BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 9/06 vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104 Eine Terminsgeb374hr f344llt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Ver-fahrens gerichtete Erkl344rung zwecks Pr374fung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - OLG N374rnberg LG Weiden i.d. Oberpfalz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 22. Februar 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 25. Oktober 2005 abge344ndert und wie folgt neu gefasst. Die von dem Beklagten an die Kl344gerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.473,95 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunk-ten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 festgesetzt. Der Beklagte tr344gt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Beschwerdewert: 455,94 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat vor dem Landgericht Weiden in der Oberpfalz gegen den Beklagten zu 2 (nachfolgend Beklagter) einen Zahlungsanspruch wegen Nichtabf374hrung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verfolgt. Zwecks einverst344ndlicher Erledigung des Rechtsstreits hat der Prozessbevoll- 1 - 3 - m344chtigte der Kl344gerin - nach R374cknahme der gegen den Beklagten zu 1 als weiteren Gesamtschuldner erhobenen Klage - am 14. Juni 2005 mit dem Pro-zessbevollm344chtigten des Beklagten eine fernm374ndliche Unterredung gef374hrt. Dabei 344u337erte der Vertreter des Beklagten, die Ausf374hrungen der Kl344gerseite zur Kenntnis zu nehmen und an den Beklagten, der 374ber das weitere Vorgehen entscheide, weiterzuleiten. Das Landgericht hat gegen den im Verhandlungs-termin vom 29. Juli 2005 nicht erschienenen Beklagten ein - zwischenzeitlich rechtskr344ftiges - Vers344umnisurteil auf Zahlung von 54.950,51 200 erlassen; ferner sind dem Beklagten die H344lfte der Gerichtskosten und der au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin auferlegt worden. Die Kl344gerin hat u.a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgeb374hr (Nr. 3104 VV RVG) beantragt. Das Landgericht hat lediglich eine 0,5-fache Terminsgeb374hr (Nr. 3105 VV RVG) festgesetzt. Die dagegen eingelegte soforti-ge Beschwerde hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 2 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Zugunsten der Kl344gerin ist gem344337 247 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3104 VV eine 1,2-fache Terminsgeb374hr angefallen, so dass die ihr zu erstattenden Kosten um 455,94 200 auf 2.473,95 200 zu erh366hen sind. 3 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, eine Terminsgeb374hr falle zwar auch an, wenn kein Verhandlungstermin stattgefunden, der Rechtsanwalt aber eine au337ergerichtliche Besprechung mit dem Ziel der Erledigung des Verfah-rens durchgef374hrt habe. Hierzu reiche eine kurzfristige telefonische Kontaktauf-nahme aus, sofern der Gegner die Bereitschaft zeige, ein sachbezogenes, der 4 - 4 - Verfahrenserledigung dienendes Gespr344ch zu f374hren. Hier fehle es aber an dem gebotenen Meinungsaustausch 374ber tats344chliche oder rechtliche Stand-punkte, weil der Vertreter des Beklagten die Ausf374hrungen des Kl344gers lediglich zur Kenntnis genommen habe, ohne in eine Verhandlung 374ber die Sache selbst oder das weitere prozessuale Vorgehen einzutreten. 5 2. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. a) Nach 247 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 verdient der Rechtsanwalt die Terminsgeb374hr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Ge-richts. Die Terminsgeb374hr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die fr374here Verhandlungs- als auch die fr374here Er366rterungsgeb374hr. Im Vergleich zu diesen Geb374hren ist der Anwendungsbereich der Terminsgeb374hr erweitert worden. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung fr374-herer Streitfragen sind durch die Fassung des Geb374hrentatbestandes die Un-terschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Er366rterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Pro-zess- und Sachleitung entfallen (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). 6 b) Entsprechend der gesetzgeberischen Intention, an das Merkmal einer - auch telefonisch durchf374hrbaren (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Umdruck S. 5, z.V.b.; Schons in Hartung/R366mermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 27; Keller in Riedel/Su337bauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdn. 49) - Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen, entsteht die Geb374hr auch dann, wenn der Gegner - wie hier - die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten 304u337erungen zwecks Pr374fung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt. 7 - 5 - Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als m374ndlicher Austausch von Erkl344rungen (Keller aaO) die Bereitschaft der Gegenseite vor-aus, 374berhaupt in 334berlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendi-gung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein ent-weder ein sachbezogenes Gespr344ch oder eine g374tliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (M374ller-Rabe in Gerold/ Schmidt/von Eicken, RVG 17. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 92 f.). Im Unter-schied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespr344ch einl344sst, indem er die ihm unterbreiteten Vorschl344ge zur Kenntnis nimmt und deren Pr374fung zusagt. Da der Geb374hrentatbestand nicht an den Er-folg einer g374tlichen Einigung ankn374pft (Schons aaO Rdn. 34; Mayer in May-er/Kroi337, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50), sind an die m374ndliche Reakti-on des Gegners 374ber Kenntnisnahme und Pr374fung des Vorschlags hinausge-hende Anforderungen nicht zu stellen. Diese W374rdigung steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971 S. 209), wonach die Unterschei-dung zwischen einer ein- und zweiseitigen Er366rterung aufgegeben werden soll. Da der Bevollm344chtigte des Beklagten die Vorschl344ge der Kl344gerin zwecks Wei-terleitung an seine Partei zur Kenntnis genommen und damit (zumindest kon-kludent) eine Pr374fung zugesagt hat, ist die Terminsgeb374hr entstanden (OLG Koblenz NJW 2005, 2162 f.; Mayer aaO; M374ller/Rabe aaO Rdn. 92 f.). 8 c) Danach ergibt sich - unter Korrektur (BGHZ 133, 184, 191; 106, 370, 373) eines offensichtlichen Schreibfehlers im Kostenfestsetzungsbeschluss (2.018,01 200 statt 2.108,01 200) - folgende Abrechnung: Die der Kl344gerin tats344ch-lich zustehende 1,2-Geb374hr ist - ausgehend von einer bei einem Streitwert von 54.950,51 200 anfallenden 1,0-Geb374hr 374ber 1.123,00 200 - mit 1.347,60 200 zu be-messen, aber um die bereits zu ihren Gunsten ber374cksichtigte 0,5-Geb374hr (561,50 200) zu reduzieren. Aus der Differenz in H366he von 786,10 200 kann die Kl344- 9 - 6 - gerin die Erstattung der H344lfte (393,05 200) beanspruchen, so dass zuz374glich 16 % Umsatzsteuer (62,89 200) zu ihren Gunsten weitere 455,94 200 festzusetzen sind. Mithin ergibt sich der im Tenor ausgewiesene Gesamtbetrag von 2.473,95 200. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Reichart Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 O 756/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 22.02.2006 - 4 W 97/06 -
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