wege der Sicherungsvollstreckung zu verpflichten, bestimmte Auskün f- te zu erteilen, Herausgabe - und Auskunfts ansprüche der Antragsg egnerin im Hinblick auf Zuckerrübenkeimplasma zugunsten der Antragstellerin zu pfänden, der Antragsgegnerin zu verbieten, über das von ihr herauszugebende Zucke r- rübenkeimplasma und Informationen dar über in bestimmter Weise zu verfügen , sowie notwendige Erh altungsmaßnahmen für das Zuckerrübenkeimplasma zu ergreifen. Die Vorsitzende des Zivilsenats des Oberlandesgericht s hat den Antrag gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde. Die Antragsgegnerin bea n- tragt, die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin als unstatthaft zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft. Beschlü s- se über Anordnungen gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind unanfechtbar (§ 1065 A bs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei besteht kein Unterschied, ob sich ein A n- 3 4 5 6 7 - 4 - tragsteller gegen die Ablehnung oder ein Antragsgegner gegen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO wendet. 1. Die Frage, ob Anordnungen zur Durchführung der Zwa ngsvollstr e- ckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die in Verfahren zur Vollstreckbare r- klärung (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ergehen, der Rechtsbeschwerde unterliegen, ist umstritten. N ach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht soll die Unanfech t- barkeit gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur für Beschlüsse nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO gelten, die sich auf vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts beziehen ( § 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hingegen soll geg en Anordnungen zur Durchführung der Zwangsvollstrecku ng gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO , die vor einer Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergehen, d i e Rechtsbeschwerde statthaft sein (Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1065 Rn. 3). Nach überwiegender Ansicht sind derartige Anordnu n- gen dage gen nicht anfechtbar (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 1063 Rn. 4; MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1063 Rn. 27; Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 1063 Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1065 Rn. 2 ; Schwab/Walter, Schiedsgeri chtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 28 Rn. 13 dd; Sessler/Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119, 124 ; wohl auch Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1065 Rn. 7 ). 2. Der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung gebührt der Vorzug. a) Gemäß § 1065 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen statt; im Übrigen sind die Entscheidungen in de n in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar. Die vom Vorsitzenden des Zivilsenats gemäß § 1063 Ab s. 3 Satz 1 ZPO zu treffenden Entscheidungen über die Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen sind keine Entscheidungen über Anträge gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO. Der Rechtsbeschwerde unterliegen damit 8 9 10 - 5 - nur die Entscheidungen über Anträg e gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO , die der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts trifft. Vorläufige A n- ordnungen des Vorsitzende n des Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO zählen dazu auch dann nicht, wenn sie in einem Verfahren auf Aufhebung oder Vol l- streckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ergehen. b) D ie se auf den Wortlaut der Norm des § 1065 Abs. 1 ZPO gestützte Auslegung ergibt sich weiter aus der Systematik des Ge setzes und d e r Funk - tion des § 1063 Abs. 3 ZPO als Mittel vorläufigen Rechtsschutzes im Schied s- verfahrensrecht. aa) Gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist e ine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Antr ä- ge betreffend die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vo r- lä u figer oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041 ZPO) au s- drücklich ausgeschlossen. Die Anordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Zivi l- senats nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO bezieht sich gleichermaßen auf d ie Vollziehung dieser M aßnahmen des Schiedsgerichts nach § 1041 ZPO wie auf vorläufige Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren über die Vollstreckbare r- klärung des Schiedsspruchs . Dann ist aber kein Grund ersichtlich, d ie se beiden Wege, vorläufigen Rechtsschutz im Schiedsverfah ren zu erlangen, im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit mit d er Rechtsbeschwerde unterschiedlich zu behandeln, und eine Rechtsbeschwerde bei originär vom Oberlandesgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu gestatten, sie aber gegenüber A n- ordnungen au szuschließen, die sich auf vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts bez iehen . Es wäre nicht überzeugend , Entscheidungen de s Oberlandesgericht s über vom Schiedsgericht angeordnete, vorläufige Maßnahmen nach § 1041 Abs. 1 ZPO, die in Unkenntni s des erst später erg e- henden Schiedsspruchs zu treffen sind, durch Ausschluss der Rechtsb e- schwerde einer weniger weitgehenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen als 11 12 - 6 - Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen, die in Kenntnis des Schied s- spruchs originär vom Oberlandesgericht getroffen werden (vgl. Sessler/ Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119, 124). bb) G egen eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde spricht weiter die Funktion von Anordnungen nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Maßnahmen des einstweiligen Rechts schutzes, die in einem beschleunigten Verfahren durch den Vorsitzenden des zuständigen Zivilsenats allein getroffen werden können. Die Bestimmung des § 1063 Abs. 3 ZPO ist eine Sonder regelung im Verhältnis zu den allgemeinen Bestimmungen für den vorläufige n Rechtsschutz in den §§ 916 ff. ZPO (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1063 Rn. 35; Wilske/ Marker t in BeckOK/ ZPO, 2 1 . Edition , Stand 1. Juli 2016, § 1063 Rn. 11). In Ei l- verfahren sind Revision und Rechtsbeschwerde schon im Hinblick auf den Zei t- faktor w enig geeignet ( vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. , Rn. 2781). Dementsprechend bestimmt § 542 Abs. 2 ZPO, dass gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines A r- restes oder einer einstweiligen Verfüg ung entschieden worden ist, die Revision nicht stattfindet. Der Gesetzgeber hat diese Regelung wegen des provisor i- schen Charakters und der vorläufigen Bedeutung des Arrest - und Verfügung s- verfahrens für notwendig gehalten. Entscheidet das Berufungsgericht n icht durch Urteil, sondern durch Beschluss, ist eine Rechtsbeschwerde im Arrest - und Verfügungsverfahren deshalb ebenfalls unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 VII ZB 11/02, BGHZ 152, 195, 197). Die Bestimmung des § 1063 Abs. 3 ZPO tritt für Schiedsgerichtsverfahren an die Stelle der §§ 916 ff. ZPO. Es wäre daher nicht einleuchtend , gegen vorläufige Entsche i- dungen nach § 1063 Abs. 3 ZPO einen Zugang zum Bundesgerichtshof zu e r- öffnen, der für Entscheidungen nach §§ 916 ff. ZPO gemäß § 542 Abs. 2 ZPO verschlossen ist. 13 - 7 - c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich eine Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen Anordnungen nach § 1063 Abs. 3 ZPO nicht damit begründen, dass bestimmte, in ihrem Regelungsumfang abschließende Zw i- schenen tscheidungen anfechtbar sind . aa) Für Kostenentscheidungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs folgt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde unmittelbar aus § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 106 2 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 III ZB 33/07, NJWRR 2008, 664). bb) E ntsprechend § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO selbständig mit der Recht s- beschwerde anfechtbar sind ferner Beschlüsse, die nach abgesonderter Ve r- handlung ü ber die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags gemäß § 1059 ZPO ergehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2001 III ZB 57/00, NJW 2001, 3787). Die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit führt entweder ohne weiteres zur Ablehnung des Antrags nach § 1 062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO w e- gen Unzulässigkeit oder mit die Instanz abschließender Wirkung zur Festste l- lung der Zulässigkeit des Antrags. cc) Demgegenüber handelt es sich bei Anordnungen nach § 1063 Abs. 3 ZPO um vorläufige Maßnahmen, die für die Entscheidu ng des Oberlandesg e- richts über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs weder vorgreiflich noch bindend sind. Sie können jederzeit geändert oder aufgehoben und so der jeweiligen Prozesslage angepasst werden (vgl. MünchKomm.ZPO/ Münch aaO § 1063 Rn. 31). Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 1. Oktober 2015 seine vorherige ablehnende Entscheidung über eine Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO nicht als abschli e- ßend angesehen, sondern ausdrücklich ausgeführt, dass von der Verweisung der Sache an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle auch die Zustä n- 14 15 16 17 - 8 - digkeit für etwaige Eil - oder Aussetzungsanträge innerhalb des vorliegenden Verfahrens betroffen sei. d ) D ie Statthaftigkeit d er Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Eine Einschrä n- kung des Grundrechts auf rechtliches Gehör kommt von vornherein allenfalls für den vor Erlass einer Anordnung nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht angehö r- ten Antragsgegner in Betracht, nicht aber für den erfolglosen Antragsteller. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Braunschweig, Entsch eidung vom 27.08.2015 - 7 Sch 3/15 - 18 19
Full & Egal Universal Law Academy