BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 91/02 vom10. Juli 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:ja (zu II 1)BGHR:ja GVG § 17a Abs. 4 Satz 4Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reformdes Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des un-veränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichteals Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Be-schwerde an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4Satz 5 GVG zulassen.BGB § 611Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienst-verhältnis bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirt-schaftlichen Fachschule.BGH, Beschluß vom 10. Juli 2003 - III ZB 91/02 -LG TübingenAG Calw - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm,Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 10. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. November2002 wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Beschwerdewert: 593,10 Gründe I.Der Kläger, der aufgrund einer am 1. Februar 2001 geschlossenen Ver-einbarung einen nebenamtlichen Lehrauftrag an der BetriebswirtschaftlichenFachschule C. - einer gemeinnützigen privaten Ergänzungsschule - im FachPersonalführung mit insgesamt acht Wochenstunden übernommen hat, ver-langt vom Beklagten Vergütung für Unterricht, der am 30. April und 7. Mai 2001ausfiel, sowie für die Durchführung von Korrekturarbeiten einer von ihm ausge-gebenen Prüfungsklausur in Höhe von insgesamt 3.480 DM (= 1.779,30 Kläger hat Klage vor dem Amtsgericht erhoben. Nach gerichtlichen Hinweisenhat er sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitsgerichte hätten über - 3 -den erhobenen Anspruch zu befinden. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zuden ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an dasArbeitsgericht Pforzheim verwiesen. Das Landgericht hat auf die Beschwerdedes Beklagten den angefochtenen Beschluß abgeändert und den Rechtswegzu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner vom Landgerichtzugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellungder amtsgerichtlichen Entscheidung.II.1.Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.a) Allerdings spricht der Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG gegendie Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels. Denn hiernach steht den Betei-ligten die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts anden obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zu-gelassen worden ist. Um ein oberes Landesgericht handelt es sich bei demLandgericht, das die Zulassung ausgesprochen hat, aber nicht. Die Zulassungginge damit ins Leere und würde für den Senat keine Bindung entfalten (vgl.Senatsbeschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zurZulassung der Rechtsbeschwerde bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe),wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts aus-schließen würde. Das ist aber nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reformdes Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht anzu-nehmen. - 4 -b) Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung des Rechtswegesnach § 17a GVG beruht auf dem Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsge-richtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), das nachseinem Art. 23 am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist. Für den hier angespro-chenen Bereich sieht die Regelung des § 17a GVG vor, die Frage der Rechts-wegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in derersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehrmit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegeszu belasten (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/7030, S. 36 f). Dem dientdie mit Bindungswirkung ausgestattete Vorabentscheidung erster Instanz, diebei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges den Rechtsstreit in denrichtigen Rechtsweg verweist oder bei Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-weges dies auf Rüge hin ausspricht. Diese Entscheidung ist beschwerdefähigund auf Zulassung auch in dritter Instanz überprüfbar (§ 17a Abs. 4 Satz 3 und4 GVG). Die Regelung des § 17a GVG, die hinsichtlich des einzulegendenRechtsmittels auf die Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensord-nung verweist, versteht sich vor dem Hintergrund des seinerzeit geltendenRechtsmittelsystems in den einzelnen Verfahrensordnungen. Danach konnteder jeweilige oberste Gerichtshof des Bundes - für den Bundesfinanzhof be-steht die Besonderheit, daß ihm lediglich die Finanzgerichte vorausgehen - nurüber ein oberes Landesgericht erreicht werden, für den Bereich der ordentli-chen Gerichtsbarkeit also über das Oberlandesgericht. Es lag nahe, daß derGesetzgeber diese verfahrensrechtlichen Gegebenheiten berücksichtigte, alser die Rechtsmittelmöglichkeiten in § 17a GVG eigenständig regelte.Aus der Sicht des damaligen Gesetzgebers kam daher die Zulassungder weiteren Beschwerde durch das Landgericht an den Bundesgerichtshof - 5 -von vornherein nicht in Betracht. Damit war aber die Beschwerdefähigkeit vonEntscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht durch § 17a GVGkeineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr eröffnete § 568 Abs. 2ZPO in der am 1. Januar 1991 noch geltenden Fassung die weitere Beschwer-de gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, soweit in ihnen ein neuerselbständiger Beschwerdegrund enthalten war, was etwa der Fall war, wenndas Amtsgericht und das Landgericht den zulässigen Rechtsweg unterschied-lich beurteilten. Die Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG stand daher fürsich genommen einer weiteren Überprüfung einer vom Landgericht getroffenenBeschwerdeentscheidung zunächst nicht entgegen (vgl. Regierungsentwurf,BT-Drucks. 11/7030, S. 38). Erst durch § 568 Abs. 2 ZPO in der Fassung desinsoweit (vgl. Art. 11 Abs. 5) am 1. April 1991 in Kraft getretenen Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), das zeit-gleich mit der Novellierung des § 17a GVG im Gesetzgebungsverfahren be-handelt wurde, wurde die weitere Beschwerde von der zusätzlichen Vorausset-zung abhängig gemacht, daß die weitere Beschwerde gegen die Entscheidungdes Beschwerdegerichts nur stattfand, wenn dies im Gesetz besonders be-stimmt war. An einer solchen Regelung fehlte es ab dem 1. April 1991 für denhier angesprochenen Sachbereich, soweit die Landgerichte über sofortige Be-schwerden entschieden hatten (vgl. Wolf, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. 2001,§ 17a GVG Rn. 39).c) Das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 hat den Wortlaut des§ 17a GVG nicht geändert. Das Beschwerderecht in der Zivilprozeßordnung istaber grundlegend umgestaltet worden. An die Stelle der weiteren Beschwerdeist die Rechtsbeschwerde getreten, mit der der Gesetzgeber einen Beschwer-deweg zum Bundesgerichtshof eingeführt hat, dessen Zulassungsvorausset- - 6 -zungen den in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG festgelegten weitgehend entsprechen(vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - NJW-RR 2003,277, 279; zum Abdruck in BGHZ 152, 213 vorgesehen). Wenn daher auch dieVorschrift des § 17a GVG nach bisher herrschender Meinung eine Beschwerdeeigener Art vorgesehen hat, die von den Rechtsbehelfen zu den obersten Bun-desgerichten losgelöst ist, sind doch die Vorschriften über das Verfahren zurEinlegung und Durchführung der von der Vorinstanz zugelassenen Beschwer-de der entsprechenden Verfahrensordnung zu entnehmen. Für den Zivilprozeßhat daher der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beschwerde nach § 17aAbs. 4 Satz 4 GVG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. Beschluß vom16. Oktober 2002 aaO) bzw. daß sie - was über diese Beurteilung noch hi-nausgeht - eine Rechtsbeschwerde im Sinn der §§ 574 ff ZPO ist (vgl. Be-schluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vgl. auchBeschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; BAGNJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069).Ist die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG im Zivilprozeß aberjedenfalls wie eine Rechtsbeschwerde zu behandeln, kann für die Auslegungdieser Vorschrift nach Auffassung des Senats nicht unbeachtet bleiben, daßdas Zivilprozeßreformgesetz die Rechtsbeschwerde gerade auch für Verfahrenvorgesehen hat, in denen das Landgericht Beschwerdegericht ist (vgl. § 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ziel dieser Neuregelung ist es, daß Grundsatzfragen, diesich in Beschwerdeverfahren stellen, dem Bundesgerichtshof nicht weiter vor-enthalten werden und daß der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen demHauptsacherechtsmittelzug angepaßt wird (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks.14/4722, S. 116). In engem Zusammenhang damit steht der ersatzlose Wegfallder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen der §§ 567 Abs. 3, 568 - 7 -Abs. 2 ZPO, die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts im Be-rufungs- und Beschwerdeverfahren weitgehend ausschlossen.d) Auch wenn man anerkennt, daß der Gesetzgeber die Voraussetzun-gen, unter denen Vorabentscheidungen über den Rechtsweg nach § 17aAbs. 4 GVG mit Rechtsmitteln angefochten werden können, eigenständig gere-gelt hat, darf nach Auffassung des Senats nicht übersehen werden, daß ersteine Gesamtbetrachtung unter Einschluß der jeweils betroffenen Verfahrens-ordnung die Beurteilung erlaubt, ob die Regelungsziele des Gesetzgebersplangemäß verwirklicht sind. Die Fassung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG be-ruhte, wie ausgeführt, im wesentlichen auf der Berücksichtigung des in denVerfahrensordnungen ausgestalteten Rechtsmittelzuges an die obersten Bun-desgerichte. Der Ausschluß einer weiteren Beschwerdemöglichkeit gegen Be-schwerdeentscheidungen des Landgerichts ging auf Regelungsüberlegungenzurück, die ihren Schwerpunkt im Zivilprozeßrecht hatten und im Kern auf demGrundsatz beruhten, der Rechtsmittelzug in einem Nebenverfahren solle nichtweiter reichen als derjenige in der Hauptsache. Durch die Neuordnung desRechtsmittelrechts in der Zivilprozeßordnung, namentlich durch die Einführungder revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerde, sind diese Grundsätzein Richtung auf einen dem arbeits-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Ver-fahren ähnlichen dreistufigen Aufbau geändert worden, der den Ländern zu-dem für die zweite Instanz nach § 119 Abs. 3 GVG die Möglichkeit vorbehält,Berufungs- und Beschwerdeverfahren über die Regelung des § 119 Abs. 1GVG hinaus in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zu legen. Vor diesemHintergrund würde eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des § 17aAbs. 4 Satz 4 GVG in Ländern, die von der Konzentrationsermächtigung Ge-brauch machen, die Möglichkeit für eine Zulassung des Rechtsmittels an den - 8 -Bundesgerichtshof erweitern, obwohl das Zivilprozeßreformgesetz denRechtsmittelzug zum Bundesgerichtshof unabhängig davon, ob zweitinstanz-lich die Landgerichte oder die Oberlandesgerichte entschieden haben, im we-sentlichen - von Besonderheiten der Nichtzulassungsbeschwerde in der Über-gangsregelung abgesehen in gleicher Weise ausgestaltet hat. Es wäre zu-dem befremdlich, wenn in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren der Zu-gang zum Bundesgerichtshof davon abhinge, ob das betreffende Land von derKonzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es kommt hin-zu, daß die Zulassungsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde weitgehendmit den inhaltlichen Kriterien übereinstimmen, die der Zulassungsentscheidungnach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugrunde zu legen sind, so daß nicht gegenden Sinn dieser Bestimmung verstoßen wird, wenn auch Landgerichte in denKreis der Gerichte einbezogen werden, die eine Beschwerde an den Bundes-gerichtshof zulassen können. Sähe man dies anders (so auf dem Boden derAuffassung, bei dem Rechtsmittel handele es sich um eine weitere sofortige -Beschwerde, Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 16; Zim-mermann, ZPO, 6. Aufl., § 17a GVG Rn. 1; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 17a GVG Rn. 13;Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 16), blieben die ver-fahrensrechtlichen Möglichkeiten der Beteiligten, grundsätzliche Fragen desRechtsweges durch den Bundesgerichtshof klären zu lassen, hinter der allge-meinen Regelung in der Zivilprozeßordnung zurück. Da man für dieses schwernachzuvollziehende Ergebnis keine andere Erklärung finden könnte, als daßder Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Zivilprozeßreformgesetz überse-hen hat, § 17a GVG entsprechend zu modifizieren, hält der Senat im Wege derRechtsfortbildung eine Auslegung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG für gerechtfer- - 9 -tigt, die auch den Landgerichten die Befugnis gibt, aus den Gründen des Sat-zes 5 die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen.Das Landgericht hat seine Zulassung, wie den Beschlußgründen zu ent-nehmen ist, zwar auf § 574 ZPO gestützt und ausgeführt, die Abgrenzung derRechtswege solle auch aus der Sicht der ordentlichen Gerichte höchstrichter-lich geklärt werden, so daß eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zurFortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungerforderlich sei. Da die Zulassungsbeschwerde des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVGder Klärung grundsätzlicher Fragen und der Wahrung der Einheitlichkeit derRechtsprechung dient (vgl. BGHZ 120, 198, 199 f), der letztere Gesichtspunktaber in wesentlichen Zügen mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zusammenhängt, sieht sich der Senat nach § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG andie Zulassung gebunden.2.Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.a) Ob die Arbeitsgerichte über den vom Kläger erhobenen Anspruch zuentscheiden haben, hängt davon ab, ob er zu dem Beklagten in einem Arbeits-verhältnis steht. Es kommt daher darauf an, ob der geschlossene Vertrag inseiner praktizierten Durchführung (vgl. BAG NZA 1992, 1125) als Arbeitsver-hältnis oder als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Nach der Rechtspre-chung des Bundesarbeitsgerichts unterscheiden sich beide durch den Grad derpersönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete be-findet. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Drittenbestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Wer in eine fremde Arbeitsorganisati-on eingegliedert ist, ist - anders als der selbständige Unternehmer - typischer- - 10 -weise auf die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften angewiesen. Die Ein-gliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin,daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. DasWeisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeitbetreffen. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist allerdings für Dienste höhe-rer Art häufig nicht typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, daßdem Mitarbeiter ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative undfachlicher Selbständigkeit verbleiben muß. Die einseitige Aufstellung vonDienst- oder Stundenplänen spricht nach dieser Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichts für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Einordnungeines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht es nicht entgegen, daß die Parteiendas Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnethaben (vgl. BAG NZA 1997, 600, 601; NZA 1998, 595, 596). Diese Grundsätzewendet das Bundesarbeitsgericht auch auf Unterrichtstätigkeiten an, wobei esdarauf abstellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebun-den ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weiseseiner Erteilung, die Arbeitszeit der Lehrkraft und die sonstigen Umstände derDienstleistung gestalten kann (BAG NZA 1997, 600, 602; NZA 1998, 595, 597).Das Bundesarbeitsgericht nimmt in diesem Zusammenhang eine typisierendeUnterscheidung zwischen Lehrern an allgemeinbildenden Schulen einerseitsund außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichtenden Volkshochschuldozen-ten und Musikschullehrern andererseits vor, die darauf gestützt ist, daß derstärkeren Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem aucheine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträgerentspricht. Es geht in seiner Rechtsprechung daher davon aus, daß Unterrichtan allgemeinbildenden Schulen regelmäßig nicht freien Mitarbeitern übertragenwerden kann, während Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer - 11 -Lehrgänge unterrichten, auch freie Mitarbeiter werden können (vgl. BAG aaO).Soweit es um schulische Kurse im zweiten Bildungsweg geht, ist die rechtlicheBetrachtung allerdings nicht ganz einheitlich. Während der 5. Senat des Bun-desarbeitsgerichts auch für Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen Kursendes zweiten Bildungswegs unterrichten, bei seiner typisierenden Betrach-tungsweise bleibt (BAG NZA 1997, 600, 602 f), stellt der 7. Senat stärker aufeine einzelfallbezogene Prüfung ab, bei der er die Bindung an schulrechtlicheVorschriften und Lehrpläne für unerheblich hält, weil diese nicht nur bei einemArbeitsverhältnis, sondern auch bei einem freien Dienstverhältnis Beachtungfinden müssen. Auch nach Auffassung dieses Senats kommt es aber entschei-dend darauf an, ob und wie intensiv die Lehrkraft in den Lehrbetrieb eingeglie-dert ist und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weiseder Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrerDienstleistungen mitgestalten kann (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1126 f).b) Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, so-weit sie sich - auch im Unterrichtsbereich - auf die allgemeine Abgrenzung ei-nes Arbeitsverhältnisses von einem Verhältnis eines freien Mitarbeiters be-zieht. Ob hierbei eine typisierende Betrachtungsweise bei allen schulischenVeranstaltungen, auch soweit Lehrkräfte in Weiterbildungsinstituten Fachunter-richt erteilen, in Betracht kommt, hat das Bundesarbeitsgericht bisher offenge-lassen (BAG NZA 1998, 595, 597). Der Senat hat keinen Anlaß, diese Fragevorliegend abschließend zu entscheiden. Denn es fehlen jegliche Feststellun-gen und Vortrag des Klägers zu dieser Frage, die es erlauben würden, denvom Beklagten vermittelten Bildungsgang und die hierfür geltenden Rahmen-bedingungen einzuschätzen und mit Verhältnissen zu vergleichen, wie sie imSektor der Weiterbildung anzutreffen sind. Der Senat kann seiner Entschei- - 12 -dung daher nur die Gesichtspunkte zugrunde legen, die die Parteien für ihrenRechtsstandpunkt vorgebracht haben und zu denen das BeschwerdegerichtFeststellungen getroffen hat.c) Gemessen an den vorbeschriebenen Unterscheidungsmerkmalen, diedas Landgericht zutreffend wiedergegeben hat, ist die angefochtene Entschei-dung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde macht zwar gel-tend, das Landgericht habe sich in seiner Feststellung, die Unterrichtszeitenseien Gegenstand einer Vereinbarung gewesen, über den Vortrag des Klägers,die Zeiten seien ihm durch Vorlage des Stundenplans einseitig vorgegebenworden, hinweggesetzt. Es mag offen bleiben, ob das Landgericht aus demUmstand, daß sich der Kläger zum Beschwerdevorbringen nicht mehr geäußerthat, den Schluß ziehen durfte, er wolle den Vortrag des Beklagten, man habeden Unterrichtstag verabredet, nicht bestreiten. Auch wenn man mit der Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1998, 595, 596) davon ausgeht,daß die einseitige Vorgabe von Unterrichtszeiten für das Bestehen eines Ar-beitsverhältnisses spricht, stellt dies die Gesamtwürdigung des Landgerichtsnicht entscheidend in Frage. Zum einen stellt das Landgericht unbeanstandetfest, der Kläger sei zu anderen Aufgaben als den vertraglich ausdrücklich ver-abredeten Unterrichts- und Korrekturtätigkeiten nicht herangezogen worden,insbesondere nicht zu Vertretungstätigkeiten, was gegen eine engere Integrati-on in den Betrieb der Schule und ein umfassendes Weisungsrecht des Be-klagten spricht (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127). Zum anderen ist die vomKläger weiter behauptete Vorgabe des Tätigkeitsorts angesichts der verein-barten Unterrichtstätigkeit kein unterscheidungskräftiges Kriterium für die Ein-ordnung als Arbeits- oder Dienstverhältnis. Auch soweit sich der Kläger in be-zug auf seine Unterrichtsverpflichtung auf Einflußnahmen des Beklagten beruft, - 13 -ist die Würdigung des Landgerichts, insoweit sei es lediglich um die Mitteilungvon Rahmenbedingungen gegangen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies giltzum einen für den Gesichtspunkt, der Leiter der Schule habe darauf hingewirkt,daß der Kläger aus seiner Unterrichtsübersicht die Themen "Kündigung" und"Arbeitsvertrag" herausnehme, weil sie Gegenstand eines anderen Unter-richtsfachs seien. Hierbei handelte es sich um eine bei Beginn der Tätigkeitdes Klägers vorgenommene Klarstellung, die sich auch bei Annahme einesfreien Dienstverhältnisses als unbedenklich darstellt, zumal berücksichtigt wer-den muß, daß der Kläger seine Tätigkeit offenbar während eines laufendenSchuljahres aufgenommen hat. Auch der Umstand, daß der Beklagte dem Klä-ger eine Stoffplansammlung übergeben hat, die die Ausbildungsinhalte unterAngabe der hierfür aufzuwendenden Unterrichtszeiten enthielt, muß vor demHintergrund gesehen werden, daß öffentlich-rechtliche Vorgaben des Ober-schulamts in gleicher Weise durch einen freien Mitarbeiter zu beachten sind,weil er anderenfalls seiner Unterrichtsverpflichtung nicht in der gebotenenWeise nachkommen könnte (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127). Schließlichsprechen auch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Unter-richtstätigkeit gegebenen Hinweise über die Bearbeitungsdauer der Prüfungs-klausuren und das Benotungssystem nicht entscheidend in Abgrenzung zumDienstvertrag für ein arbeitsvertragliches Verhältnis. Daß der Beklagte aufdie Art und Weise der Unterrichtserteilung von den Hinweisen bei Beginn derTätigkeit abgesehen auch im weiteren eingewirkt oder vom Kläger außerhalbder UnterrichtszeitTätigkeiten erwartet oder verlangt hätte, die über den verabredeten Umfanghinausgingen, ist nicht ersichtlich. Nach allem ist die Entscheidung des Land-gerichts nicht zu beanstanden, daß die ordentlichen Gerichte über die Klage zubefinden haben. - 14 -WurmSchlickKapsaDörrGalke
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