BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 9/02 vom 6. Juni 2002 in der Beschwerdesache - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 6. Zivilkam- mer des Landgerichts Bonn vom 21. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf bis 1.500, - - fes t - gesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 25. November 2001, den er mit "Beschwerde" überschrieben hat, gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 25. Oktober 2001 (3 C 32/ 00) gewandt, mit dem dieses den zugrundeliegenden Rechtsstreit nach einer Zurückverweisung der Sache durch das Landgericht rechtskräftig entschieden hat. Zur Begründung hat er angeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf Rechenfehlern und auf einer unrichtigen Streitwertfestsetzung für die einzelnen Instanzen. Durch die fehle r - - 3 - hafte amtsgerichtliche Kostenentscheidung werde er zu Unrecht mit Mehrk o - sten von 2.433,99 DM belastet. Das Amtsgericht hat die Streitwertfestsetzung teilweise abgendert. Der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat es jedoch nicht abgeholfen, sondern diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat das Rechtsmittel des Klgers gegen die Kostenentscheidung mit Beschluß vom 21. Januar 2002 kostenpflichtig verworfen, da eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemß § 99 Abs. 1 ZPO unzulssig sei. Die Rechtsb e - schwerde hat das Landgericht nicht zugelassen. Dagegen hat der Klger Gegenvorstellungen erhoben und hilfsweise weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Gegenvorstellungen mit Beschluß vom 15. Februar 2002 zurckgewiesen und die weitere B e - schwerde dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) zur En t - scheidung vorgelegt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugela s - sen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßr e - formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fllen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwi d - rig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdefhrers verletzt. - 4 - Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerd e - gerichte hat der Gesetzgeber nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Gemû § 78 Abs. 1 ZPO mssen sich die Parteien vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeûgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmchtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon, wie sie in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit der Einlegung zu Protokoll der Geschftsstelle vorgesehen war, kennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/01, Umdr. S. 4 f.). III. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzeslage htte das Rechtsmittel des Klgers ebenfalls als unzulssig verworfen werden m s - sen. Die weitere Beschwerde wre dann als auûerordentliche Beschwerde zu behandeln gewesen. Dieses im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kam nur in Betracht, wenn die angegriffene En t - scheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrte oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd war (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. - 5 - Das Landgericht Bonn hat in dem Schriftsatz des Klgers vom 25. No- vember 2001, der mit "Beschwerde" berschrieben ist, zu Recht eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils gesehen. Denn der Klger hat darin deutlich zum Ausdruck gebracht, daû er eine Ab n - derung der Kostenentscheidung in dem genannten Urteil zu seinen Gunsten erstrebt. Die Anfechtung der Entscheidung ber den Kostenpunkt ist gemû § 99 Abs. 1 ZPO jedoch unzulssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Verwerfung der Beschwerde des Klgers gegen die amtsgerichtliche Kostenentscheidung beruht mithin auf einer gesetzlichen Grundlage. Im brigen ist darauf hinzuweisen, daû das Amtsgericht nicht verkannt hat, daû in der Schluûentscheidung grundstzlich fr jeden einzelnen Recht s - zug eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen hat, wenn die Gege n - standswerte in den einzelnen Rechtszgen unterschiedlich gewesen sind. Das ergibt sich aus seinen Ausfhrungen auf Seite 8 des Urteils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher
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