BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 9/09 vom 31. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 50 Abs. 1 Die Berufung einer nicht existenten oder aus anderen Gr374nden parteiunf344higen Pro-zesspartei gegen ein in erster Instanz ergangenes Sachurteil ist nicht nur zul344ssig, wenn die Partei mit der Berufung das Fehlen der Parteif344higkeit geltend macht, son-dern auch dann, wenn sie das Rechtsmittel mit dem Ziel eingelegt hat, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 8.000,00 200 Gr374nde: A. Die Kl344gerin zu 1 war eine Anwaltssoziet344t in Form einer zweigliedrigen Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, welcher der Kl344ger zu 2 und die Beklagte als Gesellschafter angeh366rten. In 247 18 des Gesellschaftsvertrages war vereinbart, dass der k374ndigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters und Verbleibens nur eines Ge-sellschafters das Verm366gen der Soziet344t ohne Liquidation mit Aktiva und Passi-va auf den verbleibenden Gesellschafter im Verh344ltnis der bisherigen Anteile 374bergeht. Unstreitig ist die Beklagte sp344testens zum 31. M344rz 2007 aus der So-ziet344t ausgeschieden. 1 - 3 - 2 Die von der Kl344gerin zu 1 am 13. Juni 2007 eingereichte Klage auf R374ck-zahlung und Schadensersatz hat das Landgericht als unbegr374ndet abgewiesen. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Kl344gerin zu 1 fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist begr374ndet. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf Bedenken gegen die Partei- und Pro-zessf344higkeit der Kl344gerin zu 1 haben mit Schriftsatz vom 20. Februar 2009 der Kl344ger zu 2 seinen Beitritt zum Rechtsstreit und die Kl344gerin zu 1 ihr Ausschei-den aus dem Prozess erkl344rt. Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Kl344ger durch Beschluss als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344ger. B. I. Die nach 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert. Gegen die Zul344ssigkeit im 334brigen ergeben sich auch hinsichtlich der Kl344gerin zu 1 keine Bedenken, weil sie sich gegen die pro-zessualen Folgerungen wendet, welche das Berufungsgericht aus ihrer fehlen-den Parteif344higkeit gezogen hat, und sie f374r diesen Streit als existent und partei-f344hig zu behandeln ist. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt unter Aufhebung des an-gefochtenen Beschlusses zur Zur374ckverweisung der Sache zur erneuten Ent-scheidung des Berufungsgerichts. 4 1. Das Berufungsgericht (ZIP 2009, 2123) hat ausgef374hrt, dass die Kl344-gerin zu 1 aufgrund der liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und 5 - 4 - der Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters infolge des Aus-scheidens der Beklagten schon vor Anh344ngigkeit der Klage nicht mehr existent und damit parteiunf344hig gewesen sei. Ergebe sich die bereits bei Klageerhe-bung fehlende Parteif344higkeit des in erster Instanz sachlich unterlegenen Kl344-gers in der Berufungsinstanz, sei ausnahmsweise nicht die Klage als unzul344ssig abzuweisen, sondern die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen, wenn die feh-lende Parteif344higkeit nicht wiederhergestellt werden k366nne. Das erstinstanzlich ergangene Urteil, mit welchem die Klage der nicht mehr existenten Partei ab-gewiesen worden sei, gehe ins Leere, eine Schutzbed374rftigkeit des betroffenen Kl344gers sei nicht ersichtlich. Die Berufung des Kl344gers zu 2 sei unzul344ssig, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist erfolgt und der sp344ter erkl344rte Parteiwechsel bereits wegen der Unzul344ssigkeit der Berufung der Kl344gerin zu 1 nicht wirksam geworden sei. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die zum Aus-scheiden eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regelung zur Folge hatte, dass beim Ausscheiden der Beklagten das Verm366gen der Kl344-gerin zu 1 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den allein verbleibenden Gesellschafter 374berging, ohne dass es eines 334bertragungsaktes oder einer 334bernahmeerkl344rung bedurfte (Sen.Urt. v. 7. Juli 2008 - II ZR 37/07, ZIP 2008, 1677 Tz. 9; v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527). Mit dem Aus-scheiden der Beklagten war die Gesellschaft daher ohne Liquidation beendet, so dass ihr bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Parteif344higkeit fehlte. 7 b) Die mangelnde Parteif344higkeit der Kl344gerin zu 1 f374hrt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Unzul344ssigkeit der von ihr ein-gelegten Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. 8 - 5 - 9 aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Prozesspartei, deren Parteif344higkeit in Streit steht, zur gerichtlichen Kl344rung dieser Frage als partei-f344hig zu behandeln ist (BGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 215; BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 - IX ZB 103/07, ZIP 2008, 2029 Tz. 33; v. 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, WM 1993, 1939, 1940; Sen.Urt. v. 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, WM 1986, 145; Urt. v. 29. September 1981 - VI ZR 21/80, WM 1981, 1387, 1388). Eine nicht existente oder aus anderen Gr374nden parteiunf344hige Partei kann Rechts-mittel einlegen, um ihre Nichtexistenz oder anderweitig fehlende Parteif344higkeit geltend zu machen oder um zu r374gen, dass ihre Parteif344higkeit vorinstanzlich zu Unrecht verneint worden ist. Ob auch ein Rechtsmittel zul344ssig ist, mit welchem sich eine parteiunf344hige Partei gegen ein in der Vorinstanz ergangenes Sachur-teil mit dem Ziel wendet, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachur-teil zu erreichen (verneinend OLG K366ln VersR 1998, 207, 208), hat der Bun-desgerichtshof - anders als f374r die Prozessvoraussetzung der Prozessf344higkeit (BGHZ 143, 122, 126 ff.; Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, ZIP 2005, 900, 901; a.A. BGHZ 110, 294, 296) - bislang nicht ausdr374cklich entschieden. In den Urteilen vom 4. Mai 2004 (BGHZ 159, 94, 103) und vom 8. April 1976 (II ZR 212/74, WM 1976, 686) ist er allerdings ohne weiteres von der Zul344ssig-keit eines auf eine andere Sachentscheidung abzielenden Rechtsmittels der parteiunf344higen Prozesspartei ausgegangen. Im Schrifttum wird bei der Frage der Zul344ssigkeit des Rechtsmittels einer m366glicherweise parteiunf344higen Partei 374berwiegend nicht danach differenziert, ob mit dem Rechtsmittel ein Prozessur-teil oder eine andere Sachentscheidung erstrebt wird (Z366ller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. 247 56 Rdn. 14; Hausmann in Wieczorek/Sch374tze, ZPO 3. Aufl. 247 50 Rdn. 83; Bork in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 56 Rdn. 16; M374nchKommZPO/ Lindacher 3. Aufl. 247 50 Rdn. 60; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozess-recht, 17. Aufl. 247 43 Rdn. 40; Schemmann, Parteif344higkeit im Zivilprozess S. 134 ff.; a.A. Gehrlein in Pr374tting/Gehrlein, ZPO 247 50 Rdn. 9). - 6 - 10 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht kein Grund, in der hier gegebenen Verfahrenskonstellation die Zul344ssigkeit der Berufung der Kl344gerin zu 1 ausnahmsweise zu verneinen. Die rechtliche Existenz und damit die Parteif344higkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in den Rechtsmittelinstanzen, von Amts wegen zu pr374fen ist (247 56 Abs. 1 ZPO) und ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf (BGHZ 159, 94, 98; 134, 116, 118). Legt eine parteiunf344hige Partei gegen ein vorinstanzlich ergangenes Sachurteil Rechtsmittel ein, stellt sich f374r das Rechts-mittelgericht die Frage der Parteif344higkeit gleichviel, ob der Rechtsmittelf374hrer seine Parteiunf344higkeit geltend macht oder eine andere f374r ihn g374nstigere Sachentscheidung erstrebt. Dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Rechts-schutzziel kommt insoweit keine Bedeutung zu, weil die Parteif344higkeit als Pro-zessvoraussetzung der Parteidisposition entzogen ist, die rechtsmittelf374hrende Partei mithin den Erlass eines Sachurteils nicht mit rechtlicher Bindungswirkung hinnehmen kann (a.A. OLG K366ln aaO). Ergeben sich in der Rechtsmittelinstanz Zweifel an der Parteif344higkeit, ist die Partei nach den allgemein anerkannten Grunds344tzen f374r die Kl344rung der Zweifel als parteif344hig zu behandeln, was die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat. Die Zuordnung der Entscheidung 374ber die Parteif344higkeit zur Begr374ndetheit des Rechtsmittels tr344gt dem Charak-ter der Parteif344higkeit als f374r den gesamten Rechtsstreit bedeutsamen Sachur-teilsvoraussetzung Rechnung (vgl. Schemmann aaO S. 137; B366kelmann, JR 1972, 246) und er366ffnet einen prozessual einfachen Weg zur Korrektur des in der Vorinstanz fehlerhaft ergangenen Sachurteils. Hierf374r besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann ein Bed374rfnis, wenn das Sachur-teil f374r und gegen eine nicht existente Partei ergeht und deshalb keine Rechts-wirkungen entfaltet (vgl. Hausmann aaO vor 247 50 Rdn. 24 m.w.Nachw.). Aus diesem Grund ist anerkannt, dass auch solche wirkungslosen Urteile durch 11 - 7 - Rechtsmittel beseitigt werden k366nnen (BGH, Urt. v. 24. M344rz 1994 - VII ZR 159/92, WM 1994, 1212, 1213; Beschl. v. 13. Juli 1993 aaO; OLG Hamburg MDR 1976, 845; Z366ller/Vollkommer aaO vor 247 50 Rdn. 11 m.w.Nachw.). Auf Erw344gungen zur Schutzbed374rftigkeit der parteiunf344higen Pro-zesspartei im Einzelfall kann es, anders als es das Berufungsgericht meint, demgegen374ber nicht entscheidend ankommen. c) Die Verwerfung der Berufung des Kl344gers zu 2 kann ebenfalls keinen Bestand haben. F374r eine Berufungsverwerfung ist schon deshalb kein Raum, weil es an einem eigenst344ndigen Rechtsmittel des Kl344gers zu 2 fehlt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf die Wirksamkeit des erkl344rten Kl344gerwechsels und in diesem Zusammenhang auf die Zul344ssig-keit der Berufung der Kl344gerin zu 1 nicht an. Erweist sich die Berufung der ur-spr374nglichen Kl344gerin zu 1 als unzul344ssig, scheidet ein Kl344gerwechsel von vornherein aus. Denn ein Parteiwechsel in der Berufungsinstanz setzt das Vor-liegen einer zul344ssigen, die Instanz 374berhaupt er366ffnenden Berufung voraus (BGHZ 155, 21, 24 f.; BGH, Beschl. v. 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358). In diesem Fall geht die Erkl344rung des Kl344gerwechsels ins Leere, ohne dass es hierzu einer gesonderten gerichtlichen Entscheidung be-darf. Bei Zul344ssigkeit der von der urspr374nglichen Kl344gerin zu 1 eingelegten und begr374ndeten Berufung h344ngt die Wirksamkeit des Kl344gerwechsels bei fehlender Zustimmung der Beklagten von der Sachdienlichkeit des Parteiwechsels ab (BGHZ 155, 21, 25; 65, 264, 268; BGH, Urt. v. 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799). Hier374ber ist im Berufungsverfahren durch Zwischenurteil 12 - 8 - (BGH, Urt. v. 28. Juni 1994 - X ZR 44/93, GRUR 1996, 865; Sen.Urt. v. 10. November 1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989 zum Beklagtenwechsel) oder in der Endentscheidung 374ber die Berufung zu befinden. Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2007 - 14 O 255/07 - KG, Entscheidung vom 02.04.2009 - 4 U 184/07 -
Full & Egal Universal Law Academy