BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 91/07 vom 30. April 2009 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 242 D; ZPO 247 1032 Abs. 2 Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Ein-rede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, gegen374ber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren mit dem Antrag gem344337 247 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu ma-chen, das staatliche Gericht sei doch zust344ndig. BGH, Beschl. vom 30. April 2009 - III ZB 91/07 - OLG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, W366stmann und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihrer Streithelferin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2007 - 1 SchH 4/07 - wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 30.000.000 200 Gr374nde: I. Die Antragstellerin lieferte der Antragsgegnerin aufgrund eines von ihr oder von ihrer Streithelferin mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages eine T. -Anlage. Die Antragsgegnerin begehrt Wandlung dieses Vertrages und erhob gegen die Antragstellerin eine hierauf gerichtete Klage vor dem staatlichen Gericht. Die Antragstellerin setzte der Klage die Einrede des Schiedsvertrages entgegen und drang damit durch; die Klage wurde als unzu-l344ssig abgewiesen. 1 - 3 - Die Antragsgegnerin verfolgte daraufhin ihr Wandlungsbegehren mit ei-nem schon fr374her gegen die Antragstellerin eingeleiteten Schiedsverfahren weiter. Hiergegen hat die Antragstellerin nunmehr beantragt, gem344337 247 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das Schiedsverfahren unzul344ssig sei, und ver-schiedene Hilfsantr344ge gestellt. 2 Das Oberlandesgericht hat die Antr344ge zur374ckgewiesen. Hiergegen rich-tet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihrer Streithelferin. 3 II. Die Rechtsbeschwerde - der Antragstellerin und der Streithelferin, die ein einheitliches Rechtsmittel bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92 - NJW 1993, 2944; Musielak/Weth, ZPO 6. Aufl. 2008 247 67 Rn. 4, je-weils m.w.N.) - ist nicht zul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Die Rechtsbeschwerde sieht eine Frage von grunds344tzlicher Bedeutung dadurch aufgeworfen, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen sei, dem Prozessurteil eines staatlichen Gerichts, das eine Klage aufgrund der Ein-rede des Schiedsvertrags als unzul344ssig abweise, komme Bindungswirkung f374r ein nachfolgendes Schiedsverfahren zu; die Wirksamkeit der Schiedsvereinba-rung k366nne nicht mehr aufgrund von Tatsachen in Frage gestellt werden, die zur Zeit der letzten m374ndlichen Verhandlung bzw. zu dem gem344337 247 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO ma337geblichen Zeitpunkt vorgelegen h344tten. Eine solche Bindungs-wirkung ist nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zu verneinen, weil mit der 5 - 4 - Rechtskraft des Prozessurteils nur die Unzul344ssigkeit der Klage wegen Unzu-st344ndigkeit der staatlichen Gerichte feststehe. Eine - weitergehende - Rechts-kraftwirkung in dem Sinne, dass auch das Bestehen einer wirksamen Schieds-vereinbarung und die Zul344ssigkeit des Verfahrens vor dem Schiedsgericht nicht mehr infrage gestellt werden k366nne, sei dem Verfahren nach 247 1032 Abs. 1 ZPO vorbehalten. Eine grunds344tzliche Kl344rung der Bindungswirkung eines aufgrund Schiedseinrede ergangenen Prozessurteils ist hier indes nicht veranlasst. Der Antragstellerin ist es jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, die Unzul344ssigkeit des gegen sie eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens geltend zu machen; diese Einrede steht damit auch nicht der Streit-helferin zu Gebote. 6 a) Die Antragsgegnerin fordert von der Antragstellerin Wandelung des Vertrags 374ber die Lieferung der T. -Anlage in K. . Sie erhob deshalb gegen die Antragstellerin am 29. Oktober 2004 Klage vor dem staatli-chen Gericht. Die Antragstellerin verteidigte sich mit der Schiedseinrede und hatte damit Erfolg: Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage der An-tragsgegnerin durch Urteil vom 5. Juni 2007 - 8 U 80/06 - als unzul344ssig ab. Die Antragsgegnerin macht ihr Wandelungsbegehren nunmehr in einem Schieds-verfahren geltend, das sie im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobene Schiedseinrede vorsorglich bereits am 30. Dezember 2004 eingeleitet hatte. Am 26. Juli 2007 - nach Erlass des von ihr erstrittenen Prozessurteils - reichte die Antragstellerin den vorliegenden Antrag ein, gem344337 247 1032 Abs. 2 ZPO festzu-stellen, dass das von der Antragsgegnerin am 30. Dezember 2004 eingeleitete Schiedsverfahren unzul344ssig sei. 7 - 5 - Dieses widerspr374chliche Verfahren verst366337t gegen Treu und Glauben. 8 Hat eine Partei in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht, nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht sei zust344ndig, so ist es ihr in der Regel verwehrt, sich sp344ter im schiedsrichterlichen Verfahren dar-auf zu berufen, es sei doch das staatliche Gericht zust344ndig; ein solches ge-gens344tzliches Verhalten einer Partei l344uft auf den Versuch hinaus, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen. Dem Gegner ist es nicht zumutbar, sich durch ein solches widerspr374chliches Verfahren abwechselnd von einem Rechtsweg in den anderen verweisen zu lassen. Vielmehr muss sich die Partei, die im Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Standpunkt eingenommen hat, dieses sei nicht zust344ndig, der Streit geh366re vor ein Schiedsgericht, an die-ser Auffassung auch sp344ter im Verfahren vor dem Schiedsgericht festhalten lassen. Sie ist deshalb nach Treu und Glauben grunds344tzlich gehindert, die Ein-rede, das staatliche Gericht sei nun doch zust344ndig, anschlie337end in dem dar-aufhin von dem Gegner eingeleiteten Schiedsverfahren (vgl. 247 1040 ZPO) oder mit einem hiergegen gerichteten Feststellungsantrag zum staatlichen Gericht (247 1032 Abs. 2 ZPO) geltend zu machen (im Ergebnis allgemeine Auffassung, allerdings mit unterschiedlicher Begr374ndung: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 247 1032 Rn. 19 ; M374nchKomm ZPO/M374nch 3. Aufl. 2008 247 1032 Rn. 21 ; Z366ller/Geimer, ZPO 27. Aufl. 2009 247 1032 Rn. 12 ; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 7 Rn. 3 , siehe auch Rn. 4; RGZ 40, 401, 403 f ; vgl. ferner - zur umgekehrten Fallgestaltung - BGHZ 50, 191, 196 f ). b) Von diesen Grunds344tzen abzuweichen, weil sich die Sachlage nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung oder - worauf es hier ankommt - dem gem344337 247 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO ma337geblichen Zeitpunkt (15. Mai 2007) ge344n-dert h344tte, besteht kein Anlass. Nach den im Rahmen der Zul344ssigkeitspr374fung gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO hinzunehmenden Erw344gungen des Oberlandesge-richts besteht die Schiedsvereinbarung fort. Es liegen auch sonst nicht beachtli-che Gr374nde vor, die ausnahmsweise das gegens344tzliche Verhalten der Antrag-stellerin in beiden Verfahren verst344ndlich und gerechtfertigt erscheinen lie337en (vgl. BGHZ 50, 191, 197). 10 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 11 Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 SchH 4/07 -
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