BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 91/07 vom 2. Juli 2009 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzul344ssigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, W366stmann und Schilling beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Antragstellerin gegen den Senatsbe-schluss vom 30. April 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge bleibt erfolglos. 1 Der Senat hat den als 374bergangen ger374gten Sachvortrag der Antragstel-lerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Insbeson-dere hat er ber374cksichtigt, dass - so die Antragstellerin - durch den Wegfall des Schiedsrichters S. das Schiedsverfahren undurchf374hrbar geworden sein soll. Er hat dieses Vorbringen f374r nicht durchgreifend erachtet. Wie in dem Senats-beschluss (unter II. 1. b) bereits ausgef374hrt, hat das Oberlandesgericht ohne zul344ssigkeitsbegr374ndenden Rechtsfehler (247 574 Abs. 2 ZPO) angenommen, die Schiedsvereinbarung bestehe ungeachtet des Wegfalls des Schiedsrichters S. fort; es k366nne nicht festgestellt werden, dass die Parteien die M366glich-keit, gem344337 247 1039 ZPO einen Ersatzschiedsrichter zu bestellen, h344tten aus-schlie337en wollen. Wenn der Senat damit eine andere Auffassung vertreten hat, 2 - 3 - als die Antragstellerin sich dies w374nscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Schlick Galke Herrmann W366stmann Schilling Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 SchH 4/07 -
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