ECLI:DE:BGH:2017:290617BIZB90.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 90/15 vom 29. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 7. Juli 2016 wird z u- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antrags tellerin mit Beschluss vom 7. Juli 2016 als unzulässig verworfen und dabei den Streitwert für das Ve r- fahren der Rechtsbeschwerde auf 30 Mio. Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung der Antragstellerin ist zulässig . I n der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. I. Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch sonst zulässig. 1. I m Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH, B e- s chluss vom 30. April 2015 I ZR 82/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. August 2014 IX ZR 189/10, juris Rn. 3). 2. Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen zulässig. a) Die für die Einlegung der Gegenvorstellung in entsprechender Anwe n- dung der § 6 8 Ab s. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG geltende Frist von sechs Monaten ist gewahrt . Das gilt auch dann , wenn der Beschluss des Senats vom 1 2 3 4 5 6 - 3 - 7. Juli 2016 der Antragstellerin entsprechend dem Stempel auf dem von ihr u n- terzeichneten Empfangsbekenntnis bereits am 4. November 2016 zugegangen wäre und nicht erst , wie handschriftlich auf dem Empfangsbekenntnis eingetr a- gen , am 10. November 2016. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist am 4. Mai 2017 und damit in jedem Fall innerhalb der Frist von sechs Monaten bei m Bundesgerichtshof eingegangen. b) Die Gegenvorstellung ist auch nicht wegen unrichtiger Parteibezeic h- nung des Rechtsbehelfsgegners unzulässig. Die Antragstellerin hat in der G e- genvorstellung die Antragsgegnerin als "S . GmbH & Co. KG" bezeichnet. D as entspricht der Parteibezeichnung der Antragsgegnerin im Rechtsbe - schwerdeverfahren. Über das Vermögen der S . GmbH & Co. KG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 1. Januar 2017 das Inso l- venzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltu ng angeordnet und A . G . zum Sachwalter bestellt . Bei angeordneter Eigenverwaltung bleibt der Schuldner passivlegitimiert (vgl. MünchKomm.InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 270 Rn. 191). Das Rubrum ist lediglich um den Zusatz "in Eigenverwaltung" zu e r- gän zen. c) Die Vorschrift des § 240 ZPO steht einer Entscheidung über die G e- genvorstellung der Antragstellerin nicht entgegen. Nach § 240 Satz 1 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, un terbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Dies gilt auch bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 V ZB 93/06, NJWRR 2007, 629 Rn. 6). Die Vorschrift des § 240 ZPO betrifft jedoch nur Verfahren, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängig sind (BGH, Beschluss vom 11. De - zember 2008 IX ZB 232/08, NJWRR 2009, 566 Rn. 9 ; Beschluss vom 7 8 9 - 4 - 27. April 2010 VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 240 Rn. 1 ). Danach wird etwa ein nach Eintritt der Rechtskraft der Koste n- grundentscheidung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitetes Kostenfestset zungsverfahren durch Insolvenzeröffnung gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 VIII ZB 79/11, MDR 2012, 990). Anders liegt es bei einer erst nach Insolvenzeröffnung erh o- bene n Streitwertbeschwerde zu einem bereits vor In solvenzeröffnung recht s- kräftig abgeschlossenen Verfahren . Für die Gegenvorstellung, die im Fall der Streitwertfestsetzung durch ein oberstes Bundesgericht an die Stelle der Strei t- wertbeschwerde tritt, gilt nichts anderes. Dieses Ergebnis steht in Einkla ng mit Sinn und Zweck der Unterbr e- chung nach § 240 Satz 1 ZPO. Sie soll dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit geben, sich auf die durch Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 XII ZB 195/04, MDR 2006, 55 Rn. 16; BGH, MDR 2012, 990 Rn. 7). Bei einer Eigenverwaltung soll dem Insolvenzschuldner diese Möglichkeit eingeräumt werden (vgl. BGH, NJWRR 2007, 629 Rn. 8). Eine gesonderte Überlegung s- frist benötigt der Insolvenzschuldner be i einer erst nach Insolvenzeröffnung e r- hobenen Gegenvorstellung zu einer Streitwertfestsetzung nicht. Im Streitfall w urde d a s Insolvenzverfahren am 1. Januar 2017 eröffnet . Die erst da nach erhobene Gegenvorstellung wird von der Unterbrechungswi r- kung de s § 240 Satz 1 ZPO nicht erfasst. Dahinstehen kann im Streitfall, ob Verfahren über Streitwertbeschwerden überhaupt nach § 240 Satz 1 ZPO u n- terbrochen werden können (vgl. dazu OLG Neustadt, NJW 1965, 591; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Juli 2006 2 W 30/ 06, juris; Jaspersen in Vorwerk/ Wolf, BeckOK ZPO, 24. Ed ition , Stand 1. März 2017, § 240 Rn. 2.15; Münc h- Komm . ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 3). II . Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. 10 11 12 - 5 - Entgegen den Ausführungen der Gegenvorstellung war Gegen stand des Rechtsbeschwerdeverfahrens n eben Sicherungsmaßnahmen für die in Ziff er II des Antrags der Antragstellerin genannten Auskunfts - , Herausgabe - und Unte r- lassungsansprüche auch die Sicherung der der Antragstellerin im Schied s- spruch zugesprochenen und unter Ziffer I ihres Antrags aufgeführten Zahlung s- ansprüche . Die Antragstellerin hat in der Rechtsbeschwerdebegründung vom 29. Ja - nuar 2016 beantragt, nach den Anträgen aus ihren Schriftsätzen vom 18. und 26. August 2015 zu erkennen. Der Schriftsatz vom 26. August 2015 (GA IV 69 bis 72) enth ielt keine Anträge. Der Schriftsatz vom 18. August 2015 g a b auf den Seiten 2 bis 9 unter I. die Ansprüche aus dem Schiedsspruch wi e der, deren Vollstreckung durch die unter II. des Antrags aufgeführten Maßnahmen ges i- ch ert werden soll. U nter I.1. werden zunächst sechs Zahlungsansprüche für rückständige Lizenzgebühren im Gesamtwert von mehr als 115 Mio. e- führt . Danach folgen unter II.2 . die Herausgabe - , Unterlassungs - und Au s- kunftsansprüche, die ebenfalls gesichert werden sollen. Das Oberlandesgerich t hat diese Anträge auf den Seiten 5 bis 20 seines Beschlusses im Einzelnen wiedergegeben. Die Antragstellerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Beschränkung ihres Begehrens auf die Ansprüche gemäß Ziffer II der Anträge vom 18. August 2015 vorgenommen . Damit ist der gesamte Streitstoff aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts in die Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt. Die Antragstellerin hatte in ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Wert der vom Schiedsgericht zugesprochenen und gemäß § 1063 Ab s. 3 ZPO zu sichernden Ansprüche mit insgesamt 125 Mio. S ie macht nicht geltend, diese Wertangabe im weiteren Verfahren korrigiert zu haben. Damit war Ausgangspunkt der Streitwertbemessung durch den Se nat als Wert der Hauptsache der durch de n Schiedsspruch zugesprochene Be trag von 125 Mio. Bei dem Antrag auf Sicherungsmaßnahmen handelt es sich um e i- 13 14 15 16 - 6 - ne Maßnahme vorläufige n Rechtsschutz es , so dass dafür ein Wert von einem Drittel de r Hauptsache angemessen erscheint . Im Hinblick auf die Strei twertb e- grenzung nach § 22 Abs. 2 RVG, § 39 Abs. 2 GKG war jedoch der Höchstwert von 30 Mio. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2015 - 7 Sch 3/15 -
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